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Aktenzeichen
3 K 673/11
Datum
6. September 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 6. September 2011

3 K 673/11

Ein Student hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ablichtung von Klausuren oder Einsicht in die Klausuren gegen seine Universität. Der Anspruch ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung der Universität, noch aus der Verwaltungspraxis der Universität i.V.m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz. Der Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen Akten nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wobei der Begriff des "rechtlichen" Interesses enger ist als der des "berechtigten" Interesses. Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Regelungen, die dem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren - insbesondere die Prüfungsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz - vermitteln, gehen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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3 K 673/11.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte - wegen       Hochschulrechts hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe
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-2- hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 6. September 2011, an der teilgenommen haben Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richter am Verwaltungsgericht Hildner Richter Dr. Trésoret beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht  nur   zum    Teil oder    nur  in  Raten  aufbringen   kann,   auf   Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Ihre Prüfung dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BVR 1807/07 –, NJW 2008, 1060 [1061]). Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage sind daher zu bejahen, wenn nach einer summarischen Überprüfung des Sach- und Streitstandes der Ausgang des Verfahrens offen erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121/98 –, NVWZ – RR 1999, 588). Die Klage, die auf die Erteilung von Ablichtungen dreier Klausuren, die der Kläger während seines Studiums bei der Beklagten gefertigt hat, hilfsweise auf -3-
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-3- Gestattung der Einsichtnahme in diese Klausuren gerichtet ist, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar voraussichtlich zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Klage dürfte zulässig sein, wobei dahin stehen kann, ob sie als Untätigkeitsverpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Klage nicht entgegengehalten werden können, über das Begehr des Klägers sei bereits bestandskräftig abschlägig entschieden worden. Eine derartige Entscheidung lässt sich der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 22. Januar 2010 nicht entnehmen. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes       (VwVfG).    Danach     ist   Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d. h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 18; vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2009 – 3 K 97/09.MZ –, juris Rdnr. 22 [m.w.N.]). Hiernach liegt in der E-Mail vom 22. Januar    2010    kein   Verwaltungsakt.     Äußerlich     fehlt nicht  nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern insbesondere auch die Angabe der handelnden Behörde. Dem Inhalt nach wirkt das Schreiben wie eine Mitteilung über die Rechtslage, ohne dass deutlich würde, dass eine abschließende Entscheidung über den konkreten Antrag des Klägers getroffen worden wäre. Der alleinige Anhaltspunkt für ein förmliches Handeln besteht darin, dass die Mitarbeiterin der Beklagten „i. A.“ gezeichnet hat. Das reicht aber nicht aus, um nach dem objektiven Empfängerhorizont einen Verwaltungsakt anzunehmen, zumal nicht -4-
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-4- einmal eine Dienst-, Amts- oder auch nur Funktionsbezeichnung der Mitarbeiterin angegeben wird. Auch § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl die Verfahren noch gar nicht abgeschlossen sind und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten betroffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44 a Rdnr. 1). Hieraus hat die Rechtsprechung geschlossen, dass die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten (§ 29 VwVfG) Fotokopien erteilt werden, jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung ist, wenn der Kläger sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 2000 – 2 B 10209/00 –, juris Rdnr. 3). Von seinem Regelungszweck her findet § 44 a Satz 1 VwGO jedoch dann keine Anwendung, wenn die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht generell oder in bestimmter Art und Weise – etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien – ablehnt, weil in diesen Fällen die Verweigerung des Einsichtsrechts nicht eine schlichte Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 202). So liegt der Fall hier. Der Kläger verfolgt sein Klageziel nicht im Rahmen der Anfechtung von Prüfungsergebnissen, sondern macht vielmehr ein Einsichtsrecht in die Klausuren eigenständig geltend. Die Verzögerung oder Erschwernis eines anderen, bereits anhängigen Verwaltungsverfahrens steht somit nicht im Raum, sodass § 44 a Satz 1 VwGO weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach greift. -5-
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-5- 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – Herstellung von Ablichtungen, hilfsweise Aktensicht – lässt sich nicht aus der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten vom 24. August 1999 (StAnz S. 1549), geändert durch Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Ordnungen für die Diplomprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an der Beklagten vom 12. Mai 2009 (StAnz S. 1003), – im Folgenden: PO – herleiten. Nach § 30 Abs. 1 PO ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung auf Antrag beim Prüfungsausschuss Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Diplom-Vorprüfungs-Akten zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem der geltend gemachte Anspruch Klausuren aus dem Hauptstudium nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung betrifft. Gemäß § 30 Abs. 2 PO erhalten Kandidatinnen und Kandidaten, die zu den prüfungsrelevanten Studienleistungen im Hauptstudium zugelassen sind, auf Antrag beim Prüfungsausschuss nach dem Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten erstmals, nach dem Erwerb von mindestens 80 Kreditpunkten ein zweites Mal und nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens der Diplomprüfung ein drittes Mal Einsicht in die Prüfungsakten. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger hat unstreitig keine 30 Kreditpunkte im Hauptstudium erzielt. b) Der Klageanspruch lässt sich auch nicht mit der Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Über die ausdrückliche Regelung des § 30 PO hinaus eröffnet   die  Beklagte   den   Studierenden der Betriebswirtschaftslehre die Möglichkeit, jede Klausur nach Abschluss des Korrekturverfahrens einzusehen, um zeitnah Bewertungsfehler geltend machen zu können. Hat der Kläger hiervon bereits Gebrauch gemacht, so verfolgt er mittlerweise ausdrücklich nicht mehr das Ziel, Prüfungsfehler feststellen zu können. Eine Klausureinsicht zu anderen -6-
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-6- Zwecken als einer Überprüfung der Bewertung erfasst die Verwaltungspraxis der Beklagten indessen nicht. c) Der Kläger kann die begehrte Überlassung von Ablichtungen bzw. die hilfsweise begehrte Akteneinsicht ferner nicht auf § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltend- machung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Interesse im Sinne der genannten Vorschrift. Der Akteneinsicht unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Akten nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Begriff des „rechtlichen“ Interesses ist enger als der der „berechtigten“ Interessen. Das be- rechtigte Interesse umfasst jedes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaft- licher und ideeller Art, soweit es sich auf das Verfahren bezieht. Demgegenüber ist ein rechtliches Interesse vor allem dann gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Das rechtliche Interesse setzt eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsposition in der Rechtsordnung durch Verfassung, Gesetz oder Rechtsverordnung voraus (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 47). Geht es um die Einsicht in Prüfungsakten, ergibt sich das rechtliche Interesse des Prüflings typischerweise aus seinem Recht auf Chancen- gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Kenntnis des Akteninhalts wird in der Regel für den Prüfling erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Bewertung seiner Leistung rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 191). Zudem kann dem Akten- einsicht begehrenden Prüfling ein rechtliches Interesse hierfür zugebilligt werden, wenn er klären möchte, ob sich in der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zu seinem Nachteil ergeben. -7-
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-7- Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger kein rechtliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Ihm geht es ausdrücklich nicht um eine Überprüfung der Klausurbewertungen auf etwaige Prüfungsfehler. Wenn er die Klausuren einsehen möchte, um darin einen „Beleg für das Fachwissen und sein Grundverständnis“ zu finden, handelt es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern vielmehr um ein privates oder ideelles. Soweit er ferner ehr- verletzende Bloßstellungen in den Korrekturen vermutet, muss er sich entgegen halten lassen, dass er zwei der drei in Rede stehenden Klausuren eingesehen hat und somit bereits die Möglichkeit für ihn bestand, unangemessene Äußerungen festzustellen, ohne dass er im vorliegenden Verfahren substantiiert solche geltend machen würde. Die dritte Klausur („Aktuelle Themen der Wirtschaftspolitik“ vom 2. März 2009) wurde unstreitig nicht inhaltlich, sondern wegen Überschreitens der Bearbeitungszeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. d) Schließlich steht dem Kläger kein Informationszugangsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG hat zwar jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Anspruch auf Zugang zu den vor- handenen amtlichen Informationen. Auf die Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses kommt es hierbei nicht an. Die Anwendbarkeit des Anspruchs ist jedoch nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfts- erteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landes- informationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Inwieweit eine fachgesetzliche Regelung – hierzu zählen auch Satzungen – abschließend ist und damit dem Landesinformationsfreiheitsgesetzt vorgeht, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis ist anhand des konkreten Sachverhalts durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung des jeweiligen Informationszugangsrechts zu klären (vgl. LT-Drs.15/2085, S. 12). -8-
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-8- Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Regelungen, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren – insbesondere aus § 30 PO oder aus § 29 VwVfG – vermitteln, gemäß § 4 Abs. 2 LIFG dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG vorgehen. Das Prüfungsrechtsverhältnis dient dazu, die Leistungsfähigkeit eines Prüflings zu ermitteln und den Erfolg der Ausbildung zu kontrollieren. Damit korrespondiert das Recht des Betroffenen, die Bewertung seiner Leistung auf Fehler hin zu prüfen, Einwendungen zu erheben und diese letztlich einer gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Zum effektiven Rechts- schutz gehört eine verlässliche Kenntnis der Bewertungsbegründung, die in der Regel ohne Einsicht in die Klausur nebst Prüferanmerkungen nicht zu erlangen ist. Gibt eine Prüfungsordnung – wie hier in § 30 PO – über ein solches Klausuren- einsichtsrecht hinaus einen von einzelnen Bewertungen unabhängigen, jedoch mit dem Abschluss bestimmter Ausbildungsfortschritte verknüpften Anspruch des Kandidaten auf Einsicht in seine Prüfungsakte, verschafft dies dem Betreffenden die Gelegenheit, die Akte etwa auf Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Daten zu überprüfen. In persönlicher Hinsicht setzt eine Akteneinsicht im Prüfungsrechtsverhältnis     aber   stets   die Beteiligung an   dem    konkreten Rechtsverhältnis als Prüfling voraus. Hintergrund sind nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Prüflinge, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Raum für sonstige, nicht im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Akten- einsichtsrechte besteht. Findet das Landesinformationsfreiheitsgesetz hier nach seinem § 4 Abs. 2 keine Anwendung, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG namentlich deshalb nicht erfüllt ist, weil die Prüfungstätigkeit der Hochschulen keine Verwaltungstätigkeit einer Behörde nach § 2 LIFG darstellt (in diesem Sinne wohl die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 1, LT-Drs. 15/2085, S. 11). -9-
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-9- RMB 032 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Be- troffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Ermlich                          gez. Hildner                     gez. Dr. Trésoret
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