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Aktenzeichen
9 K 1617/11
Datum
10. September 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Umweltinformationsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. September 2012

9 K 1617/11

Im Hinblick auf Unterlagen zu Kalkulationen der in der Beitragssatzung festgelegten Beiträge unterscheidet das Verwaltungsgericht zwischen der Aufwandsseite (Finanzierung und Errichtung der Anlagen) einerseits und der Verteilungsseite der Kosten (Beitragsaufteilung auf die Grundstücke) andererseits. Während Angaben zur Finanzierung, z.B. zu Fördermitteln, Umweltinformationen und auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes offenzulegen sind, handelt es sich bei den Angaben zur konkreten Beitragserhebung nicht mehr um Informationen über die Umwelt. Die Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht, da eine entsprechende Vorschrift des Gesetzes die Anwendung im laufenden Verfahren vom Anwendungsbereich ausnimmt. Dies betrifft auch ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes, gerichtliches Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Fotokopien

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 1617/11 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, den Richter am Verwaltungsgericht Weißmann, den Richter Uecker, der ehrenamtliche Richter Wagner und der ehrenamtliche Richter Timm am 10. September 2012 für R e c h t erkannt:
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-2- Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, dem Kläger - die Kalkulationsberichte, soweit darin Angaben zu dem in Ansatz gebrachten Aufwand und zu Fördermitteln enthalten sind, sowie -   die  Aufwandsermittlungen     (Aufschlüsselung   der   Anschaffungs-     und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel) zu den Kalkulationen der in § 3 Abs. 10 der Wasseranschlussbeitragssatzung vom      18.    November      2010     und    in   §     3    Abs.    10      der Schmutzwasserbeitragssatzung       vom    18.  November     2010   festgelegten Beitragssätze in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick) zu überlassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.   Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. -3-
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-3- Tatbestand: Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Unterlagen zu den Kalkulationen der in der Wasseranschlussbeitragssatzung und der Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes festgelegten Beitragssätze. Der Kläger ist Mitglied einer Bürgerinitiative, die sich unter anderem gegen diese Beitragssatzungen wendet. Er führt derzeit selbst ein Normenkontrollverfahren gegen die Wasseranschlussbeitragssatzung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg.     Ein    anderes    Mitglied   der   Bürgerinitiative    führt  dort  ein Normenkontrollverfahren gegen die Schmutzwasserbeitragssatzung. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Akteneinsicht   –    ausweislich  des     Betreffs nach   dem      Akteneinsichts-  und Informationsfreiheitsgesetz (AIG) – in Sitzungsunterlagen des Jahres 2010 und in die vollständigen Kalkulationsunterlagen der Satzungen des Beklagten aus den Monaten November und Dezember 2010. Am 18. Januar 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger Akteneinsicht. Im Rahmen des Einsichtstermins beantragte der Kläger die Überlassung von Fotokopien der Kalkulationsunterlagen. Wegen des Umfangs des Kopierauftrages und des hohen Krankenstandes des Verbandes schlug der Kläger im Folgenden die Übergabe der Kalkulationen einschließlich der Flächenermittlungen und der Kartenmaterialien in digitaler Form auf einem sogenannten USB-Stick vor. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass dem Kartenmaterial und der Flächenermittlung      zur   Beitragskalkulation    Ort,   Flur,      Flurstücksnummer, Flurstücksgröße und beitragspflichtige Fläche der Grundstücke zu entnehmen seien; hierbei handele es sich um personenbezogene Daten, die grundsätzlich nicht preisgegeben werden dürften. Im Übrigen sei die zur Verfügungstellung von Informationsträgern lediglich als Alternative vorgesehen. Da der Kläger Einsicht in die    Originalunterlagen   genommen        habe,    müsse      nicht    zusätzlich  ein Informationsträger übergeben werden. -4-
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-4- Wiederum unter dem Betreff „Akteneinsicht nach AIG“ widersprach der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2011 der Ablehnung der Überlassung der im Rahmen der Beitragskalkulationen     „erstellten   Dateien  (Flächenermittlung   nebst    jeweils zugehörigem      Kartenmaterial,    Aufwandsermittlungen,  Kalkulationsberichte   incl. Anlagen, u.s.w.)“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe einen USB-Stick zunächst nur alternativ zur Verfügung stellen wollen, weil die von ihm gewünschten Daten bei dem Beklagten in digitaler Form vorlägen und sich damit der Verwaltungsaufwand erheblich hätte reduzieren lassen. Bei der ihm gewährten Akteneinsicht, welche eine halbe Stunde gedauert habe, habe er sich nur eine Übersicht verschaffen können. Sein Informationszugangsrecht sei erst erfüllt, wenn er über die begehrten Informationen dauerhaft verfügen könne. Eine Alternativität zwischen Akteneinsicht, Fotokopien und Datenträgern könne er dem AIG nicht entnehmen. Personenbezogene Daten wolle er nicht einsehen. Die der Flächenermittlung und dem zugehörigen Kartenmaterial zugrunde liegenden Daten würden von vorneherein ohne Personenbezug erhoben und gespeichert. Es handele sich allein um grundstücksbezogene Daten. Er bitte nunmehr darum, ihm die geforderten Kalkulationsunterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien, die keinen Rückschluss auf die beitragspflichtige Fläche einzelner Grundstücke zulassen; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Anspruch des Klägers sei zwar durch die Einsichtsgewährung in die Originalakten bereits erfüllt. Da der Kläger aber meine, Kopien zu benötigen, werde auch dem nachgekommen, allerdings nur insoweit, als dadurch keine Rückschlüsse auf die beitragspflichtigen Flächen einzelner Grundstücke möglich seien. Bei den Angaben zu Flur und Flurstück handele es sich um personenbezogene Daten. Bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch seien nicht nur die Interessen des Klägers auf umfassende Information, sondern auch Rechte Dritter auf Schutz ihrer persönlichen Daten zu berücksichtigen. Soweit die Unterlagen zu einzelnen Flurstücken neben der Grundstücksgröße detaillierte Angaben zur beitragspflichtigen Fläche und Angaben zum Beitragsmaßstab enthielten, könnten sie nicht zur Verfügung     gestellt  werden,    weil  diese  Angaben   ohne    größeren   Aufwand Rückschlüsse auf die modifizierte beitragspflichtige Grundstücksfläche und daher -5-
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-5- auch auf die Höhe des auf ein einzelnes Grundstück entfallenden Beitrags zuließen. Hierbei handele es sich um Daten, die Eigentum und Vermögen von Dritten beträfen. Am 11. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er – unter Hinweis auf die Normenkontrollverfahren gegen die Beitragssatzungen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – im Wesentlichen Folgendes vor: Da er den konkreten Verdacht einer fehlerhaften Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs durch den Beklagten bei der Kalkulation der in den in Rede stehenden Satzungen festgelegten Beitragssätze            habe, sei die dauerhafte Zurverfügungstellung der begehrten Informationen zur Überprüfung dieses Verdachts unabdingbar. Ferner wolle er den für die Grundstücke jeweils angesetzten Nutzungsfaktor überprüfen. Schließlich hege er Bedenken an der Richtigkeit des bei der Kalkulation der Beitragssätze in Ansatz gebrachten beitrags- bzw. umlagefähigen Aufwands. Für den Fall, dass das AIG nicht anwendbar sei, stütze er seine Ansprüche auf das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) in Verbindung mit dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG). Informationen über die Finanzierung der öffentlichen Umweltaufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung stellten nämlich Umweltinformationen dar. Im Übrigen weist er darauf hin, dass ein Teil der in Rede stehenden Unterlagen zwar zu den Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Papierform vorgelegt worden seien. Jedoch habe die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin im Rahmen der dortigen Akteneinsicht bis auf wenige gezielte Ausnahmen keine Fotokopien gefertigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm     die  vollständigen   Kalkulationsunterlagen,     bestehend   aus    dem sogenannten      Kalkulationsbericht,  der    vollständigen    Flächenermittlung (Grundstückslisten      mit    Kartenmaterial)     sowie    der    vollständigen Aufwandsermittlung        (Aufschlüsselung      der       Anschaffungs-      und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel) -6-
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-6- 1.       zur Kalkulation des in § 3 Abs. 10 der Wasseranschlussbeitragssatzung vom 18. November 2010 (Beschlussdatum) festgelegten Beitragssatzes von (netto) 0,85 €/m²-Veranlagungsfläche und 2.       zur Kalkulation des in § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 18. November 2010 (Beschlussdatum) festgelegten Beitragssatzes von 3,00 €/m²-Veranlagungsfläche in elektronischer Form auf von ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellte Datenträger (USB-Sticks), hilfsweise in Form von Fotokopien zu überlassen, ihm das technische Trinkwasserversorgungskonzept bzw. das technische Schmutzwasserbeseitigungskonzept mit den jeweiligen Fortschreibungen in elektronischer Form, hilfsweise in Papierform zu überlassen und eine vollständige Liste aller elektronischen Dateien und aller Dokumente in Papierform zu erstellen, die den vollständigen Rechenweg zur Ermittlung der letztlich umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vollständig dokumentiert, und diese Liste sowie sämtliche darin aufgeführten Dateien und Dokumente dem Kläger in elektronischer Form bzw. hilfsweise in Papierform zu überlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei dem Begehren des Klägers durch die Gewährung der Einsicht in die Originalunterlagen und das Angebot zur Übersendung bestimmter      Kopien     ausreichend     nachgekommen.      Überdies    habe    die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Normenkontrollverfahren die begehrten Unterlagen zur Kalkulation des in der Wasseranschlussbeitragssatzung festgelegten -7-
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-7- Beitragssatzes für mehrere Monate in ihren Kanzleiräumen gehabt, wodurch sich der Hilfsantrag erledigt haben dürfte. Ein Anspruch auf Überlassung der begehrten Unterlagen in elektronischer Form ergebe sich weder aus dem AIG noch aus dem UIG. Ein Anspruch darauf, dass ein bestimmter Medienträger verwendet werde, könne schon gar nicht bestehen. Dagegen sprächen bereits Fragen der Datensicherheit. Hinzu komme, dass es sich bei den in Rede stehenden Daten gar nicht um Umweltinformationen handele. Im Übrigen habe der Kläger einen Antrag nach dem UIG nicht gestellt; ein solcher sei demnach bislang auch nicht beschieden worden. Bei ihm sei keine Datei vorhanden, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel beinhalte. Der Kläger hat neben der Klage um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht; diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2011 – VG 9 L 468/11 – mangels Anordnungsgrundes abgelehnt. Am 24. August 2012 haben die Beteiligten in mündlicher Verhandlung einen Widerrufsvergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind; der Beklagte hat den Vergleich widerrufen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakten zur Klage und zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen bleibt sie erfolglos. Da    Akteneinsichts-  und    sonstige   Informationszugangsbegehren    nach    der Rechtsprechung der Kammer verfahrensrechtlich auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, werden die Klagebegehren des Klägers als Verpflichtungsklage -8-
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-8- gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefasst (vgl. § 88 VwGO). 1. Soweit sich die Klage auf Überlassung der vollständigen Kalkulationsunterlagen, bestehend     aus    dem     sogenannten    Kalkulationsbericht,  der   vollständigen Flächenermittlung (Grundstückslisten mit Kartenmaterial) sowie der vollständigen Aufwandsermittlung (Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach   der   jeweiligen    Baumaßnahme     unter  Angabe     der jeweils  erhaltenen Fördermittel) richtet, ist sie zulässig und zum Teil begründet. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen insoweit den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat in dem genannten Umfang einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a. Soweit der Kläger Zugang zu in den in Rede stehenden Kalkulationsberichten enthaltenen Angaben zu dem in Ansatz gebrachten Aufwand und zu Fördermitteln sowie zu den bezeichneten Angaben zur Aufwandsermittlungen begehrt, steht ihm ein Anspruch aus § 1 BbgUIG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zu. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger keinen (ausdrücklich) auf das UIG gestützten Antrag bei dem Beklagten gestellt hat. Zwar stütze der Kläger sein an den Beklagten gerichtetes Begehren ausdrücklich (nur) auf das AIG. Jedoch kann bei objektiver Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass er den geltend gemachten Anspruch hiermit auf Daten außerhalb des Anwendungsbereichs des UIG beschränken wollte. Vielmehr ging es ihm von vornherein ersichtlich um Zugang zu den von ihm bezeichneten Unterlagen ungeachtet dessen, nach welchem Gesetz die entsprechenden Daten zu beurteilen sind. Die Problematik der Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des AIG und dem des UIG erkannte er zum damaligen Zeitpunkt wohl noch gar nicht. Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009 – 2 A 8.07 –, Juris Rn. 46. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz1 UIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch     auf   freien    Zugang    zu  Umweltinformationen,    über    die   eine -9-
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-9- informationspflichtige Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 BbgUIG) verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Gemäß § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem nach Nr. 3 Buchstabe a der Bestimmung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder die nach Nr. 3 Buchstabe b der Bestimmung den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Umweltinformationen sicherzustellen, und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie, ABl. EU L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 ff.), an dessen zwingende Vorgaben das UIG angepasst ist, ist anerkannt, dass der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen ist. Er erfasst die Information über alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Umweltbestandteile auswirken. Entscheidend ist allein die der behördlichen Tätigkeit oder Maßnahme zu Grunde liegende umweltschützende Zielsetzung als solche. Dabei reicht es aus, dass zwischen der Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt eine hinreichend enge Beziehung besteht. Erfasst werden auch Angaben, welche die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen, einschließlich der Angaben zur Finanzierung des Vorhabens; vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 -, Juris Rn. 11 ff.; ferner bereits zu § 2 Abs. 3 UIG a.F. Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 -,   Juris   Rn. 28    und  OVG    Berlin-Brandenburg,   Urteil  vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, Juris Rn. 43 ff.; Urteil der Kammer vom 4. Mai 2012 – VG 9 K 2029/10 –. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Angaben zu dem bei der Kalkulation der Beiträge in Ansatz gebrachten Aufwand und den Fördermitteln hierzu sowie bei den von dem Kläger bezeichneten Angaben zu den Aufwandsermittlungen – kurz: bei den Angaben zur Aufwandsseite der Kalkulation – um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UIG, denn sie beziehen sich auf die wirtschaftliche Realisierbarkeit und Finanzierung von Maßnahmen und Tätigkeiten, - 10 -
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- 10 - die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, insbesondere auf Wasser und Boden, auswirken bzw. – soweit es um konkrete Planungen geht – wahrscheinlich auswirken. Nach § 1 der Wasseranschlussbeitragssatzung und § 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung werden die Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwands für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung        sowie     der    öffentlichen      Einrichtung    zur    zentralen Schmutzwasserbeseitigung erhoben. Da sowohl die Wasserversorgung als auch die Schmutzwasserbeseitigung        den    Umweltbestandteil      Wasser    unmittelbar   zum Gegenstand haben, im Übrigen zumindest auch den Umweltbestandteil Boden (jedenfalls mittelbar) betreffen, handelt es sich bei der Herstellung und Anschaffung entsprechender Anlagen bzw. deren konkreten Planung um Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken bzw. wahrscheinlich auswirken. Dies gilt auch für den finanziellen Aufwand hierfür einschließlich hierbei zu berücksichtigender Fördermittel. Denn die Realisierbarkeit von Maßnahmen und Tätigkeiten ist angesichts beschränkter Haushaltsmittel stets von den hierfür anfallenden Kosten abhängig. Wohl      anders     –    allerdings     hinsichtlich     der   Akteneinsicht     in Kalkulationsunterlagen     für  die    Berliner   Wassertarife   –   OVG     Berlin- Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 –, Juris Rn. 16 und VG Berlin, Urteil vom 25. April 2006 – 2 A 88.05 –, Juris Rn. 14, die insoweit lediglich das Berliner Informationsfreiheitsgesetz anführen. Dem Einsichtsanspruch des Klägers stehen auch keine Ablehnungsgründe entgegen. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass es ihm nicht um Belange des Umweltschutzes, sondern um die Überprüfung, ob bei den Beitragskalkulationen der sogenannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff in allen Fällen richtig angewendet wurde, die Nutzungsfaktoren jeweils zutreffend angesetzt wurden und der in Ansatz gebrachte Aufwand richtig ist, und damit im Ergebnis wohl nur um eine Reduzierung der Beitragssätze geht. Insbesondere erfüllt dies nicht den Versagungsgrund eines missbräuchlich gestellten Antrags gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 UIG. Zwar wird in - 11 -
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