Information
- Aktenzeichen
- 10 A 10244/12
- Datum
- 17. August 2012
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Gesetz
- Sonstige
Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. August 2012
10 A 10244/12
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt vollumfänglich die erstinstanzliche Entscheidung. Das Bundesarchivgesetz geht dem Informationsfreiheitsgesetz vor, weil es denselben sachlichen Regelungsgegenstand - Zugang zu amtlichen Informationen - hat und einen Teilbereich abschließend erfasst. Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes entsteht durch Umwidmung von Unterlagen, die dem Bundesarchiv von den im Bundesarchivgesetz bezeichneten Stellen angeboten werden und vom Bundesarchiv endgültig übernommen worden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen, jedoch keinen Beschaffungsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung
10 A 10244/12.0VG 5 K 424/11.KO £ rechtskräftig! OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Archivrechts
Ss hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. August 2012, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Klöppel ehrenamtliche Richterin Sporttherapeutin Lütkefedder für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der Beratung vom 1. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beschaffung von Unterlagen und deren Bereitstellung zur Einsichtnahme. Die Klägerin ist Journalistin und Historikerin. Sie befasst sich mit den Wiedergut- machungszahlungen an Israel ab 1952 und der sogenannten Aktion „Geschäfts- freund“ im Zeitraum ab 1960. Dabei stellte sie fest, dass für ihre Recherche möglicherweise hilfreiche Akten von damals für die Bundesregierung tätigen Personen — des ehemaligen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. A*** und des ehemaligen Vorstandvorsitzenden der B*** Bank C*** — existieren. Die Unterlagen sollen sich im Besitz der D***-Stiftung e.V. bzw. im Besitz des Historischen Instituts der B*** Bank AG befinden. Der an beide Einrichtungen gerichteten Bitte der Klägerin um Einsichtnahme kam lediglich die D***-Stiftung insoweit nach, als es sich um nicht VS-eingestufte Schriftstücke handelte. Daraufhin stellte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes Bi.
ds — BArchG - den Antrag, die genannten amtlichen Unterlagen bereitzustellen und ihr die Einsichtnahme zu erlauben, und zwar insbesondere auch in diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der D***-Stiftung bzw. der B*** Bank befinden. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien teilte der Klägerin in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde über das Bundesarchiv unter dem 10. März 2011 mit, der Beklagten stünden keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der Ablieferungspflicht zu. Eine Bescheidung des Antrags erfolgte nicht. Mit ihrer am 9. Mai 2011 erhobenen Untätigkeitsklage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheits- gesetzes - IFG - einen Anspruch auf Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen. Die Beklagte sei verpflichtet, die amtlichen Informationen zu beschaffen; hierfür sprächen der Wortlaut der Norm, die abschließend geregelten Ausnahmetatbestände und der Vergleich mit den Bestimmungen der Informationsfreiheitsgesetze der Länder. Das Bundesarchivgesetz sei auch nicht vorrangig. Dies ergebe sich insbesondere aus der unterschiedlichen Zielsetzung beider Gesetze. Im Gegensatz zum Bundesarchivgesetz gehe es beim Informationsfreiheitsgesetz nicht um den Zugang zu den Informationsträgern, sondern zu den Informationen. Im Übrigen seien die Anspruchsvoraussetzungen nach $ 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfüllt, obwohl sich die fraglichen Unterlagen nicht im Archiv der Beklagten befänden. Informationsbeschaffungsansprüche ergäben sich zudem aus $4 Abs. 1 des Landespressegesetzes sowie aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche amtlichen Unterlagen des ehe- maligen Staatsekretärs im Bundeskanzleramt, Dr. A***, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich im Besitz der D***-Stiftung e.V. befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen, 2. die Beklagte zu verpflichten, sämtliche amtlichen Unterlagen des ehe- maligen Vorstandsvorsitzenden der öffentlich-rechtlichen E***anstalt und ss
As Vorstandsmitgliedes der B*** Bank, C***, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der B*** Bank AG befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Informationsfreiheits- gesetz sei schon nicht anwendbar, weil 85 BArchG ein Jedermann-Recht auf Zugang zu dem Archivgut des Bundes gebe und damit eine gegenüber $ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG abschließende und vorrangige Bestimmung sei. Weiterhin fehle es an einer vorhandenen Information, da sich die begehrten Unterlagen nicht im Bundesarchiv befänden. Auch ein Anspruch aus & 5 Abs. 1 Satz1 BArchivG bestehe nicht, weil die Akten kein Archivgut des Bundes seien. Nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 BArchivG werde eine Unterlage erst dann zum Archivgut des Bundes werde, wenn sie tatsächlich gemäß der Ablieferungspflicht dem Bundesarchiv zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte treffe weder eine Beschaffungspflicht noch habe sie einen Herausgabeanspruch gegenüber der ablieferungspflichtigen Stelle. Ein presserechtlicher Informationsanspruch, der sich allenfalls aus $ 6 Abs. 1 des Landesmediengesetzes — LMG - ergeben könne, scheitere schon an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung. Schließlich lasse sich der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen auch nicht aus den von der Klägerin genannten grundgesetzlichen Bestimmungen herleiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Bundesarchiv nicht auf einen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz berufen, weil das Bundesarchivgesetz ein das Informationsfreiheitsgesetz verdrängendes Spezialgesetz sei. Das Bundesarchiv- gesetz betreffe eine Teilmenge der vom Informationsfreiheitsgesetz erfassten amtlichen Informationen, nämlich die in Archivgut des Bundes überführten. Davon abgesehen erstrecke sich der Einsichtsanspruch nach dem Informationsfreiheits- gesetz grundsätzlich lediglich auf amtliche Informationen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden seien; eine Beschaffungspflicht werde nicht normiert. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach & 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG scheide aus, weil es -5-
< sich bei den begehrten Unterlagen nicht um Archivgut des Bundes handele. Die Unterlagen seien zwar möglicherweise archivwürdig, seien aber nicht — wie erforderlich — dauerhaft an das Bundesarchiv abgegeben worden. Ansprüche aus $ 6 Abs. 1 LMG, Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG bestünden ebenfalls nicht. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen weiter vor, das Informationsfreiheits- gesetz sei gegenüber dem Bundesarchivgesetz nicht spezieller, weil die Ausnahmen vom Informationszugang in beiden Gesetzen unterschiedlich geregelt seien. $ 5 Abs. 4 BArchG stehe, anders als das Verwaltungsgericht meine, einer parallelen Anwendbarkeit von Bundesarchivgesetz und Informationsfreiheitsgesetz nicht entgegen. Der Anspruch aus dem Bundesarchivgesetz sei gegeben, weil es sich bei den begehrten Unterlagen von bleibendem Wert um Archivgut des Bundes handele; auf die Übergabe an das Bundesarchiv komme es nicht an. Darüber hinaus verschafften auch die Pressefreiheit des Art. 5 GG sowie das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip den Medien einen gegen den Staat gerichteten Informationszugangsanspruch. Das Prinzip der Aktenöffentlichkeit als Verfassungsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen durchbrochen werden, und Art. 20 Abs. 2 GG streite für die grundsätzliche Öffent- lichkeit und Zugänglichkeit des staatlichen Informationsbestandes. Eine Behörde, die der Presse eine Auskunft verweigere, obwohl der Erteilung kein durchgreifen- der Grund entgegenstehe, werde den ihr grundgesetzlich auferlegten Pflichten nicht gerecht. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012 die Beklagte zu verpflichten, ihr — der Klägerin - u sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Staats- sekretärs im Bundeskanzleramt, Dr. A***, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich im Besitz der D***-Stiftung e.V. befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen, = sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der öffentlich-rechtlichen E***anstalt und Bi:
-6- Vorstandsmitgliedes der B*** Bank, C***, insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der B*** Bank AG befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 und vom 20. Juni 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schrifts- ätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß & 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Beschaffung und Bereitstellung der im Klageantrag bezeichneten Akten zur Einsichtnahme zu Recht verneint. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich ihr Begehren weder auf $ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz — (IFG) noch auf $ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes — Bundesarchivgesetz — (BArchG) stützen. Dies alles hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat folgt dessen ausführlicher Begründung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. $ 130b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der -I-
Ts Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt? keine andere Entscheidung. Hinzuweisen ist lediglich auf das Folgende: Die Rügen der Klägerin vermögen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das Bundesarchivgesetz sei ein das Informationsfreiheitsgesetz verdrängendes Spezialgesetz, nicht zu erschüttern. Vielmehr geht das Bundesarchivgesetz nach $ 1 Abs. 3 IFG vor, weil es denselben sachlichen Regelungsgegenstand - Zugang zu amtlichen Informationen - hat. Soweit die Klägerin meint, das Bundesarchiv- gesetz regele den Zugang zu den Informationsträgern, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch das Bundesarchivgesetz will den Zugang auf den Inhalt der archivierten Akten - also zu den in ihnen enthaltenen Informationen - ermöglichen. Es betrifft eine Teilmenge der vom Informationsfreiheitsgesetz erfassten amtlichen Informationen, nämlich diejenigen, die zu Archivgut des Bundes geworden sind und als solches nach Ablauf der Schutzfristen jedermann zugänglich sein sollen. Dass das Bundesarchivgesetz den Zugang zu amtlichen Informationen in einem Teilbereich abschließend erfasst, lässt sich nicht nur der bereits vom Verwal- tungsgericht zitierten Begründung zu & 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8: „Das Informationsfreiheitsgesetz verdrängt spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen nicht; diese gehen vor. Spezialgesetze können enger, aber auch weiter sein als dieses Gesetz. Lediglich das Bundesarchivgesetz wird in einem Teilbereich angepasst (siehe $ 13), während die sonstigen Spezialgesetze unverändert bleiben.“), sondern auch aus der aufgrund von & 13 Abs. 2 IFG in das Bundesarchivgesetz eingefügten Vorschrift des $ 5 Abs. 4 Satz 2 BArchG entnehmen. Hiernach werden die archivrechtlichen Schutzvorschriften für den Fall modifiziert, dass das Archivgut vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat. Der Zugang zum Archivgut als solcher beurteilt sich demnach nach dem Bundesarchivgesetz und nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. auch Schoch, IFG, 2009, $ 1 Rn. 176). Hiervon geht auch die Begründung zu 8 13 des Gesetzentwurfs IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 17) aus, in welcher es heißt: „Es wäre widersprüchlich, Information, die zugänglich gemacht werden durfte, während sie noch im Verwaltungsgebrauch war, nach Abgabe an das Bundesarchiv strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen“. Überdies wäre $ 5 Abs. 4 Satz 2 BArchG überflüssig, wenn neben den Vorschriften des Be
-8- Bundesarchivgesetzes das Informationsfreiheitsgesetz (ohne entsprechende Schutzvorschriften) anwendbar wäre. Anders als die Klägerin meint, steht der Spezialität des Bundesarchivgesetzes auch nicht entgegen, dass Informationsfrei- heitsgesetz und Bundesarchivgesetz - bei, wie dargelegt, identischem sachlichen Regelungsgegenstand — den Informationszugang in unterschiedlicher Weise eröffnen, insbesondere die Ausnahmen in unterschiedlicher Weise regeln. Spezialgesetze können enger oder weiter sein als das Informationsfreiheitsgesetz (vgl. die Begründung zu $ 1 Abs. 3 des Gesetzentwurfs IFG - BT-Drs. 15/4493, S. 8 -). Schließlich lässt sich der Begründung zur Änderung des $ 13 Abs. 2 Gesetzentwurf IFG (BT-Drs. 15/5606, S. 6) „Durch eine Abgabe von Unterlagen z.B. an das Parlamentsarchiv werden diese einem Informationszugang, soweit er nach dem Informationsfreiheitsgesetz für Verwaltungsakten besteht, nicht entzogen“ entgegen der klägerischen Ansicht nicht entnehmen, dass das Informationsfreiheitsgesetz weiterhin die Rechtsgrundlage für den Informations- zugang ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es weiterhin abgelehnt, die begehrten Unterlagen als Archivgut des Bundes einzuordnen, und folglich einen Informationszugangsanspruch aus & 5 Abs. 1 Satz 1 BArchG verneint. Archivgut entsteht auch nach Ansicht des Senats durch die Umwidmung von Unterlagen, die dem Bundesarchiv von den in & 2 BArchG bezeichneten Stellen angeboten werden und deren bleibender Wert für die Erforschung oder das Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung im Sinne des & 3 BArchG festgestellt ist. Zum Archivgut im Rechtssinne werden diese Unterlagen, wenn sie vom Bundesarchiv endgültig übernommen worden sind (vgl. Schoch, a.a.0., $ 13 IFG Rn. 18). Die Rechtsansicht der Klägerin, Unterlagen mit bleibendem Wert würden bereits als Archivgut an das Bundesarchiv übergeben, greift nicht durch. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des &$ 2 Abs. 1 BArchG, der von der Übergabe als Archivgut des Bundes spricht, insoweit nicht eindeutig ist. Nach der Begründung zu $ 2 des Gesetzentwurfs BArchG kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Übergabe die zeitliche Zäsur markiert, mit welcher Unterlagen zu Archivgut werden und sich der Auskunftsanspruch nicht mehr länger nach dem
-9- Informationsfreiheitsgesetz, sondern nach dem Bundesarchivgesetz richtet (vgl. BT-Drs. 11/498, S. 8: „Deshalb sollen alle Stellen....der Verpflichtung unterliegen, Unterlagen....anzubieten....und zu übergeben. Damit werden diese Unterlagen zu Archivgut."; vgl. auch Schoch, a.a.O., 8 13 IFG Rn. 21). Für die Notwendigkeit des Besitzes des Bundes am Archivgut spricht darüber hinaus, wie das Verwaltungs- gericht nachvollziehbar ausgeführt hat, die Tatsache, dass sich der Anspruch auf Nutzung des Archivguts gegen das Bundesarchiv richtet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Beschaffung archivwürdiger Unterlagen und nachfolgender Bereitstellung derselben zur Einsichtnahme lässt sich den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes nicht entnehmen. Er setzte im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, einen rechtlich durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen die Besitzer der Unterlagen voraus. Ein solcher Anspruch besteht aber nach den Vorschriften des Bundesarchiv- gesetzes nicht einmal gegenüber den nach $ 2 BArchG ablieferungspflichtigen (öffentlich-rechtlichen) Stellen; gegenüber privatrechtlich organisierten Einrichtun- gen wie der D***-Stiftung e.V. und der B*** Bank AG ist er ersichtlich erst recht nicht gegeben. Sie können vielmehr lediglich angeregt werden, Unterlagen von bleibendem Wert zu übergeben (vgl. BT-Drs. 11/498, S. 10: „Die Bereitschaft von Eigentümern (z.B. auch von Bundesministern), wertvolle Unterlagen, die zur Ergänzung des Archivguts des Bundes geeignet sind, dem Bundesarchiv auf freiwilliger Basis zu übereignen oder sie bei ihm zu deponieren und nutzen zu lassen, sollte durch dieses Gesetz angeregt werden. Hier ist der private Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage.“). Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin begehrten Unterlagen ursprünglich bei den Verfassungsorganen und Dienststellen angefallen und danach in die Hände privater Besitzer gelangt sind. Ein archivrechtlicher Anspruch auf Zugang zu Unterlagen, die mangels Übergabe noch nicht Archivgut geworden sind, könnte sich für die Klägerin danach allenfalls aus $ 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG ergeben. Hiernach sind bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in 8 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf BArchG (BT-Drs. 11/498, S.12) trägt die Vorschrift der Tatsache Rechnung, dass beim Anbietungsverfahren = 40:
-10- nach $ 2 BArchG keine Fristen gesetzt werden, es aber unangemessen wäre, das Recht auf Nutzung durch Dritte allein vom Aufbewahrungsort der Unterlagen abhängig zu machen. Davon abgesehen, dass für den Senat nicht erkennbar ist, wie das Bundesarchiv in diesen Fällen die nach $ 3 BArchG weiterhin notwendige Entscheidung über den bleibenden Wert der Unterlagen fällt, kann die Klägerin ihr Begehren schon deshalb nicht auf $ 5 Abs. 8 Satz 1 BArchG stützen, weil sich die von ihr begehrten Unterlagen nicht in der Verfügungsgewalt einer ablieferungs- pflichtigen Stelle befinden. Sind hiernach die Akten, zu denen die Klägerin Zugang erhalten will, weder als Archivgut noch als Unterlagen von bleibendem Wert in der Verfügungsgewalt einer ablieferungspflichtigen Stelle anzusehen, dürfte über den Informations- zugangsanspruch mangels verdrängender Spezialregelung nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entscheiden sein. Dieses indessen gibt, wie erstinstanzlich ausgeführt, grundsätzlich nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen, auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz, anders als die Informationsfreiheitsgesetze verschiedener Länder, dies nicht ausdrücklich so bestimmt. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen besteht nach der vom Verwaltungsgericht zitierten einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Der Senat teilt diese Auffassung mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die Transparenz behördlicher Entscheidungen herzustellen und eine gleichgewichtige Informationsverteilung herzustellen. Hierfür bedarf es nur des Zugangs zu Informationen, über die die Behörde im Rahmen ihres Entschei- dungsprozesses verfügte. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin stehen die (eng auszulegenden) Versagungsgründe der 88 3 bis 6 IFG der Beschränkung des Zugangsanspruchs auf bei der Behörde vorhandene Informationen nicht entgegen. Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, geht es bei der Beschränkung auf vorhandene Informationen um die Konturierung des tatbestandlichen Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Anspruch aus & 6 Abs. 1 des Landesmediengesetzes scheidet, wie schon das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, bereits daran, dass es vorliegend an einem auf die Erteilung konkreter Informationen gerichteten -11-