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Aktenzeichen
12 L 42.11
Datum
18. Juli 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Informationsfreiheitsgesetz (Berlin), Sonstige
Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Informationsfreiheitsgesetz (Berlin), Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Juli 2011

12 L 42.11

In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Berlin oder Brandenburg begehrt, ist pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (5.000 Euro) auszugehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung unbeachtlich ist. Deshalb kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang für die Antragstellerin hat, ebenso wenig an wie auf die Höhe der im Rahmen des Verfahrens tatsächlich angefallenen Kosten. Die Streitwertfestsetzung durch die Erstinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 L 42.11 VG 9 L 363/11 Potsdam In der Verwaltungsstreitsache Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam, Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp und die Richter am Oberverwaltungsgericht Panzer und Dr. Marenbach am 18. Juli 2011 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf 5 000

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EUR festgesetzt. Der Senat geht in Verfahren, in denen ein Kläger/Antragsteller Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Berlin oder Brandenburg begehrt, pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG aus (vgl. Beschlüsse vom 4. November 2009 - OVG 12 L 73.09 -, vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 -, vom 30. Dezember 2010 - OVG 12 L 73.10 – und vom 22. März 2011 – 12 L 20.11). Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung unbeachtlich ist. Deshalb kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang hier für die Antragstellerin hat, ebenso wenig an wie auf die Höhe der im Rahmen des Verfahrens tatsächlich angefallenen Kosten. Da die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erstrebte Akteneinsicht regelmäßig die Hauptsache vorwegnimmt, hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht von einer Reduzierung des Auffangwertes abgesehen.

Der Umstand, dass ein ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Potsdam geführtes Jugendhilfeverfahren die nunmehr begehrte Einsicht der Antragstellerin in Akten des Antragsgegners ausgelöst hat, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Für Verfahren der Jugendhilfe werden zwar gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt jedoch nicht für selbständige Akteneinsichtsverfahren, die sich gegen nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligte Dritte richten und auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach den Vorschriften des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) gestützt sind. Auch wenn sich die Antragstellerin durch die Einsichtnahme Erkenntnisse erhofft, die möglicherweise für "die Zulassung der Berufung im Jugendhilfeverfahren vor dem OVG Akz: 6 N 100.10" bedeutsam sein könnten, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, es handele sich bei der hier begehrten Akteneinsicht ebenfalls um ein Jugendhilfeverfahren im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO oder ein Nebenverfahren zum Jugendhilfeverfahren. Ein zum Gebiet der Jugendhilfe gehöriges und damit gerichtskostenfreies Nebenverfahren läge allenfalls dann vor, wenn das isolierte Einsichts- oder Auskunftsbegehren auf Akten oder Daten gerichtet wäre, die der Jugendhilfeträger im Rahmen des jugendhilfe-rechtlichen Verwaltungsverfahrens angelegt bzw. gespeichert hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Recht der Sozialhilfe: OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Oktober 1997 – Bs IV 134.97 – juris, Rz. 1, 6). Das ist hier nicht der Fall. Für

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die (allgemeine) Informationsgewinnung gegenüber "Dritten" nach den Vorschriften des AIG und die dafür maßgebliche Bestimmung des Streitwertes kommt der Motivationslage der Antragstellerin – wie dargelegt - keine Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn den Verwaltungsvorgängen, in die Einsichtnahme beantragt wird, ursprünglich eine (Dienstaufsichts-)Beschwerde zugrunde gelegen haben mag, deren Anlass wiederum auf ein jugendhilferechtliches Ausgangsverfahren zurückgeführt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Kipp Panzer Dr. Marenbach

(m/sch)