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Aktenzeichen
7 K 2119/11
Datum
25. Januar 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Januar 2012

7 K 2119/11

Das Gericht hebt den Kostenbescheid für eine Akteneinsicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Höhe von knapp 450,- Euro auf. Der Zugang zu Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen ist nach dem VIG kostenfrei. Hierzu gehören auch Informationen über Lebensmittelkontrollen. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr.5 VIG ist eng auszulegen, damit die generelle Befreiung von der Kostenpflicht nicht in ihr Gegenteil verkehrt und der vom Grundsatz her vorbehaltlose Anspruch auf Informationszugang konterkariert wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Begriffsbestimmung

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 K 2119/11.F Verkündet am: 25.01.2012 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der A. , C-Straße, B-Stadt vertreten durch den Herrn Dr. D., C-Straße, B-Stadt Klägerin, gegen den Main-Taunus-Kreis, vertreten durch den Landrat – K.-Amt -, Am Kreishaus 1 - 5, 65719 Hofheim Beklagter, wegen          Verbraucherinformationsgesetz hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
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-2- den Vors. Richter am VG Dr. Huber, Richterin am VG Ottmüller, Richter am VG Tanzki, den ehrenamtlichen Richter Herr Fischer, den ehrenamtlichen Richter Herr Gersbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2012 für Recht erkannt: Der Bescheid des Beklagten vom 13.07.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll- streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. TATBESTAND Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides für eine Verbrau- cherauskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz -VIG. Mit Schreiben vom 11.02.2011 beantragte der Kläger, eine international tätige Tierschutz- organisation, gegenüber der Stadtverwaltung F-Stadt in F-Stadt Auskunft über die Le- bensmittelkontrollen, die bei G vorgenommen worden sind. Der Antrag wurde auf §§ 1 und 5 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) gestützt. Begehrt wurden im Einzelnen In- formationen ab dem Jahre 2009 über alle Abnahme- und Routinekontrollen, eventuelle Mängelfeststellungen und/oder Auflagen etc., insbesondere Auskünfte über Mängel, die zu OWI-Verfahren und/oder Strafverfahren geführt haben, auch wenn eine Auskunft über die Endentscheidung noch nicht gegeben werden könnte. Die Stadt F-Stadt leitete das Aus- kunftsersuchen an den Beklagten, L-Amt, weiter. Mit E-Mail vom 8.03.2011 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Eingang des Antrags und wies auf eine Kostenpflich- tigkeit der Informationserteilung hin (Bl. 3 BA). Hierauf erwiderte eine Mitarbeiterin des Klägers, dass dieser bereit sei, Gebühren zu tragen (Bl. 4 BA). Mit Schreiben vom 09.03.2011 unterrichtete der Beklagte die E in F-Stadt über den Antrag des Klägers und
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-3- teilte mit, dass er geneigt sei, den begehrten Informationszugang zu gewähren (Bl. 6 BA). Ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben wurde unter dem 11.04.2011 an die H ge- richtet (Bl. 8 BA). Mit Bescheid vom 23.05.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Be- klagte bereit sei, den beantragten Informationszugang in Form der Akteneinsicht zu ge- währen, sobald der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die vom Beklagten beteiligten H und die E wurden mit Bescheiden vom selben Tage, jeweils zugestellt am 25.05.2011, über die beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht unterrichtet. Eine Abschrift des an den Kläger gerichteten Bescheids vom 23.05.2011 wurde beigefügt. Nachdem seitens die- ser Beteiligten kein Rechtsbehelf eingelegt worden war, nahm eine Mitarbeiterin des Klä- gers, Frau I, am XX.XX.2011 von ..:.. Uhr bis ..:.. Uhr Akteneinsicht im L-Amt des Beklag- ten und fertigte mittels eines mitgebrachten Fotoapparats 15 Lichtbilder vom Akteninhalt des betreffenden Behördenvorgangs. Am 13.07.2011 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kostenbescheid und for- derte von diesem Kosten in Höhe von insgesamt 441,85 €. Dieser Betrag setzt sich aus einer Gebühr nach Nr. 112 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 11.12.2009 in Höhe von 420,00 €, Auslagen für Kopien nach Nr. 211 der Allgemeinen Verwaltungskos- tenordnung in Höhe von 0,75 € und Auslagen für Postentgelte in Höhe von 21,10 € zu- sammen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der angefallenen Kosten findet sich auf Bl. 25 BA. Am 03.08.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit dieser hat er zunächst begehrt, den Gebührenbescheid vom 13.07.2011 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, dass die Auskünfte hätten kostenfrei erteilt wer- den müssen. Mit Ausnahme des Beklagten und der J-Stadt hätten alle anderen von ihm angesprochenen hessischen Behörden den G betreffenden Informationszugang kostenfrei gewährt. Im Übrigen sei die Gebührenforderung unverhältnismäßig hoch. Wegen der wei- teren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben.
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-4- Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Kostenpflichtigkeit des dem Kläger gewähr- ten Informationszugangs aus § 6 Abs. 1 S.1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG ergebe. Der Kläger sei auch vor dem gewährten Informationszugang auf die Kostenpflichtigkeit hinge- wiesen worden und habe sich bereit erklärt, anfallende Kosten zu tragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger ursprünglich mit seiner Klage neben seinem Be- gehren, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 aufzuheben, auch eine Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids verfolgt hatte, hierauf aber in der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, beinhaltet keine partielle Klagerücknahme. Vielmehr handelt es sich bei der Beschränkung des Begehrens auf eine Anfechtungsklage um eine auf ei- nem rechtlichen Hinweis der Kammer beruhende sachdienliche Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 13.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er ist daher aufzuheben. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG kostenfrei. Dieser Vorschrift zufolge hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformati- onsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße   gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB),
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-5-    gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und    gegen unmittelbar geltende Rechtsakte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie    über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstö- ßen getroffen worden sind. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Informationszugang nach dieser Vorschrift geltend gemacht, indem er „Auskunft über die Lebensmittelkontrollen, die bei G vorgenommen worden sind“ beantragt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten folgt die Kostenpflichtigkeit des Informationszu- gangs nicht aus § 6 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG. Die letztgenannte Vor- schrift regelt den Informationszugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 S. 1 LFGB genannten Vor- schriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen. Allerdings hat der Kläger mit seinem Antrag vom 11.02.2011 Auskunft über Lebensmittel- kontrollen verlangt. Damit könnte er auch Zugang zu Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG begehrt haben, wovon der Beklagte ausgegangen ist. In der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbrau- cherinformation vom 27.04.2007 wird zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG ausgeführt (BR-Drucks. 273/07, S. 21): „Zu den abfragbaren Informationen gehören alle Daten, die als Tätigkeiten oder Maßnah- men zum Verbraucherschutz zu subsumieren sind. Insbesondere statistische Angaben zu festgestellten Verstößen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher von Interesse. Möglicherweise soll das Kaufverhalten nämlich von der Einhaltung von Merkmalen abhän- gig gemacht werden, die nur für Fachleute erkennbar sind. Zu denken ist hier beispielswei- se an die Unterschreitung von Signalwerten bei Acrylamid.
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-6- Zu den Tätigkeiten oder Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, zählen auch Informationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen.“ Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen entspricht es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift allein auf allgemeine Informatio- nen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten wie sie beispielsweise in Statistiken und Tätigkeitsberichten enthalten sind, zu beschränken. Ein weiter gefasstes Verständnis dieser Vorschrift würde hingegen in Konflikt mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG geraten, der ein Recht auf Informationszugang zu Unterlagen über konkre- te Verstöße verbürgt. In der Amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift wird ausgeführt, dass diese „alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen“ betrifft (BR- Drucks. 273/07, S. 19). Die generelle Befreiung von der Kostenpflicht für einen Informati- onszugang zu Daten über entsprechende Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VIG, wie sie § 6 Abs. 1 S. 2 VIG vorsieht, würde in ihr Gegenteil verkehrt und würde den vom Grundsatz her vorbehaltlosen Anspruch auf Informationszugang konterkarieren, wenn man eine für Informationsersuchen über bestimmte lebens- und futtermittelrechtliche Verstöße eine Kostenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG bejahen würde. Somit entspricht es Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, für Amtshand- lungen , die im Zusammenhang mit einem Informationszugangsbegehren, wie es von dem Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden ist, keine Kosten zu erheben. Dass sich der Kläger gegenüber dem Beklagten bereit erklärt hat, Kosten für den Informa- tionszugang zu tragen, ist im Hinblick auf die Gesetzeslage unerheblich und entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 709, 711 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG
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-7- Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll- ständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt wird, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 -3 34117 Kassel einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesver- waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be- ruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertre- tungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessi- schen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaf-
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-8- ten vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Huber                Tanzki        Ottmüller R80.11 BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 441,85 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstraße 18 60486 Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
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-9- Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich einge- reicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG. Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaf- ten vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dr. Huber           Tanzki         Ottmüller R80.41
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