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Aktenzeichen
12 S 29.09
Datum
6. Mai 2009
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Mai 2009

12 S 29.09

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung eines Eilantrags durch die Erstinstanz. Diese hatte festgestellt, dass der beabsichtigte Nutzen der begehrten Informationen im Rahmen eines anderen Gerichtsverfahrens nicht erkennbar ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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WAPPEN BERLINS UND BRANDENBURGS OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS OVG 12 S 29.09 VG 2A 115.08 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache

bevollmächtigt:

Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann am 6. Mai 2009 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

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Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist ($ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Soweit sich der Rechtsschutzantrag auf Unterlagen bezieht, in die der Antragstellerin bereits Einsicht gewährt worden ist, ist ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Der bloße Hinweis, dass dem Antrag auf vollständige Akteneinsicht bislang nicht entsprochen worden sei, genügt dafür nicht. Er lässt ein schutzwürdi- "ges Interesse an einer im Wege einstweiliger Anordnung begehrten (erneuten) Gewährung von Akteneinsicht nicht erkennen.

Hinsichtlich der weiteren, der Antragstellerin bisher nicht zugänglich gemachten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund verneint. Dass die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kommt danach zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne den Erlass der einstweiligen Regelung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Derartige Nachteile hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht.

Dem Hinweis auf die zeitlichen Vorgaben des 8 7 Abs. 5 IFG lassen sich keine einzelfallbezogenen Umstände entnehmen, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten würden. Schwere und unzumutbare Nachteile sind auch mit Blick auf die angeführte Anfechtungsklage gegen die der Firma E.U. AG erteilte Bauartgenehmigung nicht dargetan. In nicht zu beanstandender Weise hat bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass mangels nähe

rer Darlegungen nicht erkennbar sei, welchen Nutzen die Kenntnis der Unterlagen für die Prozessführung der Antragstellerin in dem anhängigen Klageverfahren habe. Entsprechende nachvollziehbare Angaben lassen sich auch dem Be-

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schwerdevorbringen nicht entnehmen. Es erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, dass sich die Antragstellerin wegen der Vorenthaltung wesentlichen Erkenntnismaterials nicht effektiv im Klageverfahren zur Wehr setzen könne. Substantiierte Anhaltspunkte, dass gerade die Kenntnis der hier streitgegenständlichen Unterlagen für die Durchsetzung der von der Antragstellerin im Klageverfahren in Anspruch genommenen Rechte zwingend erforderlich ist, sind damit nicht dargetan. Unter diesen Umständen vermag auch der Hinweis auf die erheblichen Wettbewerbsnachteile, die der Antragstellerin durch die Erteilung einer Bauartgenehmigung an ein Konkurrenzunternehmen entstehen, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu rechtfertigen. Die Genehmigungserteilung selbst ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens; dass die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Akteneinsicht geeignet wäre, den von der Antragstellerin befürchteten Wettbewerbsnachteilen entgegenzutreten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte - Anwendungsbereich des Gesetzes, Eingreifen von Ausschlussgründen der Annahme eines offensichtlich bestehenden Anordnungsanspruchs entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 8 47 Abs. 1, 853 Abs. 3Nr. 1, 8 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ($ 152 Abs. 1 VwGO, 8 68 Abs. 1 Satz 5 1.V.m. 8 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Kipp Dr. Riese Plückelmann