Information

Aktenzeichen
2 A 01/12 MD
Datum
22. März 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Magdeburg
Gesetz
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. März 2012

2 A 01/12 MD

Die Behörde hat betroffene Dritte auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Schon die Tatsache, dass deren Belange berührt sind, kann ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Aufwand wegen der hohen Zahl der Betroffenen entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um personenbezogene Daten des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung nach Durchführung von Anhörung und Interessenabwägung. Zum Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht stellt das Gericht fest, dass öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes richten, die aber als "reines Innenrecht" die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht ausschließen. Dessen ungeachtet steht auch das Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB (Einsicht Beteiligter in Akten bei der Vergabekammer) lediglich unter den dort genannten Einschränkungen, die auch nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gelten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt aber nicht vor, da die strittigen Angaben der Öffentlichkeit nach der Zuschlagerteilung zugänglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

/ 10
PDF herunterladen
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 2 A 01/12 MD                           verkündet am 22. März 2012 Schaper, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache der A., , A-Straße, A-Stadt, Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, 39104 Magdeburg, gegen den Landkreis Salzlandkreis, , C-Straße, C-Stadt, Beklagter, wegen Informationszugangs, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Köhler, die Richter am Verwaltungsgericht Morgener und Elias sowie die ehrenamtlichen Richte- rinnen Kleemann und Kosinski für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2010 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 08.12.2010 aufgeho- ben, soweit die Klägerin beantragt hat, ihr Zu- -2-
1

-2- gang zu den Unterlagen, die sämtliche im Er- gebnis erfolgreiche Mitbewerber bei der Verga- be von Schülerbeförderungsleistungen einge- reicht haben, soweit diese Informationen zu dem Fahrerpersonal (Namen, Alter und tätig- keitsspezifische Qualifikation) enthalten, durch Übermittlung von Kopien aus den Akten zu ge- währen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag inso- weit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hö- he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi- ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festge- setzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zugang zu dessen amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBl. LSA S. 242-245), bezogen auf Informationen aus dem abgeschlos- senen Verfahren um die Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung, für die der Beklagte als Träger von Förder-/Sonder- und Grundschulen zuständig ist. Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsgewerbe, u. a. mit einem Reisebus und einem Kleinbus. Sie führte im Auftrage und unter Vertrag mit dem Beklagten in der Vergangenheit bis Mitte 2010 die Schülerbeförderung, im Wesentlichen betreffend kör- perlich und geistig behinderte Kinder, durch. Hierbei wurden insgesamt sechs ver- -3-
2

-3- schiedene Schulen angefahren. Ende des Jahres 2009 hat der Beklagte die Schülerbe- förderungsleistungen neu ausgeschrieben und zwar nunmehr in mehreren Einzellosen bezogen auf die einzelnen Schulen und Fahrtrouten. Im Ergebnis des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, an dem sich die Klägerin nunmehr erfolglos beteiligte, erhiel- ten verschiedene andere Unternehmen, getrennt nach den jeweils ausgeschriebenen Einzellosen, den Zuschlag. Hieran anschließend mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06. August 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Information und Akteneinsicht bezo- gen auf Einzelheiten des vorgenannten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens und zwar im Detail zu folgenden Fragen: 1. Ab welchen Kilometerpreis ist der Beklagte jeweils vom Vorliegen eines wirt- schaftlichen Ergebnisses ausgegangen und welcher Kilometerpreis ist nach Ansicht des Beklagten das wirtschaftlichste Angebot gewesen, jeweils unter Übermittlung der Angaben aus der zweiten Spalte unter „3. Berechnung der Vergütung pro Tag“? 2. Welche Angebote in den Vergabeverfahren sind nicht berücksichtigt worden, weil es Unregelmäßigkeiten bei der Bezeichnung der Fahrzeuge und der hierzu vorzulegenden Belege geben hat? 3. Wurde einem Bieter der Zuschlag erteilt, obwohl in dem ursprünglichen An- gebot keine ordnungsgemäßen Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen oder einzusetzenden Fahrern gemacht worden sind? Darüber hinaus wurde um Auskunft gebeten, wie viele Fahrzeuge und Fahrer diese festgestellten Unre- gelmäßigkeiten betrafen und weshalb der betreffende Bieter gleichwohl den Zu- schlag erhalten hat. 4. Weiterhin bat die Klägerin um „Übersendung von Kopien des Vergabever- merks, der Angebote der Klägerin, sämtlicher die Angebote der Klägerin betref- fenden Vermerke und Schriftstücke, des Angebots und der hierzu eingerechten Unterlagen desjenigen Bieters, welcher für die jeweiligen Lose den Zuschlag erhalten hat, wobei der Name, die personenbezogenen Daten des Bieters und der Nettokilometerpreis, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die Angabe unter „€ gesandt“ nebst Mehrwertsteuer und Gesamtpreis unkennt- lich/geschwärzt werden können.“ Der Beklagte informierte mit seinem Schreiben vom 13.09.2010 sodann jeweils fünf Mitbewerber darüber, dass die Klägerin einen Antrag auf Informationszugang bei ihm gestellt hat und dieser Antrag möglicherweise die Belange dieses Unternehmens be- trifft. Weiterhin bat der Beklagte um Mitteilung, ob aus Sicht des Unternehmens schutzwürdige Interessen gegeben seien, die den Ausschluss vom Informationszugang rechtfertigen würden. Hierauf teilten die Angeschriebenen jeweils sinngemäß mit, dass die in ihren Angeboten enthaltenen Angaben aufgrund von ihnen befürchteter Wettbe- -4-
3

-4- werbsnachteile der Klägerin nicht offen gelegt werden sollen. Einzelne Unternehmen beriefen sich auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Mit Bescheid vom 14.10.2010 gab der Beklagte dem Antrag der Klägerin teilweise statt und erteilte erbetene Informationen zu Kilometerpreis, wirtschaftlichem Ergebnis, wirt- schaftlichen Angeboten anderer Bieter. Die Frage der Klägerin nach Unregelmäßigkei- ten bei der Bezeichnung von Fahrzeugen und Fahrern wurde verneint. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 12. November 2010 mit dem die Klägerin u. a. ihre Bedenken hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Angabe von den verwendeten Fahr- zeugen und Fahrern wiederholte, erteilte der Beklagte eine weitergehende Auskunft, indem er der Klägerin anonymisierte Abschriften der Vergabevermerke hinsichtlich der Vergabelose 20, 25, 26, 27 zur Verfügung stellte. Zudem legte der Beklagte in den Anlagen zum Widerspruchsbescheid die jeweiligen Gründe für die Zuschlagserteilung dar einschließlich der Feststellung, dass die erforderlichen Nachweise und Unterlagen eingereicht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Be- gründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides sowie deren Anlagen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Am 07. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie die Antrags- und Widerspruchsbegründungen wiederholt und vertieft. Sie habe im Ergeb- nis eigener Recherchen und Überprüfungen festgestellt, dass diejenigen Unternehmen, welche Zuschläge erhalten hätten, zumindest teilweise und zeitweilig mit zur Schüler- beförderung ungeeigneten Fahrzeugen und nicht hinreichend qualifizierten Fahrern die Beförderungsleistungen erbracht hätten. Entweder seien durch diese Unternehmen bereits unzureichende Nachweise und Unterlagen zu den Fahrzeugen und Personen, eingereicht worden oder Unterlagen zu Fahrzeugen und Personen, die zwar die Krite- rien erfüllt hätten, jedoch im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung tatsächlich nicht zur Ver- fügung gestanden hätten. Im letzteren Falle liege der Verdacht des Betruges durch den jeweiligen Bieter nahe. Jedenfalls liege eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung vor, wenn der Zuschlag durch unzutreffende Angaben erschlichen worden sei. Schließlich könnte es sich auch bei den vorgelegten Unterlagen um Fälschungen gehandelt ha- ben, die durch die Vergabestelle nicht erkannt worden seien. Der Beklagte sei unzurei- chend auf diese Frage der Klägerin eingegangen und habe insbesondere die hierzu erbetenen Angaben nicht zur Verfügung gestellt. Der Informationsanspruch der Kläge- rin bestehe daher fort, solange nicht die Einsicht in die Angebotsunterlagen der ande- ren Bieter gewährt werde. Der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses stehe diesem Auskunftsersuchen nicht entgegen, denn es gehöre nicht zu Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnissen, welche Fahrer der jeweiligen Unternehmen Beförderungsleis- tungen erbringen, wie sie heißen, wie alt sie sind, und ob sie einen Schülerbeförde- rungsschein besitzen. Ebenso sei es kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis mit wel- chen Fahrzeugen die Schülerbeförderung durchgeführt werde, weil diese Fahrzeuge für jedermann sichtbar in der Öffentlichkeit benutzt werden. -5-
4

-5- Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass von ihr und ihrem Personal selbst durch- geführte Kontrollen ergeben hätten, dass eine Vielzahl von Fahrten der Schülerbeför- derung mit Fahrzeugen durchgeführt worden seien, die keine Zulassung für diesen qualifizierten Fahrbetrieb besessen hätten. Es fehlten die erforderlichen Kennzeich- nungen sowie zusätzliche Blinklichter. Außerdem habe ein notwendiges Gurtgeschirr zur Befestigung von Rollstühlen gefehlt. Mitarbeiter der Klägerin hätten in mehr als 46 Fällen entsprechende Verstöße festgestellt. Darüber hinaus seien auch Personen als Fahrer eingesetzt worden, die den notwendigen Personenbeförderungsschein nicht besessen hätten. Teilweise habe es sich um Zivildienstleistende des DRK gehandelt, die bereits aufgrund ihres Alters das notwendige Mindestalter zur Erteilung eines Be- förderungsscheines nicht erreicht hätten. Auf die Tatsache, dass bereits in den Ange- botsunterlagen „Ungereimtheiten“ enthalten und festgestellt worden seien, hat die Klä- gerin Zeugenbeweis angeboten. Die Klägerin beantragt zuletzt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Eine weitergehende, als die gewährte Informationserteilung sei ihm nicht möglich ge- wesen, weil die beteiligten Mitbieter allesamt im Ergebnis unter Berufung auf das Be- triebs- und Geschäftsgeheimnis die Herausgabe betriebsbezogener Informationen verweigert hätten. Dem sei der Beklagte auch gefolgt, weil tatsächlich durch Offenba- rung der Preiskalkulationen und des sich hieraus ergebenden Angebotspreises ein unerlaubter Wettbewerbsvorteil für die Klägerin geben würde. Die Klägerin könne die ihr vermittelten Informationen bei der nächsten Ausschreibung der gleichen Leistungen berücksichtigen und sich einen einseitigen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Darüber hinaus überwiege hinsichtlich der personenbezogenen Daten das Informationsinteres- se der Klägerin nicht die datenschutzrechtlichen Gründe, die gegen eine Weitergabe der personenbezogenen Daten sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Außerdem sei vor der Zuschlagserteilung eingehend geprüft worden, ob der jeweilige Bieter über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal und geeignete Kraft- fahrzeuge verfüge. Hiervon könne auch die Klägerin ausgehen, der nicht obliege, die ordnungsgemäße Durchführung der Schülerbeförderung vor Ort zu kontrollieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen. Entscheidungsgründe: -6-
5

-6- Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu- stellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit zu dem mit der Klageerhebung auch verfolgten Begehren der Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der von den Mitbewerbern deren Angeboten zufolge eingesetzten Fahrzeugen und deren Ausstattung überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nachdem der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid in diesem Umfang aufgehoben hat. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 08. Dezember 2010 erweist sich in Bezug auf den nunmehr weiterhin streitigen Informationsanspruch als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Das über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung hinaus gehende (ursprüngliche) Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zu einer kon- kreten Informationserteilung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZG LSA. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Kommunen- und Gemeindeverbände sowie der der Aufsicht des Lan- des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Informationszugangsanspruch besitzt damit die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, der sich da- durch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder eine wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss (vgl. Schoch, Informations- freiheitsgesetz (des Bundes), 1. Auflage, § 1 Rn. 16 ff). Unter der Berücksichtigung der Einschränkungen „dieses Gesetzes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 IZG LSA ist der Informa- tionsanspruch daher materiell- rechtlich voraussetzungslos. Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von mehr Transparenz und bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung (vgl. Gesetzentwurf LReG., LT-DRS.5/748, S. 9). Ausgehend hiervon kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses des Einzelnen nur an, wenn es um die Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteressen von Dritten, etwa zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 IZG-LSA geht. Der Beklagte hat nach derzeitiger Aktenlage den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Informationen aus den Angebotsunterlagen der Mitbieter hinsichtlich der Personen, deren Alter und Qualifikationen, welche als Kraftfahrer zur Schülerbeförderung von den erfolgreichen Mitbietern eingesetzt werden, abgelehnt. Das Gericht ist allerdings gehindert, die Spruchreife der Sache herbeizuführen (vgl. § 113 Abs. 3 VwGO), denn § 5 Abs. 1 IZG LSA setzt die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einschließlich der Einholung der Einwilli- gung der Dritten voraus, die das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen kann (vgl. VG Berlin, U. v. 11.11.2010 - 2 K 35.10 -, zitiert nach Juris). -7-
6

-7- Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdi- ge Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um personen- bezogene Daten, nämlich die Namen, Alter und Qualifikationen des Fahrpersonals betreffend. Solcher Art personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 1 DSG LSA sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Nach § 8 Abs. 1 IZG LSA hat die Behörde in diesem Fall den Betroffenen Dritten auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 IZG LSA ist vielmehr weit auszulegen in dem Sinne, dass schon die Tatsache, dass Belange eines Dritten durch einen konkreten Informationsan- trag berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszu- gangs auslösen kann. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchge- führt werden, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen sein könnte, selbst wenn hierdurch ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entsteht. Dies gilt schon deshalb, weil der Informationszugang von der Einwilligung des Dritten abhängen kann (vgl. An- wendungshinweise zum IZG LSA des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt vom 17. August 2010). Anders gewendet ist die Behörde auch im Inte- resse des Antragstellers verpflichtet Dritte selbst dann anzuhören, wenn der Informati- onszugang ohne deren Einwilligung versagt werden müsste (vgl. VG Berlin a. a. O.). Schließlich bestehen beide Ausschlussgründe des Schutzes personenbezogener Da- ten selbständig nebeneinander. Demgemäß hat die Behörde, beabsichtigt sie das Vor- liegen von Ausnahmen zum Informationszugang darzulegen, im Rahmen ihrer Begrün- dungspflicht zu erklären, auf welchen Ausschlussgründen die Ablehnung des Informa- tionszugangsantrages beruht. Da es derzeit an der Einholung einer etwaigen Einwilligung der Dritten im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 IZG LSA fehlt, hat der Beklagte diesen Verfahrensab- schnitt nachzuholen und - abhängig vom Ergebnis der Anhörung des Fahrpersonals - ggf. eine Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 S. 1 IZG LSA vorzunehmen. Dabei hat sie das Gewicht der der zu schützenden personenbezogenen Daten gegen das Infor- mationsinteresse der Klägerin abzuwägen und in diesem Zusammenhang auch zu be- rücksichtigen, dass es der Klägerin – soweit derzeit ersichtlich - gerade nicht um die bloße Befriedigung von Neugier oder Sensationslust geht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Quotelung der Kostenlast hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass sich der angefochtene Bescheid des Beklagten auch hinsichtlich der begehrten Informationser- teilung zu den eingesetzten Kraftfahrzeugen der Mitbewerber ohne die Hauptsacheer- -8-
7

-8- ledigung (so genannter Erfolgsgrundsatz) als rechtswidrig erwiesen hätte, denn dem Informationsanspruch der Klägerin stehen weder Regelungen in anderen Rechtsvor- schriften im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 IZG LSA, noch Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse, in deren Bekanntgabe der Betroffene im Sinne von § 6 S. 2 IZG LSA nicht ein- gewilligt hat, entgegen. Im Hinblick auf die Angebotsunterlagen der Mitbieter findet die besondere Rechtsvor- schrift des § 111 GWB, nach der die in einem Vergabenachprüfungsverfahren Beteilig- ten die Akten (nur) bei der Vergabekammer einsehen können, vorliegend keine An- wendung, weil der nach Maßgabe des § 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 VgV genannte Schwellenwert bei der Ausschreibung durch den Beklagten nicht erreicht wurde. Öf- fentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes beurteilen sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes, die aber als „reines Innenrecht“ die Anwendbar- keit des IZG LSA nicht ausschließen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach IFG NRW: VG Münster, U. v. 02.10.2009 - 1 K 21.44/08 -, zitiert nach Juris). Dessen unge- achtet steht auch das Aktenansichtsrecht nach § 111 GWB lediglich unter der Ein- schränkung nach § 111 Abs. 2 GWB, nämlich soweit wichtige Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäfts- geheimnissen eine Notwendigkeit zu dessen Beschränkung besteht. Nichts anderes gilt nach § 6 Abs. 2 IZG LSA. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge bezeichnet, die nicht offenkundig, son- dern nur einen begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbrei- tung der Inhaber ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Infor- mationen fehlt, wenn deren Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives, technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, U. v. 28.05.2009 - BVerwG 7 C 18.08 -, zitiert nach Juris). Letzteres war bezogen auf die Angaben der erfolgreichen Mitbieter hinsichtlich der einzusetzenden Fahrzeuge und deren Eignung und Ausstattung nicht der Fall. Es han- delt sich bereits um keine einen begrenzten Personenkreis zugänglichen Angaben. Dahinstehen kann deshalb, ob der jeweilige Mitbieter ein subjektiv berechtigtes Inte- resse an deren Nichtverbreitung geltend gemacht hat. Denn die detaillierten Angaben zu den zur Personenbeförderung einzusetzenden Kraftfahrzeugen sind bereits nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern nach der Zuschlagserteilung der Öffent- lichkeit ohne weiteres zugänglich. Nichts anderes gilt letztlich auch für die sich hierauf beziehenden Angaben in den Angebotsunterlagen, denn bei einer ordnungsgemäßen Betriebs- und Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass diese Angaben in den Angebotsunterlagen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. -9-
8

-9- Weiterhin war bei der Verteilung der Kostenlast zu berücksichtigen, dass sich der ur- sprüngliche Klageantrag der Klägerin auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer konkreten Informationserteilung richtete, das Gesamtergebnis des Verfahrens indes zu beiden Komplexen des Informationsbegehrens lediglich eine Pflicht des Beklagten zur Neubescheidung durch den Beklagten beinhaltet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (so genannter Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberver- waltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzule- gen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskos- tenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingelei- tet wird. Als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen: Rechtsanwälte, Rechtslehrer im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftig- - 10 -
9

- 10 - te mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; eine Vertretung ist auch durch entsprechend beschäftigte Diplom-Juristen im höheren Verwaltungsdienst zulässig. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Streitwertfestsetzung kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B-Stadt, angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 200 € (zweihundert Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Be- schluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Für alle Rechtsmittel gilt: Bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt können in allen Verfahren auch elektronische Dokumente nach Maß- gabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht werden. Köhler                                 Morgener                                  Elias
10