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Aktenzeichen
9 L 713/11
Datum
10. Februar 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Februar 2012

9 L 713/11

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Akteneinsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde unter Verweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten ab. Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteressen ist im Gesetz nicht vorgehen, was als Ausfluss des Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers mit Art. 21 der Landesverfassung vereinbar ist. Aus der Landesverfassung und dem Grundgesetz kann ein Informationszugangsrecht nicht unmittelbar hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunft über die konkrete Frage zur Höhe des nach dem Vertrag zu zahlenden Entgelts wird nach dem Pressegesetz des Landes Brandenburg bejaht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM BESCHLUSS VG 9 L 713/11 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Akteneinsichts- und Auskunftsrechts hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, den Richter am Verwaltungsgericht Baumert und den Richter Uecker beschlossen:
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-2- 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich des Nutzungsüberlassungsvertrages der ... mit dem Beigeladenen vom 24. Juli 2009 bezüglich des in der ... in ... gelegenen Ufergrundstücks, welches zwischen dem dem Beigeladenen gehörenden Grundstück der Matrosenstation ... und dem ... liegt, Auskunft zu geben über das in dem Vertrag vereinbarte Entgelt für die Nutzungsüberlassung und die Flurstücksbezeichnungen des Grundstücks. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge des als Journalist für eine Tageszeitung tätigen Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ungeschwärzte       Einsicht       in     die     Akten      betreffend       den Nutzungsüberlassungsvertrag („Pachtvertrag“) vom 24. Juli 2009 der ... mit dem Beigeladenen bezüglich des Ufergrundstücks ... in ... zu gewähren, hilfsweise    Auskunft      über     die    Höhe     des    Pachtzinses,       die Flurstücksbezeichnungen          sowie       die      Vermögenswerte          des Nutzungsüberlassungsvertrags („Pachtvertrag“) vom 24. Juli 2009 der ... mit dem Beigeladenen bezüglich des Ufergrundstücks ... in ... zu geben, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur  Regelung    eines   vorläufigen    Zustandes    in  Bezug    auf   ein  streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur -3-
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-3- Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist hierfür Voraussetzung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit seines Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht; vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 123 Rn. 14 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nur insoweit erfüllt, als der Antragsteller Auskunft über die Höhe des in dem in Rede stehenden Vertrag vom 24. Juli 2009 vereinbarten Entgelts – in diesem Sinne ist der auf Auskunft über den Pachtzins gerichtete Antrag angesichts dessen, dass es sich nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht um einen Pacht-, sondern um einen Nutzungsüberlassungsvertrag handelt, zu verstehen – und die Flurstücksbezeichnungen des Grundstücks begehrt; im Übrigen, hinsichtlich des auf Akteneinsicht gerichteten Hauptantrags und hinsichtlich der Auskunft    über    Vermögenswerte     des Nutzungsüberlassungsvertrags,    ist  das Bestehen eines Anspruchs nicht in hohem Grad wahrscheinlich. Hinsichtlich des auf Akteneinsicht gerichteten Hauptantrags hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg stützen. Das danach jedermann eingeräumte Recht auf Einsicht in Akten besteht nämlich nur, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private   Interessen nach      §§   4  und  5 AIG    entgegenstehen    oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Der Einsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag steht -4-
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-4- wahrscheinlich zumindest § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG entgegen; danach ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, soweit dadurch ein Antragsteller oder ein Dritter von einer Tatsache Kenntnis erlangen würde, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung steht und die nach dem Willen des Unternehmens geheim zu halten ist oder an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind voraussichtlich erfüllt. Der Vertrag, den der Antragsteller einsehen will, ist lediglich einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, nämlich den Vertragsparteien bzw. ihren Vertretern, gegebenenfalls noch einem beurkundenden Notar. Nach dem Willen des Beigeladenen soll er geheim gehalten werden. Der Vertrag steht zu dessen Geschäftsbetrieb in Bezug, weil der Beigeladene offenbar beabsichtigt, das in   Rede    stehende     Grundstück    im   Rahmen     seiner   gewerblichen      bzw. gastronomischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Matrosenstation ...    zu nutzen. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG besteht dabei voraussichtlich nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Nutzungsentgelt und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag im Ganzen. Die Bestimmungen eines Grundstücksvertrags stellen regelmäßig ein komplexes und nicht aufspaltbares Regelungsgefüge dar, weil sie ineinander greifen und auf einander aufbauen. So bereits – im Fall eines Grundstückskaufvertrags – Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –; zum Fall eines Mietvertrags vgl. VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 K 4165/09 -, juris Rn. 50. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG fordert der Ausschlussgrund weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung noch eine Abwägung seines Geheimhaltungsinteresses mit dem Informationsinteresse; der Geheimhaltungswille des Unternehmens geht generell vor und genügt für eine Versagung. Zwar wirft dies mit Blick auf Art. 21 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) Fragen auf. Danach besteht das Recht auf Akteneinsicht nämlich, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für die somit angelegte Abwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und dem entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens lässt § 5 Abs. 1   Nr.  3   AIG    der   Verwaltung   keinen   Raum.   Die   pauschale    gesetzliche -5-
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-5- Ausschussregelung      nimmt   die   Abwägung      vielmehr     zu    Gunsten      des unternehmerischen Geheimhaltungsinteresses vorweg. Mit Blick darauf, dass Art. 21 Abs. 4 LV das Recht auf Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt, erscheint dies aber nicht von vorneherein unzulässig. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Regelung nicht nur als Beschränkung des verfassungsrechtlich verbürgten Akteneinsichtsrechts, sondern auch als Ausdruck eines weitreichenden gesetzlichen Ausgestaltungs- bzw. Regelungsvorbehalts aufzufassen ist, der es weitgehend     dem    Gesetzgeber    überlässt,   Inhalt   und     Reichweite      des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, solange er hierdurch nicht in den in Art. 21 Abs. 4 LV angelegten Kern des Akteneinsichtsrechts eingreift. Letzteres ist - jedenfalls auf der Grundlage des im Eilverfahren beschränkten Prüfungsmaßstabs - bei dem Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG nicht der Fall. Vielmehr erscheint der weitreichende Ausschluss der Einsichtnahme in unternehmensbezogene Daten als Konsequenz daraus gerechtfertigt, dass das Recht auf Akteneinsicht bedingungslos, geradezu aus purer Neugier, beansprucht werden kann. Es mag zwar ungereimt erscheinen, dass der Versagungsgrund nach dem Wortlaut der Bestimmung sogar dann zum Tragen kommen soll, wenn – freilich anders als hier – der Wille des Unternehmens der Akteneinsicht gar nicht entgegensteht. Jedoch stellt § 5 Abs. 2 Nr. 4 AIG die Akteneinsicht zumindest dann in das Ermessen der Behörde, wenn die unternehmensbezogenen Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG mit Zustimmung des Unternehmens offenbart werden. Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für den parallel gelagerten Versagungstatbestand der Offenbarung personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG insoweit eine Ausnahme zulässt, als die Akteneinsicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 AIG – trotz entgegenstehenden Willens des Betroffenen – gewährt werden kann, soweit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung der Information überwiegt. Indem eine vergleichbare Bestimmung für Fälle eines besonderen Interesses an der Offenbarung unternehmensbezogener Daten nicht besteht, reicht der Schutz unternehmensbezogener Daten weiter als der Schutz personenbezogener Daten. Dies mag verfassungspolitisch inkonsequent erscheinen, führt aber nicht zwingend zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Denn es handelt sich bei dem Schutz personenbezogener und unternehmensbezogener Daten unter -6-
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-6- anderem deswegen um durchaus unterschiedliche Konstellationen, weil sich Unternehmen anders als Privatpersonen in der Regel im wirtschaftlichen Wettbewerb befinden. Mithin verfügt der Gesetzgeber insoweit auch über unterschiedliche Gestaltungsbefugnisse. Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –; vgl. im Übrigen zu der ähnlichen Konstellation im            Hinblick auf §§ 5 f. des Informationsfreiheitsgesetzes        jeweils         m.w.N.          Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 72 ff.; zur Verfassungswidrigkeit tendierend Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577. Steht     der  Akteneinsicht   in   den  Nutzungsüberlassungsvertrag      schon  der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AIG entgegen, kann dahinstehen, inwieweit auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG einschlägig ist, wonach die Akteneinsicht im Fall der Offenbarung personenbezogener Daten ebenfalls grundsätzlich abzulehnen ist. Auf andere Rechtsgrundlagen kann das Einsichtsbegehren des Antragstellers auch nicht gestützt werden. Dies gilt insbesondere für das Pressegesetz des Landes Brandenburg (BbgPG). Zwar sind die Behörden gemäß § 5 Abs. 1 BbgPG verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift begründet allerdings grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auskunft. Einen Anspruch auf Akteneinsicht könnte sie allenfalls dann vermitteln, wenn der Anspruch auf Auskunft für sich genommen nicht geeignet wäre, das Informationsinteresse der Presse zu befriedigen. Dahingehendes ist indes weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Zur Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 633/10 u. VG 9 L 635/10 –; im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 PresseG NRW VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2010 – 26 L 1223/10 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N. -7-
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-7- Die Kammer geht im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung auch nicht davon aus,       dass     die     Anspruchsvoraussetzungen        gemäß       §3       des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG), das in Brandenburg nach § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) Anwendung findet, vorliegen.     Es    ist   bereits    zweifelhaft,   ob    es    sich    bei    dem Nutzungsüberlassungsvertrag um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG, insbesondere um Daten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a UIG über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, handelt. Vieles spricht dafür, dass das Grundstücksgeschäft im Hinblick auf entsprechende      Umweltbelange    für  sich    genommen     neutral ist.   Etwaige Auswirkungen auf natürliche Lebensräume oder auf Emissionen treten – soweit ersichtlich – erst infolge der offenbar noch ausstehenden bauplanungsrechtlichen Entscheidungen ein. Mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass insoweit ein Anspruch besteht. Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Juni 2011 – VG 9 L 246/11 –. Unmittelbar aus Art. 21 Abs. 4 LV kann der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber ist dem Gestaltungsauftrag der Verfassung zur Umsetzung des Rechts auf Akteneinsicht mit dem Erlass des AIG nachgekommen. Da die Regelungen des AIG den verfassungsrechtlichen Vorgaben – jedenfalls soweit hier von Bedeutung – genügen, ist für einen Rückgriff auf Art. 21 Abs. 4 LV kein Raum; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 633/10 u. VG 9 L 635/10 –; ferner Breidenbach/Palenda, LKV 1999, 1307 (1308); a.A. Partsch, NJW 1998, 2559 (2560). Ebenso wenig begründet das von dem Antragsteller angeführte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), sich aus allgemein zugänglichen -8-
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-8- Quellen ungehindert zu unterrichten (Informationsfreiheit), einen Anspruch auf Akteneinsicht. Der in Rede stehende Vertrag ist keine allgemein zugängliche Informationsquelle. Auch aus der Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV folgt im Ergebnis nichts anderes. Zwar bezieht sich die Informationsfreiheit danach auch auf andere, rechtmäßig erschließbare Quellen. Ungeachtet der Frage, welche Quellen hierunter zu verstehen sein sollen bzw. in welchem Verhältnis die Bestimmung zu Art. 21 Abs. 4 LV steht, ist bei dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab jedenfalls davon auszugehen, dass die Regelungen des AIG und des BbgPG hierzu nicht in Widerspruch stehen und das Grundrecht dem Antragsteller keine weitergehenden Ansprüche vermittelt. Beschlüsse der Kammer vom 24. Januar 2011 – VG 9 L 633/10 u. VG 9 L 635/10 –; vgl. im Übrigen zu Art. 5 GG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 10 S 33.11 –, juris Rn. 19 f.; Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Auflage 2011, Art. 5 Rn. 60; zu Art. 19 LV Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: Februar 2008, Art. 19 Ziff. 2.3. Die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 19 Abs. 2 Satz 1 LV vermittelt auch keinen Anspruch auf Zugang zu einer nicht allgemein zugänglichen Informationsquelle; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 22. Dem auf Auskunft über die Vermögenswerte des Nutzungsüberlassungsvertrags gerichteten Hilfsantrag fehlt es an hinreichender Bestimmtheit. Soweit ein Anspruch auf Auskunft besteht, ist dieser auf die Beantwortung bestimmter Fragen gerichtet; vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Auflage 2006, § 4 LPG Rn. 2, 78 jeweils m.w.N. Die sachgerechte Beantwortung einer Frage setzt freilich deren Verständlichkeit voraus. Es muss klar sein, worum es dem Fragesteller geht. Hieran fehlt es bei der Frage nach Vermögenswerten des Nutzungsüberlassungsvertrags. Der Kammer -9-
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-9- erschließt sich nicht, worauf diese Frage abzielt. Als Vermögenswerte hat der in Rede stehende Vertrag offensichtlich ein Grundstück und als Gegenleistung für dessen Überlassung wohl auch ein Entgelt zum Gegenstand. Hierauf zielen die – von dem Antragsgegner zu beantwortenden – Fragen des Antragstellers nach den Flurstücksbezeichnungen des Grundstücks und dem vereinbarten Entgelt ab. Was der Antragsteller darüber hinaus mit seiner nicht näher spezifizierten Frage nach Vermögenswerten in Erfahrung bringen will, ist unklar. Es spricht einiges dafür, dass er sich insoweit schlicht an dem Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2011 orientiert hat, in dem es unter Ziffer 1 des Tenors unter anderem gleichermaßen heißt, ein „Anspruch auf Einsicht in … Vermögenswerte“ bestehe nicht. Möglicherweise versteht der Antragsgegner unter Vermögenswerten gerade das Nutzungsentgelt bzw. den „Pachtzins“. Hierfür sprechen die Ausführungen unter Ziffer II. des Bescheides; dort ist die Rede von „Vermögenswerte[n] („Pachtzins“)“. Angesichts dessen wird der Antragsgegner dem Antragsteller auf entsprechende Nachfrage erläutern, was hiermit gemeint ist. Aufgabe des Gerichts, dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herauszufinden, ist es nicht. Soweit      der   Antragsteller   Auskunft    über  die    Höhe      des   in    dem Nutzungsüberlassungsvertrag           vereinbarten      Entgelts       und         die Flurstücksbezeichnungen des in Rede stehenden Grundstücks begehrt, besteht ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 BbgPG. Denn der Antragsteller ist Vertreter der Presse und sein Auskunftsverlangen ist insoweit hinreichend klar. Auch ist sein Auskunftsverlangen von der öffentlichen Aufgabe der Presse umfasst; gemäß § 3 Satz 1 BbgPG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Die     Erfüllung  des    bei   Vorliegen   dieser  Voraussetzungen      bestehende Auskunftsanspruchs der Presse steht nicht im Ermessen der verpflichteten Behörde; nur in den unter § 5 Abs. 2 BbgPG aufgeführten Gründen kann die Auskunft verweigert werden. Indes spricht nichts dafür, dass dahingehende Gründe einschlägig wären. Insbesondere stehen die von dem Antragsteller und dem Beigeladenen angeführten Interessen der Auskunftserteilung zu dem Entgelt und den - 10 -
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- 10 - Flurstücksbezeichnungen nicht entgegen. Zwar können Auskünfte gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG verweigert werden, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Da ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, kommt eine Auskunftsverweigerung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines schutzwürdigen privaten Interesses des Beigeladenen in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass die privaten Interessen des Beigeladenen das für den Antragsteller streitende Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen; vgl. etwa VG Potsdam, Beschluss vom 21. Juli 2009 – VG 12 L 306/09 –; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25; Burkhardt, a.a.O., Rn 111. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem zu beachten, in welche Sphäre eingegriffen wird, wobei im Fall des Privatpersonen zustehenden Persönlichkeitsrechts zwischen der Öffentlichkeits-, der Privat- und der am strengsten zu schützende Intimsphäre differenziert wird; im Fall wirtschaftlicher Unternehmen – wie hier – ist der Schutzbedürftigkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Bedeutung ihrer Darstellung in der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Ferner ist zu beachten, inwieweit derjenige, über den die Behörde um Information ersucht wird, dies durch eigenes Verhalten veranlasst hat, welche Funktion derjenige, über den die Presse Auskunft begehrt, im öffentlichen Leben wahrnimmt, welche Schwere die Beeinträchtigung und ihre Folgen voraussichtlich haben werden und das Maß des öffentlichen Informationsinteresses. vgl. – zu Privatpersonen – OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25. Hieran gemessen überwiegen die privaten Interessen des Beigeladenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht. Mit Schreiben vom 31. August 2011 gab der Antragsgegner dem Beigeladenen die Möglichkeit, sein Interesse an der vertraulichen Behandlung anzugeben und mitzuteilen, warum dieses Interesse das Offenbarungsinteresse des Antragstellers überwiege. Hierauf teilte der anwaltlich vertretene Beigeladene mit, bei den in Rede - 11 -
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