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Aktenzeichen
10 E 2889/12
Datum
1. November 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. November 2012

10 E 2889/12

Mit seinem Beschluss lehnt das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da der Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller geht es nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

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10 E 2889/12 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: gegen - Antragsgegnerin - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 10, am 1. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht                                  xxx, den Richter am Verwaltungsgericht                                               xxx, die Richterin                                                                   xxx, beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Ober- verwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begrün- dung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberver- waltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag
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-2- enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähi- gung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Per- sonen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Die Streitwertbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- ten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen wor- den ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerde- gegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Gründe: I. Der Antragsteller macht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunftsrechte nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (v. 19.6.2012, HmbTG) geltend. Er hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 für jeden einzelnen von der Universität Hamburg angebotenen Studiengang für das Wintersemester 2012/2013 (1. Fachsemester für alle Studiengänge – auch für die Nebenfächer und für jedes einzelne Unterrichtsfach bei den Lehramtsstudiengängen – und für das 1. Klinische Semester im Studiengang Medizin) um Auskunft gebeten zu folgenden Fragen: 1. welche Kapazität vorgesehen ist (ggfs. unterteilt in die nach der ZZVO und zusätz- liche Plätze aufgrund von Sonderprogrammen), 2. wie viele Bewerbungen vorlagen, 3. wie viele Vorabzulassungen erteilt wurden, 4. wie viele Zulassungen erteilt wurden, -3-
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-3- 5. wie der Annahmestand per 1.10.2012 war, 6. wie der Annahmestand per 15.10.2012 ist, 7. wie der Annahmestand per 29.10.2012 ist. Nachdem die von ihm gesetzte Frist verstrichen war, hat sich der Antragsteller am 26. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht gewandt und begehrt den Erlass einer einstwei- ligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zu den Auskünften gemäß obigen Num- mern 1 bis 6 verpflichtet werden soll: Der Anspruch auf unverzügliche Auskunft ergebe sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 HmbTG. Ihm drohten auch unzumutbare Nachteile, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehe. Er sei dringend auf die Informationen angewiesen, da er mit seiner Anfrage seinen Prozessbe- vollmächtigten unterstützen wolle. Der wolle klären, ob es Sinn mache, beim Oberverwal- tungsgericht Hamburg in etwaigen Beschwerdeverfahren geltend zu machen, die An- tragsgegnerin habe in ihren Studiengängen im Wintersemester 2012/2013 die Kapazitä- ten bereits deshalb nicht erschöpft, weil in anderen Studiengängen der jeweiligen Lehreinheit noch freie Kapazitäten vorhanden sind. Diese „horizontale Substituierbarkeit“ sei nach dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2012 (3 Nc 163/11, Juris-Rn 78ff) rechtlich relevant und daher für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde bedeutsam. Die Kammer 20 habe in den letzten Ta- gen zahlreiche auch ablehnende Beschlüsse in den NC-Verfahren erlassen, so dass seit Wochenbeginn zahlreiche abgelehnte Bewerber nachfragten, ob eine Beschwerde sinn- voll sei. Aus den jeweiligen Beschlüssen der Kammer 20 gehe in der Regel aber nicht hervor, wie viele Studierende in den anderen Studiengängen der Lehreinheit zugelassen wurden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesent- liche Nachteile abzuwenden, die ihm drohen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Anord- nungsgrund). Vorläufiger Rechtsschutz unter Hinnahme der vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs kommt nur dann in Betracht, wenn ohne die Vorwegnahme -4-
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-4- der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden. Dies ist nicht der Fall. Denn nach seinem eigenen Vortrag geht es dem Antragsteller nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Ihm wurde auch durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2012 im Verfahren 20 ZE 1548/12 der von ihm gewünschte Studienplatz zugewiesen. Damit benö- tigt er die begehrte Auskunft nicht, um in seinem Fall die Erfolgsaussichten einer Be- schwerde besser einschätzen zu können. Dass der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung seinen Prozessbevollmächtigten in Verfahren anderer Studienbewerber nicht unterstützen kann, ist als sein nur persönlicher Wunsch, dem keine erkennbare insbeson- dere rechtliche Verpflichtung zugrunde liegt, kein wesentlicher Nachteil, der durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgewendet werden müsste. Es ist zu- nächst Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt, andere Studienbe- werber bei der Frage, ob diese gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel einlegen sollen, auch darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der „horizontalen Substantiier- barkeit“ gegebenenfalls erst vom Beschwerdegericht aufgeklärt wird, er dazu aber man- gels Tatsachenkenntnis keine verlässliche Prognose anstellen kann. Ob diese Studien- bewerber dann dennoch Rechtsmittel einlegen und dieses Risiko eingehen wollen, ist letztlich deren eigene Entscheidung und berührt ihre Interessen. Interessen des Antrag- stellers, um deren Schutz es allein geht, sind damit nicht betroffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Haupt- sacheverfahren beträgt der Streitwert 5.000,-- EUR (zum vergleichbaren Anspruch auf Informationszugang: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, Juris-Rn 38; VGH Kassel, Beschl. v. 26.7.2012, 6 E 1533/12, Juris-Rn 4 m.w.N.). Wegen der begehr- ten Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine Reduzierung dieses Wertes nicht in Be- tracht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2007, 1 Bs 334/06, Juris-Rn 25). xxx                           xxx                                   xxx
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