Information

Aktenzeichen
2 L 80.12
Datum
8. August 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 8. August 2012

2 L 80.12

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zugang zu Umweltinformationen mangels Anordnungsgrund ab. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung des mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecks, durch möglichst ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen auch der Kontrolle der Verwaltung zu dienen, keine drohenden Nachteile glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

/ 5
PDF herunterladen
VG 2 L 80.12 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, Antragsgegnerin, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Tegtmeier und den Richter am Verwaltungsgericht Schulte am 8. August 2012 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. -2-
1

-2- Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr den Informationszugang zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Akten über die Bearbeitung der Zuteilungsanträge und die Ermittlung der vorläufigen Zuteilungsmengen für die von ihr betriebenen und bei der Antragsgegnerin unter den Aktenzeichen 14250-0009, 14250-0012, 14250-0013 und 14250- 0014 geführten Anlagen durch die Übersendung von Ablichtungen an ihre Prozessbevollmächtigte zu eröffnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die bei der Antragsgegnerin unter den Aktenzeichen 14250-0009, 14250- 0012, 14250-0013 und 14250-0014 geführten Anlagen jeweils die sich nach Auswertung der Zuteilungsanträge ergebende installierte Anfangskapazität der jeweiligen Zuteilungselemente, für jedes Zuteilungselement die nach den Vorgaben des Beschlusses 2011/278/EU und der Zuteilungsverordnung 2020 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionsberechtigungen sowie die Gründe für etwaige Abwe i- chungen bei der Festlegung der installierten Anfangskapazitäten und der B e- rechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen von ihren Zuteilungsanträgen durch eine Übermittlung der entsprechenden Angaben an ihre Prozessbe- vollmächtigte zu benennen. hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragstelle r glaub- haft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und ein Eilbedürfnis im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO besteht, das es rechtfertigt, die begehrte vorläufige Entsche i- dung zu treffen (Anordnungsgrund). Soll im Wege einstweiliger Anordnung - wie hier - das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweg genommen werden, so ist ein Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Das Drohen solcher Nachteile hat die Antragstellerin unter Berück- sichtigung des mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecks, durch mög- lichst ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen auch der Kontrolle der Verwaltung zu dienen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Be- schluss vom 14. Mai 2012 - OVG 12 S 12.12 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 12 Q 2828.05 -, Juris), für Haupt- und Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie benötige die streitbefangenen Informationen, bevor die Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2012 den Zuteilungsbescheid e r- -3-
2

-3- lasse und ihr anschließend den Zugang zu den Informationen gewähre, um ihr A nhö- rungsrecht geltend zu machen (1.), um eine Beschwerde an die Kommission der E u- ropäischen Gemeinschaft vorzubereiten (2.) und um rechtmäßige Überwachungsplä- ne fristgemäß vorzulegen (3.). Aus diesen Gründen kann jedoch kein Anordnung s- grund abgeleitet werden. 1. Ein Anhörungsrecht steht der Antragstellerin nicht zu. Die hier allein in B etracht kommende Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG sieht eine Anhörung nur vor, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Ein Verwal- tungsakt der „Eingriffsverwaltung“ liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 -, Juris, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Bete i- ligten zu seinem Nachteil verändert oder ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird. Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Recht s- position begründen soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Da die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen an Anlage nbetreiber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 TEHG erst durch eine Entscheidung der zuständigen Be- hörde erfolgt, kann vor dieser Entscheidung noch keine Rechtsposition bestehen. Ein Eingriff würde daher selbst dann nicht vorliegen, wenn die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin teilweise ablehnen sollte. 2. Die Antragstellerin kann aus der von ihr beabsichtigten Beschwerde bei der Eur o- päischen Kommission keine im vorliegenden Verfahren beachtliche Rechtsstellung ableiten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin für eine Beschwerde auf die begehrten Informationen angewiesen ist. Denn sie kennt aus dem Schrif t- wechsel mit der Antragsgegnerin jedenfalls deren Beanstandungen. Die formlose Beschwerde dient darüber hinaus auch nicht dem Schutz subjektiver Rechte. Die Kommission kann zwar zu einer von ihr angenommenen Verletzung des Gemein- schaftsrechts nach Maßgabe des Art. 258 AEUV eine begründete Stellungnahme abgeben, jedoch nur gegenüber der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Wahrung des Gemeinschaftsrechts obliegt hingegen neben den gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorganen den mitgliedstaatlichen Gerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40/07 -, Juris). 3. Die Antragstellerin benötigt die Informationen nicht für die fristgemäße Erstellung eines Überwachungsplans zur Vermeidung eines Bußgeldes. Nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 TEHG handelt nur derjenige ordnungswidrig, der einen Überwachungsplan nicht oder -4-
3

-4- nicht rechtzeitig einreicht. Es kommt daher nur auf die rechtzeitige Vorlage und nicht darauf an, ob der Überwachungsplan aus der Sicht der Antragsgegnerin in der vor- gelegten Form genehmigungsfähig ist. Entsprechend sanktioniert auch die Antrag s- gegnerin nach ihrem Vorbringen allein eine unterlassene oder verspätete Einre i- chung. Unabhängig davon besteht hier die Besonderheit, dass die Antragstellerin die ihr drohenden Nachteile aus ihrer Stellung als Beteiligte an dem Zuteilungsverfahren ableitet und meint, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft zu geringe vorläufige Zute i- lungsmengen an die Europäische Kommission gemeldet. Insoweit ist jedoch nach § 9 Abs. 3 TEHG der Rechtsschutz vor Erlass des Zuteilungsbescheides ausg e- schlossen. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nach dieser Vorschrift nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Damit soll die Regelung in § 44a VwGO vorsorglich auch auf das Verhältnis zur Europäischen Kommission übertragen werden (vgl. BT-Drucks. 17/5296, S. 49). Bei der Auslegung des § 44a VwGO ist zu beachten, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, Juris). Da die Antragstellerin solche Nachteile nicht glaubhaft gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin ihre Rechte nach Erlass des Zuteilung s- bescheides und anschließender Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Antrags- generin nicht mehr wahren kann, liegt auch unter Berücksichtigung des Schutzg e- dankens des Umweltinformationsgesetzes kein Anordnungsgrund vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in -5-
4

-5- der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrif t- lich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entsche i- dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevol l- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als B e- vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staa t- lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kö n- nen auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung be- zeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zug e- lassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Bef ä- higung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, e h- renamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der G e- schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Xalter                                 Tegtmeier                             Schulte /Wol. Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
5