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Aktenzeichen
2 A 115.08
Datum
23. Februar 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 23. Februar 2009

2 A 115.08

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur vollständigen Herausgabe der Akte eines Bundesministeriums über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ab, da der Nutzen der Informationen im Hinblick auf deren beabsichtigte Verwendung in einem anderen Gerichtsverfahren nicht zu erkennen ist. Ob Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes vorliegen, lässt das Gericht offen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

27-JUN-20811 11:47 Von:Verwaltunssger. Bln. 8790

VG 2A 115.08

An: +493329335649 s.2'r24

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte:

gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn,

hat die 2, Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Richard und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gamp am 23. Februar 2009 beschlossen:

. Antragsgegnerin,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

27-JUN-2911 11:47 Von:Verwaltunesser. Bln. 8798

Der (sinngemäße) Antrag,

An: +493320335649 S.3724

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vollständigen Informationszugang zu den Akten des Verordnungsgebungsverfahrens der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) zu gewähren,

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Informationszugang zu Bl. 1-119 der den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Erich U. AG betreffenden Akte zu gewähren,

hat keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin bereits Akteneinsicht in Bl. 120 bis 295 der die oben genannte Rechtsverordnung betreffenden Akte sowie in ca, 90 Seiten der den Antrag der Erich U. AG betreffenden Akte (Bl. 1-119) erhalten hat, ist der Antrag bereits unzulässig, da ihr das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Eilentscheidung fehlt. Soweit ihr noch kein Zugang zu den im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 aufgezählten, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Erich U. AG betreffenden Unterlagen gewährt wurde, kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, weil in dem von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf "Einsicht in die Akten des Aufstellungsverfahrens zur Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008" zugleich der Antrag enthalten ist, auch Zugang zu den in diesem Aufstellungsverfahren zur Akte gelangten Unterlagen zum "Antrag auf Ausnahmegenehmigung" der Erich U. AG zu erhalten.

Denn jedenfalls ist der Antrag - sei es als Haupt-, sei es als Hilfsantrag — insoweit unbegründet, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die — in grundsätzlich unzulässiger Weise — die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorwegnähme. Dies ist zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann möglich, wenn u. a. ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache schlechterdings unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63,111 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, BVerwGE 109, 258), Derartige Nachteile hat die Antragstellerin im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 22. Januar 2009 aufgeführten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Auch sonst ist dies nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, welchen Nutzen die Kenntnis der Unterlagen -3-

27-JUN-2Q@11 11:47 Von:Verwaltunsasser. Bln. 8798

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An: +49 33290335649 Ss.4724

für die Antragstellerin im Hinblick auf die bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage hätte. Nähere Darlegungen der Antragstellerin hierzu fehlen.

Keiner Entscheidung bedarf daher, ob und inwieweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat oder ob einem derartigen Anspruch (u. a.) das Vorliegen von Ausschlussgründen nach 88 3 ff. IFG — etwa gemäß 8 3 Nr. 1 Buchst. g— entgegen steht (s. auch zur Frage, ob Rechtsetzungstätigkeit der Verwaltung dem Begriff der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben im Sinne von 8 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unterfällt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 —).

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus $ 52 Abs. 1, $ 52 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die von der Antragstellerin erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen, Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, 'schriftlich einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachentscheidung als auch der Streitwertfestsetzung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im -4-

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Sinn des Hochschulranmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in $ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Xalter Dr. Gamp Richard

Ri/gr Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle