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Aktenzeichen
12 B 39.08
Datum
25. Juni 2012
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Sonstige
Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 25. Juni 2012

12 B 39.08

Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos erklärt. Vorausgegangen war ein Zwischenverfahren ("in-camera"-Verfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht, das zum Ergebnis kam, dass der Informationszugang etwa zur Hälfte zu gewähren ist. Die Beteiligten erklärten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

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OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 B 39.08 VG 2 A 167.06 Berlin In der Verwaltungsstreitsache Klägers und Berufungsklägers, bevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin, Beklagte und Berufungsbeklagte, beigeladen: hat der 12. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Marenbach am 25. Juni 2012 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsge- richts Berlin vom 10. September 2008 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zur Hälfte zu tragen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der -2-
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-2- Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen tragen sie die Hälfte ihrer jeweiligen außergerichtli- chen Kosten selbst. Der Antrag des Klägers vom 1. Juni 2012, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklä- ren, wird abgelehnt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustel- len. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten im tenorierten Umfang aufzuerlegen, denn der Kläger hätte im Zeit- punkt der Erledigung teilweise obsiegt und teilweise wäre sein Begehren ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hätte zwar sein ursprüngliches Klageziel, ihm die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen unter dem 9. Oktober 2000 abge- schlossene Rahmenvereinbarung mit Ausnahme der §§ 4 und 11 sowie der Anla- gen in Kopie zu überlassen, nicht erreicht. Allerdings wäre seinem Anliegen ent- sprochen worden, soweit sich die Schwärzungen der Beklagten neben dem be- reits erstinstanzlich gewährten Informationszugang zu § 3 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 1 sowie § 16 zusätzlich auf die Präambel, § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Satz 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung bezogen ha - ben. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 20 F 3.11 – festgestellt, dass die Beklagte die Offenlegung des Rahmenvertrages nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigern darf. -3-
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-3- Damit hätte die Beklagte aber - entgegen ihrer Auffassung - nicht mehr im We- sentlichen obsiegt. Vielmehr umfasst der dem Kläger eröffnete Zugang zu den Regelungen der Rahmenvereinbarung bei summarischer Prüfung rund die Hälfte der Bestimmungen. Auf deren inhaltliche Substanz kommt es im Rahmen der Kostenentscheidung schon deshalb nicht an, weil sich die geschwärzten Passa- gen naturgemäß einer Bewertung durch den Senat entziehen. Vor diesem Hinter- grund entspricht allein die ausgesprochene Kostenteilung der Billigkeit. Dabei war die Beigeladene entsprechend zu beteiligen; sie hat einen Sachantrag gestellt und sich somit der Gefahr eigener Kostentragung ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Der Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfah- ren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), war abzulehnen, denn der Kläger war im behördlichen Vorverfahren anwaltlich nicht vertreten. Ausweis- lich der Streitakten hat der Kläger den Informationszugang unter dem 16. Deze m- ber 2005 selbst beantragt und gegen den ihm persönlich übersandten Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 23. Februar 2006 mit Schreiben vom 7. März 2006 ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe Widerspruch eing elegt. Der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 18. September 2006 ist dem Kläger ebenfalls persönlich zugestellt worden. Für die erstrebte Feststellung be- steht somit kein Raum. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Marenbach
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