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Aktenzeichen
C-135/11 P
ECLI
ECLI:EU:C:2012:376
Datum
21. Juni 2012
Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. Juni 2012

C-135/11 P

Der Gerichtshof hebt das erstinstanzliche Urteil auf und verweist es zurück an das Gericht der Europäischen Union. Ein Mitgliedstaat kann nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 - 3 stützt und seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet. Es handelt sich nicht um ein Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt wird. Das betroffene Organ hat, bevor es den Zugang zu einem Dokument, das aus einem Mitgliedstaat stammt, verweigert, zu prüfen, ob der Mitgliedstaat seinen Widerspruch auf die materiellen Ausnahmen gestützt und dies ordnungsgemäß begründet hat. Diese Berücksichtigung durch das Organ geht jedoch nicht über die Überprüfung des bloßen Vorhandenseins einer sich auf die Ausnahmegründe beziehenden Begründung hinaus. Das Gericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, in der Lage zu sein, die ihm obliegende Kontrolle auszuüben, ohne selbst Einblick in die Dokumente zu nehmen, deren Verbreitung von der Kommission - wegen Widerspruchs des Mitgliedstaats - abgelehnt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

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CURIA - Dokumente                                                                       Seite 1 von 13 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 21. Juni 2012(*) „Rechtsmittel – Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 5 – Tragweite – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente – Umfang der Prüfung der Gründe für den Widerspruch des Mitgliedstaats durch das Organ und den Unionsrichter – Vorlegung des streitigen Dokuments beim Unionsrichter“ In der Rechtssache C-135/11 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. März 2011, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und S. Santoro, advocaten, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Königreich Schweden, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby, Generalanwalt: P. Cruz Villalón, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2012 folgendes http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 05.08.2014
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CURIA - Dokumente                                                                       Seite 9 von 13 eine umfassende Würdigung der von diesem auf der Grundlage der Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemachten Widerspruchsgründe vorzunehmen. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 47      Die IFAW macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es sei weder notwendig noch relevant, dass die Kommission die vom betroffenen Mitgliedstaat entgegengehaltenen Weigerungsgründe eingehend würdige, und damit gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wie er vom Gerichtshof ausgelegt werde, verstoßen. Es sei Sache der Kommission gewesen, über die Prüfung der Frage, ob dieser Mitgliedstaat seinen Widerspruch begründet habe, hinaus zum einen zu prüfen, ob diese Begründung an die Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 anknüpfe, und zum anderen konkret zu beurteilen, ob diese angeführten Ausnahmen und Gründe auf das betreffende Dokument anwendbar seien. 48      In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission geltend, sie habe geprüft, ob die Ausnahmen und die Begründung auf den ersten Blick unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Recht angeführt worden seien, und da dies der Fall gewesen sei, habe sie die Gründe für ihre ablehnende Entscheidung dargelegt. Würdigung durch den Gerichtshof 49      Zunächst ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hervorgeht, dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung sind von diesem Recht nicht nur die von einem Organ erstellten Dokumente erfasst, sondern auch die Dokumente, die bei diesem von Dritten eingegangen sind, zu denen – wie Art. 3 Buchst. b der Verordnung ausdrücklich klarstellt – auch die Mitgliedstaaten zählen. 50      In Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sind jedoch Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu einem Dokument vorgesehen. Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 5, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Staat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. 51      Im vorliegenden Fall hat die Bundesrepublik Deutschland von der ihr durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kommission ersucht, das Schreiben des deutschen Bundeskanzlers nicht zu verbreiten. Sie stützte ihren Widerspruch auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter und vierter Gedankenstrich der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen und die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats und auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission. Infolgedessen stützte die Kommission in der streitigen Entscheidung ihre Weigerung, Zugang zum Schreiben des deutschen Bundeskanzlers zu gewähren, auf den nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 erhobenen Widerspruch der deutschen Behörden. 52      Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Schweden/Kommission Gelegenheit gehabt, die Tragweite des nach dieser Bestimmung erhobenen Widerspruchs eines Mitgliedstaats zu prüfen. 53      Er hat darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung, da sie die vorherige Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nur für den Fall verlangt, dass der Mitgliedstaat speziell darum ersucht hat, verfahrensrechtlichen Charakter hat und das Verfahren für den Erlass einer http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 05.08.2014
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