Information

Aktenzeichen
12 M 69.08
Datum
26. September 2008
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. September 2008

12 M 69.08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück. Gegenstand des Einsichtsantrags war ein Schriftwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und einer Bundesministerin. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Ausferiigung

OBERVERWALTUNGSGERICHT-BERLIN-BRANDENBURG

BESCHLUSS OVG 12 M 69.08 3 K 693/07 Potsdam In der Verwaltungsstreitsache

das Land Brandenburg,

Klägers und Beschwerdeführers, gegen

vertreten durch die Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam,

Beklagten,

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann am 26. September 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen,

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des $ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung*- VwGO - in Verbindung mit $ 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht

zu beanstanden.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht den im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt habe. So-

weit das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen soll, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Prüfung der Er-

folgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden darf. Eine hinreichende Erfolgsaussicht erfordert danach nicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten einer Klage bei summarischer Prüfung als offen anzusehen sind (vgl. u.a. Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 12 M 79.07 - BA S. 3 m.w.N.). Dass die angegriffene Entscheidung diesen Grundsätzen nicht gerecht wird und das mit der Prozesskostenhilfe verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit deutlich verfehlt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Frage, ob der Schriftwechsel, in den der Kläger Ein-

sicht begehrt, eine Akte im Sinne der Begriffsbestimmung des $ 3 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AlG) vom 10. März 1998 (GVBl. IS. 46) darstellt, hat das Verwaltungsgericht zwar als zweifelhaft angesehen, nicht

aber zu Lasten des Klägers bereits im Prozesskostenhilfeverfahren "durchent-

schieden", Vielmehr hat es die Frage ausdrücklich offen gelassen und seine ablehnende Entscheidung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach $& 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG gestützt. Für die Annahme, die Prüfung der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens hänge insoweit von einer nicht geklärten und schwierigen Rechtsfrage ab, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ist nach dem Beschwerdevorbringen kein Raum. Der bloße Hinweis, die Sach- und Rechtslage sei auch mit Blick auf die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten schwierig, genügt dafür schon angesichts . des eindeutigen Wortlauts der als Soll-Vorschrift ausgestalteten gesetzlichen Regelung nicht. Ebenso wenig ist dargetan oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht bei der nach & 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG erforderlichen Interessenabwägung die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfol'gung überspannt hätte.'Die Annahme, der Kläger habe ein überwiegendes Interesse an der begehrten Einsichtnahme nicht dargetan, ist auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten journalistischen Tätigkeit nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 2 VwGO, 8 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (8 152 Abs. 1 VwGO).

Kipp " Dr. Riese Plückelmann