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Aktenzeichen
12 S 62.11
Datum
30. September 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2011

12 S 62.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurück. Dieses hatte die Akten führende Stelle verpflichtet, den Antrag im Hinblick auf die Mitwirkung des Finanzministeriums an einem Grundstücksgeschäft neu zu bescheiden, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt, die Ablehnung der darüber hinausgehenden Einsicht in den Kaufvertrag und das zugehörige Wertermittlungsgutachten jedoch unter Verweis auf die Ausschlussregelung des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes zum Schutz von Unternehmensdaten bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 S 62.11 VG 9 L 246.11 Potsdam In der Verwaltungsstreitsache der Bürgerinitiative Potsdam, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

bevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen

den Landesbetrieb Forst Brandenburg - Untere Forstbehörde -, Zeppelinstraße 136, 14471 Potsdam, Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte

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hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Marenbach am 30. September 2011 beschlossen:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Antragstellerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

I . In der angefochtenen Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht die von ihm angeordnete Verpflichtung zur teilweisen Neubescheidung damit begründet, dass der vom Antragsgegner in Bezug auf die Unterlagen betreffend die Mitwirkung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg angeführte Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG nicht gegeben sei. Dem gegenüber hat es zum Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AIG keine rechtliche Stellungnahme abgegeben. Mit der Begründung der von ihm erhobenen Beschwerde setzt der Antragsgegner sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG nicht auseinander. Er wendet stattdessen lediglich ein, dass ein Versagungsgrund nach § 5 AIG vorliege, der im Verwaltungsverfahren von seiner Seite nicht geltend gemacht worden ist. Damit dürfte die Beschwerde bereits mangels inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig sein (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, denn es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei summarischer Prüfung nicht hinreichend verlässlich zu beurteilen, ob der begehrten Einsicht Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 Nrn. 1

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und 3 AIG entgegenstehen. Die Klärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

I I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Rechtlich unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO kann sie eine weitere Verbesserung ihrer Rechtsstellung im Beschwerdeverfahren nicht verlangen, weil das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Die planerischen Absichten der Landeshauptstadt Potsdam in Bezug auf eine Entwicklung und Bebauung des Gebietes Kirchsteigfeld befinden sich in einem Vorstadium. Zurzeit ist nicht einmal ein Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren ergangen, wie die Beteiligten im Erörterungstermin am 22. September 2011 nochmals übereinstimmend bestätigt haben. Warum es in diesem Stadium des Verfahrens zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein soll, den geltend gemachten Anspruch auf Information und Akteneinsicht außerhalb eines potentiell möglichen Hauptsacheverfahrens durch ein vorgeschaltetes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht wird allerdings zu beachten haben, dass in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Grundsätze der effektiven Rechtsschutzgewährung Beachtung finden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

K ipp Plückelmann Dr. Marenbach