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Aktenzeichen
2 A 68.08
Datum
2. Mai 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 2. Mai 2009

2 A 68.08

Das Gericht weist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage ab. Auf Grundlage des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin sei es zulässig, die Übersendung von Kopien von der Vorauszahlung der hierfür vermutlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Die (negativen) Erfahrungen der Behörde mit dem Antragsteller als Gebührenschuldner reichten als Begründung für die Erhebung des Vorschusses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten

VG 2 A 68.08

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache des Klägers, Verfahrensbevollmächtigter: g e g e n das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin, Beklagten,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gamp als Berichterstatterin am 2. März 2009 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro- - 2 -

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zessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet vorliegend keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Senatsverwaltung für Justiz mit Bescheid vom 23. Mai 2007 die Anfertigung der gewünschten 160 Fotokopien von der Vorauszahlung der hierfür vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht hat.

Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 17, 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) in Verbindung mit § 16 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG). Danach steht es im Ermessen der Behörde, die zur Gebührenzahlung verpflichtende Tätigkeit oder Leistung von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teils hiervon abhängig zu machen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr ist hier zutreffend beziffert worden auf zunächst 81,60 Euro. Denn bis zum 1. April 2008 galten für die Anfertigung von Fotokopien die Tarifstellen 1001 Buchstabe c) und 1004 Buchstabe a) der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO), die nach § 6 GebBeitrG erlassen worden ist. Danach waren pro fotokopierte Seite 0,51 Euro fällig (das ergibt bei 160 Seiten 81,60 Euro). Seitdem beläuft sich die Gebühr je Fotokopie im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur noch auf 0,15 Euro, Tarifstelle 1004 d) VGebO. Demgemäß fordert die Beklagte jetzt nur noch 24,00 Euro Vorschuss für die vom Kläger gewünschten Kopien.

Ermessenfehler sind vorliegend nicht zu erkennen, § 114 Satz 1 VwGO. Dass die Behörde auf Grund ihrer (negativen) Erfahrung mit dem Kläger als Gebührenschuldner aus dem Jahre 2003 dieses Mal die Informationsgewährung von der vorherigen Zahlung der vermutlich anfallenden (Gesamt-)Gebühr abhängig gemacht hat, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Anordnung einer Vorschusszahlung soll Einnahmeausfälle verhindern oder zumindest reduzieren. Gerade diejenigen Fälle, in denen bereits vor der (gebührenpflichtigen) Verwaltungshandlung abzusehen ist, dass die Zahlung der Gebühr - aus Unwilligkeit und/oder Unvermögen - nicht verlässlich zu erwarten ist, bilden daher naturgemäß den Hauptanwendungsfall der Vorschussregelung. Es stellt insbesondere keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, dass der Kläger hier sein monatliches Taschengeld in Höhe von ca. 31,00 Euro (teilweise) für den Vorschuss einsetzen muss. Ihm mag es auf Grund seiner persönlichen wirtschaftlichen Situation schwer fallen, die geforderten 24,00 Euro aufzubringen, unmöglich ist es dem Kläger jedoch nicht. Dass – wie der Kläger meint - bei (nahezu) mittellosen Personen von der Gebührenzahlung oder Vorschusserhebung abgesehen werden kann oder sogar muss, lässt

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sich dem geltenden Recht nicht entnehmen. Auch ein Erlass oder eine Stundung für Vorschusszahlungen sieht das Gesetz nicht vor. Ohnehin erschöpfen sich § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge bzw. § 59 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung in ihrer haushaltsrechtlichen, d.h. allein auf das Verhältnis der Staatsorgane zueinander bezogenen Wirkung und begründen keine Ansprüche des Kostenschuldners auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986, Buchholz 451.533 Nr. 7 zu § 59 BHO, VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2003 - VG 34 A 36.03 – und Beschluss vom 27. Juni 2003 – 23 A 88.03 -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

D ie Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung.

Dr. Gamp Ga/ke Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle