Information
- Aktenzeichen
- 7 K 539/08
- Datum
- 15. Januar 2010
- Gericht
- Verwaltungsgericht Hamburg
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2010
7 K 539/08
Die Ausschlussklausel des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes zu Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology wird vom Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt. Das Gericht weist die Klage gegen die auf der Grundlage des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes erfolgten Verweigerung der Stadt, Informationen aus diesem Zusammenhang herauszugeben, ab. Auskunftsansprüche im Hinblick auf "eigene" personenbezogene Daten basieren auf dem spezielleren Hamburgischen Datenschutzgesetz und bleiben von den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt. (Quelle: LDA Brandenburg)
7 K 539/08 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache XXX - Kläger - Prozessbevollmächtigte: XXX An Verkündungs statt zugesteilt. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Zentrale Dienste, -Rechtsabteilung-, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg, - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht die Richterin den ehrenamtlichen Richter Herr den ehrenamtlichen Richter Herr für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beı dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, - wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in $ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 8 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach 8 134 VwGO wird hingewiesen. Tatbestand: Der Kläger begehrt Zugang nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz zu amtlichen Informationen bei der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.3.2007 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz bei der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten einen Antrag auf Akteneinsicht in die bei der Beklagten vorliegenden Informationen zu den vom ihm wie folgt bezeichneten Themen:
„1. Meine Person 2. Entzug des Sorgerechts bei Kindern von Mitgliedern der xxx Kirche Hamburg xxx und anderer Vereine der xxx Gemeinschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen und Empfehlungen 3. Fragen zur Benutzung des xxx Elektrometers durch Mitglieder der xxx Kirche Hamburg xxx und anderer Vereine der xxx Gemeinschaft im Hinblick auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Aspekte des Gerätesicherheitsgesetzes 4. Allgemeine Informationen und Datensammlungen über die xxx Gemeinschaft.“ Er begründete den Antrag damit, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenpläne öffentlicher Stellen öffentlich zugänglich zu machen seien. Dies sei bisher nicht geschehen, so dass er seine Anfrage nicht näher spezifizieren könne. Da die Gebührenordnung des Landes Hamburg keine exakten Angaben über die zu erwartenden Kosten für die Einsicht mache, bitte er im Voraus um Mitteilung der geforderten Einsichtsgebühren. Mit Schreiben vom 17.4.2007, bezeichnet als „Zwischenbescheid“, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger folgendes: Hinsichtlich des ersten Themenkomplexes gelte, dass über seine Person in der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) keine Informationen vorhanden seien. In Bezug auf seine Frage Nr. 2 lägen ebenfalls keine Informationen vor. Zu Nr. 3 befänden sich in der Akte 102- 40.20 mit dem Titel „xxx/ Allgemein“ Aussagen über das Elektrometer, das nach der Medizingeräteverordnung und dem Gerätesicherheitsgesetz keine Beanstandung ergeben habe. Der Frage Nr. 4 ließen sich 10 verschiedene Akten zurechnen. Hinsichtlich der Akte 190-12.13 (Familienpolitik/ Fragen zu xxx) und der Akte 012.70-6-1 (Freie Wohlfahrts- und Fürsorgeverbände, berufsständische und wirtschaftliche Organisationen sowie andere Verbände / Allgemeines und Verschiedenes / xxx-Organisation) bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, so dass der Antrag insoweit abgelehnt werde. Diese Akten enthielten ausschließlich vom Informationszugang gemäß $ 1 Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG ausgeschlossene Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe xxx bei der Behörde für Inneres erlangt worden seien. Die Akte zu Nr 3. des klägerischen Antrags (xxx/ Allgemein) sowie die Akten der laufenden Nummern 3-10
(102-40.20- xxx/ Senatsdrucksachen/ Senatsauftrage: 102-40.20-xxx/ Bund-Länder AG/ Lebenshilfe; 102-40.20-xxx/ AGLMB und Ausschüsse; 102-40.20-xxx/ Heilpraktikergesetz; 102-40.20-xxx/ Innenministerkonferenz; 102-40.20-xxx/ Verstöße gegen Psychiatrie und Menschenrechte; 102-40.20-xxx/ Presse, Literatur, Aufsätze: 566-02.30-Allgemeine Informationen zu xxx) zu 4. des klägerischen Antrags wären, bevor sie ggf. zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden könnten, detailliert auf geschützte Informationen durchzusehen und diese zu entfernen. Dies erfordere erheblichen personellen Aufwand, den sie vorläufig auf ca. 35,- € pro Akte einschätze. Dadurch würden die Gebühren die Höchstgrenze von 250,- € nach Ziff. 2,1. der Anlage zur HmbiIFGebO erreichen. Hinzu kämen noch Kosten für evtl. Kopien und Auslagen. Vor diesem Hintergrund bitte sie den Kläger um Mitteilung, ob er seinen Antrag in vollem Umfang aufrechterhalten oder ihn ggf. auf einige der oben aufgelisteten Akten beschränken wolle. $ 1 Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG (in der Fassung des Gesetzes vom 11.4.2006, HmbGVBi. S. 167) besagte, der nach Absatz 1 der Vorschrift durch die vorgesehene entsprechende Anwendung des Bundesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eröffnete Anspruch auf Informationszugang bestehe nicht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe xxx bei der Behörde für Inneres erlangt worden seien. Die Arbeitsgruppe xxx (im folgenden AGS) war vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg am 8.9.1992 bei der Behörde für Inneres eingerichtet worden. Vorausgegangen war dem ein Beschluss der Bürgerschaft vom 24./25.4.1991 (vgl. dazu Bü-Drs. v. 21.3.1991, 13/7908 und v. 26.9.1995, 15/4059), mit dem der Senat ersucht wurde, keine grundstücksbezogenen Rechtsgeschäfte u. ä. mit der xxx Organisation zu tätigen. In der Sitzung vom 3./4.6.1992 (vgl. dazu Bü-Drs. v. 26.5.1992, 14/2024 und v. 26.9.1995, 15/4059) hatte die Bürgerschaft ein weiteres Ersuchen an den Senat gerichtet, wonach der Senat auf der Verwaltungsebene eine Arbeitsgruppe unter Leitung einer federführenden Behörde bilden sollte, die sich mit allen die xxx und die ihr nahestehenden Organisationen berührenden Bereichen auseinandersetzen und der Bürgerschaft berichten sollte.
Gegenwärtig beobachtet und analysiert die AGS - so ihre Darstellung in ihrem Internetauftritt (www.hamburg.de/ag-scientology) - die Aktivitäten der xxx-Organisation. Neben der Aufklärung der Öffentlichkeit über deren Tätigkeiten berät die AGS danach zudem bei Problemen, die im Zusammenhang mit der Gruppierung auftreten und hilft „aussteigewilligen" Personen. Die xxx Organisation wurde im Jahr 1953 in den USA von xxx begründet. Zuvor (1950) hatte er das Buch „xxx — Die moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit veröffentlicht. Die erste deutsche xxx-Niederlassung wurde 1970 in München gegründet. Die aktuelle Mitgliederzahl in Deutschland wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz und vom Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg auf 5.000 bis 6.000 Mitglieder geschätzt, von denen etwa 700 Mitglieder in Hamburg und Umgebung wohnen. Die xxx Organisation ist nach Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg eine hierarchisch strukturierte Organisation mit einer Vielzahl von Unter- und Nebenorganisationen. Das weltweite Management Zentrum befindet sich in Los Angeles. Die Niederlassungen der xxx Organisation in Deutschland, die direkt der xxx Church zuzuordnen sind, heißen „Kirchen“ und „Missionen“ und „Celebrity Centres" und haben die Aufgabe, die xxx-Dienstleistungen an die Bevölkerung zu verkaufen und neue Mitglieder zu gewinnen. Mit Schreiben vom 10.5.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.4.2007 ein. Soweit sich der Bescheid auf $ 1 Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG stütze, widerspreche er diesem. Die Norm sei nicht verfassungskonform und damit nichtig. Sie stehe nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, weil es sich um ein Einzelfallgesetz handele. Für Art. 19 Abs. 1 GG sei allein entscheidend, ob sich eine Gesetzesbestimmung ihrem Inhalt und ihrer Wirkung nach auf einen objektiv bestimmbaren Personenkreis beziehe. Es komme auf die tatsächliche Wirkung an. Die Vorschrift sei deshalb eingeführt worden, um Informationen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der xxx Organisation stünden und diese beträfen, vor ihr selbst und ihren Mitgliedern geheimzunhalten. Die Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes seien von dem Hamburger Gesetzgeber nur in Bezug auf die xxx Organisation erweitert worden. Die in Rede stehende Vorschrift sei nur aus dem Grunde eingeführt worden, es der xxx Organisation und ihren Mitgliedern unmöglich zu machen, die über sie bei der AGS gespeicherten Informationen abzufragen.
Die Fälle, in denen Dritte ein entsprechendes Informationsgesuich einreichten, seien die Minderheit, und die Ablehnung auch dieser Gesuche sei vom Hamburger Gesetzgeber billigend in Kauf genommen worden. Der Inhalt dieser Norm sei ausschließlich der xxx Organisation und ihren Mitgliedern „gewidmet‘. Diese stellten einen klar bestimmbaren Personenkreis dar. Jedenfalls handele es sich um eine Norm, die primär zur Regelung eines konkreten Falls ergangen und nur generell-abstrakt abgefasst sei. Der Gesetzgeber habe ausschließlich einen bestimmten Einzelfall bzw. eine bestimmte Gruppe von Fällen regeln wollen und die generell-abstrakte Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes ausschließlich zur Tarnung dieser Absicht vorgenommen, obwohl von vornherein klar sei, dass die in Frage stehende Bestimmung nur auf die bereits bestimmte Anzahl der ins Auge gefassten Fälle Anwendung finden könne. Denn die Regelung erfasse nur die xxx Organisation bzw. ihre Mitglieder. Sie sollten keine Möglichkeit haben, zu erfahren, was an — vor allem sehr persönlichen - Informationen bei der Beklagten gespeichert sei. Der Ausschluss anderer Personen werde nur als „Kollateralschaden“ in Kauf genommen, um den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG nicht evident zu machen. Tatsächlich bekämen andere Personen von der AGS bereitwillig alle Informationen, die die xxx Organisation und ihre Angehörigen in schlechtem Licht erscheinen ließen. Da eine „Zensierung“ der Akten bei Beachtung der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht auf & 1 Abs. 3 Nr. 3 HmbIFG gestützt werden könne, entstehe bei der Auskunftserteilung auch kein erheblicher personeller (Mehr-) Aufwand. Die angeforderten Auskünfte seien daher regulär zu erteilen und abzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2008 - zugegangen am 28.1.2008 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zugang zu den begehrten Informationen. Das Gesetz sei kein Einzelfallgesetz. Es sei nicht ergangen, um der xxx Organisation und deren Mitgliedern die Möglichkeit zu nehmen, Auskunft über die über sie bei der AGS gesammelten Informationen zu erhalten. Vielmehr solle die Arbeitsfähigkeit der AGS aufrechterhalten werden. Die Ausnahme bestimmter Dienststellen vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes sei nicht singulär. Z.B. bestehe nach $ 1 Abs. 3 S. 2 HambIFG zu Vorgängen der Innenrevision der Behörden ebenfalls kein Zugang. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz diene nicht vorwiegend dem Zweck, der einzelnen natürlichen oder juristischen Person die Auskunft darüber zu ermöglichen, was - gerade über sie selbst — bei den verschiedenen Behörden vorhanden sei. Diese Möglichkeit sei bereits
bisher durch die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche sowie das verwaltungsaerichtliche Akteneinsichtsrecht für Beteiligte vorhanden. Diese Rechte würden durch das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz nicht tangiert. Das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz schaffe dagegen Informationsansprüche für jedermann. Der Kläger hat am 25.2.2008 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend und vertiefend aus, es sei unwahrscheinlich, dass die gesamte AGS arbeitsunfähig würde, wenn sie einem Auskunftsersuchen nachkommen müsse. Wenn man dieser Argumentation folge, würde man die Zielsetzung eines Informationsfreiheitsgesetzes unterlaufen. Dieses diene der Kontrolle und Transparenz des Verwaltungshandelns. Aufgabe der AGS solle außerdem gerade die „Information“ der Öffentlichkeit durch Aufklärung“ sein. Dazu stünde es im Widerspruch, wenn die AGS unkontrolliert und heimlich agieren dürfte. Die Neuregelung der Vorschrift habe keine wesentlichen Änderungen zur Folge. Verschiedentliche Äußerungen von Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren belegten den Vorwurf, dass es sich um ein Einzelfallgesetz handele. Von einem Missbrauch der Informationsfreiheitsgesetze durch die xxx Organisation könne nicht die Rede sein. Es habe keine „Flut von Anfragen“ gegeben. Gerade die AGS sorge dafür, dass sich „Aussteiger” laut und öffentlichkeitswirksam äußern könnten. Dem Interesse an einem Schutz personenbezogener Daten, die Aussteiger beträfen, werde zudem durch 8 11 HmbIFG ausreichend Rechnung getragen. Der xxx Organisation werde es durch die Versagung des Informationszugangs unmöglich gemacht, Falschinformationen entgegen zu treten. Die Diskriminierung liege weiter darin, dass der Informationsanspruch aller anderen religiös-weltanschaulichen „Gruppierungen“, die, wie die xxx Organisation auch, von ihren Kritikern unter die Sammelbegriffe „Sekten“ gefasst würden, nicht durch eine umfassende Bereichsausnahme für alle mit der Tätigkeit der „Obersten Landesjugendbehörde“ in Zusammenhang stehenden Informationen begrenzt würden - dies sei aber bei der xxx Organisation der Fall. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.4.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2008 zu verpflichten, den Antrag des Klägers
vom 18.3.2007 insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, als er auf Informationen bezogen ist, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe xxx bei der Behörde für Inneres stehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend und vertiefend vor, es liege kein Einzelfallgesetz vor. Der mit dieser Vorschrift zu regelnde Sachverhalt, nämlich die Frage des Zugangs zu den dort genannten Informationen, sei abstrakt gekennzeichnet. Die Regelung entspreche damit den anderen Ausnahmeregelungen in $ 1 Abs. 3 HmbIFG und 88 3 bis 6 IFG. Der Wortlaut der Regelung richte deren Wirkung gegen jedermann und nicht etwa gegen bestimmte Adressaten oder Adressatengruppen. Es sei nicht absehbar, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung finde. Der Kreis Dritter, die Interesse an Informationen aus dem Bereich der AGS hätten, sei als ganz erheblich einzustufen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung eines Anspruchs auf Informationszugang einen weiten Gestaltungsspielraum, weil die Gewährung von Zugang zu Verwaltungsinformationen für jedermann nicht verfassungsrechtlich geboten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.). 1. Der Klage fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis, obwohl sie lediglich auf Neubescheidung und nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Informationen gerichtet ist.
Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre zu verneinen, wenn das Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringen würde oder es eine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes geben würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Vorb 8 40 Rn. 37). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Im Vergleich zu einer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags wäre die Verpflichtung zur Herausgabe bestimmter Informationen vorliegend keine einfachere oder effektivere Möglichkeit des Rechtschutzes. Einer solchen Verpflichtungsklage würde der Bezugsgegenstand im behördlichen Vorverfahren in Form einer abschließenden Verfügung der Beklagten über den eröffneten Informationszugang fehlen. Das Gericht hatte auch nicht gleichwohl die Beklagte dazu anzuhalten, eine entsprechende Entscheidungsreife herzustellen. Angesichts der Gebührenpflichtigkeit der Informationszugangsprüfung der Beklagten für den Kläger entspricht es - was im Übrigen unstreitig ist - dem allseitigen Interesse, vor einer konkreten Festlegung der Beklagten auf einzelne Informationen zunächst die auch aus Sicht des Klägers maßgebliche Grundsatzfrage nach der Anwendbarkeit desjenigen Kriteriums, anhand dessen die Beklagte den von der Anfrage des Klägers erfassten Aktenbestand in herauszugebende und nicht herauszugebende Informationen zu trennen hätte, zu klären. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seinen Antrag insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet, als er auf Informationen bezogen ist, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der AGS bei der Behörde für Inneres stehen, vgl. 8 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Versagung des allein auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz gestützen Zugangs zu diesen Informationen ist rechtmäßig. Der Kläger kann zwar nach $ 4 HmbIFG ein Informationsbegehren verfolgen (a)), die von dem Kläger begehrten Informationen sind indes gemäß 8 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG von dem nach dem Gesetz eröffneten Informationsanspruch rechtmäßig nicht umfasst (b)). a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist 8 4 HmbIFG. Die Beurteilung des klägerischen Begehrens richtet sich nach dem am 28.2.2009 in Kraft getretenen HmbIFG (aa)) und er gehört zu den nach $ 4 HmbIFG grundsätzlich Begünstigten (bb)).
-410- aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar handelt es sich um eine Klage auf Neubescheidung, bei der hinsichtlich einer etwaigen Ermessensausübung der Beklagten, soweit das materielle Recht keine Vorgaben enthält, grundsätzic auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.1989, BVerwGE 81, 356; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, & 113 Rn. 112). Vorliegend geht es demgegenüber um die Frage, ob dem Antrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so dass kein Anlass besteht, von der dem (ggfls.) anspruchsbegründenden Regelwerk zu entnehmenden Wertung abzuweichen, dass auf die gegenwärtigen (rechtlichen) Verhältnisse abzustellen ist (vgl. Art. 28 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GVBl. S. 29), wonach das bisherige Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz ohne Übergangsregelungen aufgehoben worden ist; vgl. generell zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Tatbestandsmerkmalen, BVerwG, Urt. v. 24.6.2004, BVerwGE 121, 140). bb) Der Kläger gehört zu den nach $ 4 HmbIFG Begünstigten. Nach $ 4 HmbIFG hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei den in 8 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen. Der Kläger - als natürliche Person — hat danach u.a. grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang bei Behörden der Beklagten, vgl. $ 3 Abs. 1 HmbIFG. Zu den Behörden der Beklagten gehört die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, vgl. $4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden v. 30.7.1952 m. spät. Änd. (BL | 2000-a) - VwBehG b) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm dem Grunde nach beschriebenen Informationen ist allerdings nach & 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG der Sache nach von vorn herein nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht für Informationen die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe xxx bei der Behörde für Inneres stehen. Die Vorschrift ist beachtlich, da an ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit keine erheblichen Zweifel bestehen. Sie widerspricht insbesondere nicht Vorgaben des höherrangigen