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Aktenzeichen
8 A 1548/07
Datum
28. Juli 2008
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Juli 2008

8 A 1548/07

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Das Insolvenzrecht schließt den Informationszugangsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber einem Sozialversicherungsträger auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung

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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1548/07                                           Seite 1 von 3 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1548/07 Datum:                   28.07.2008 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            8 A 1548/07 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5324/06 Tenor:                   Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe:                                                                                      1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.                       2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur                      3 zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des 4 angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon                     5 ausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung nicht abschließend seien, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) hat "jeder" nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des 6 Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieses Recht kann sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Kläger berufen. Auch wenn der Kläger den Informationszugangsanspruch als Insolvenzverwalter                  7 geltend gemacht hat, fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zwar ist zwischen dem Handeln des Klägers als Privatperson und demjenigen als Insolvenzverwalter zu unterscheiden. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch bei einem Tätigwerden als Insolvenzverwalter als natürliche Person anzusehen ist. Denn der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben als Partei kraft Amtes wahr. Vgl. zur sog. Amtstheorie die ständige, auf das Reichsgericht zurückgehende                  8 Rechtsprechung des BGH wie etwa im Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/8_A_1548_07beschluss20080728... 30.10.2008
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1548/07                                          Seite 2 von 3 334/83 -, BGHZ 88, 331 = NJW 1984, 739, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Als Partei kraft Amtes handelt er zwar für fremdes Vermögen, aber im eigenen                9 Namen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger. Angesichts dessen wird er als natürliche Person tätig und fällt damit unter den von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Personenkreis. Der Anspruch ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gehen dem Informationszugangsanspruch aus dem IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - mit             10 Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Regelungen in § 29 VwVfG und § 25 SGB X - vor. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an           11 Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zur Anwendung. Vgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, 12 DÖV 2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296, mit weiteren Nachweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Insolvenzrecht den                      13 Informationszugangsanspruch des Klägers nicht aus. Die Beklagte beruft sich für die von ihr vertretene Ansicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78 - (BGHZ 74, 379 = NJW 1979, 1832) und vom 15. Januar 1987 - IIX ZR 4/86 - (NJW 1987, 1812), denen zu Folge die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung abschließend geregelt seien und nur durch den Gesetzgeber erweitert werden könnten. Beide Entscheidungen befassen sich aber allein mit der Frage des Bestehens von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit dem Rückgewährschuldverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner auf der Grundlage von § 242 BGB. Ihnen lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür 14 entnehmen, dass damit auch allgemeine Auskunftsansprüche ausgeschlossen sein könnten, die - wie der vorliegend in Rede stehende Informationszugangsanspruch - durch ein Gesetz losgelöst von einem Insolvenzverfahren für "jeden" begründet werden. Durch die Zuerkennung eines Informationszugangsanspruch wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, dass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) der für jede Bundesbehörde bestehenden und im öffentlichen Recht begründeten Verpflichtung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/8_A_1548_07beschluss20080728... 30.10.2008
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1548/07                                         Seite 3 von 3 unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Der Informationszugangsanspruch findet also gerade in der besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. Angesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Verpflichtung befreit sein sollte. b) Die Beklagte ist zu Unrecht der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die           15 Klage wegen einer entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf als unzulässig abweisen müssen. Das Verwaltungsgericht hat eine entgegenstehende Rechtskraft zutreffend mit der Begründung verneint, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht identisch ist mit demjenigen des beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahrens. Während der Kläger in dem zivilgerichtlichen Verfahren einen (allgemeinen) Leistungsanspruch geltend gemacht hat, begehrt er           16 im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Angesichts dessen handelt es sich nicht - wie die Beklagte meint - um ein Begehren, das sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt. Vielmehr liegen unterschiedliche Begehren vor. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3         17 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer             18 bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu             19 § 132 VwGO). Für die Beantwortung der mit der Antragsschrift aufgeworfenen Frage,                      20 ob die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung                 21 abschließend im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG geregelt sind, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits unter 1. a) im Einzelnen ausgeführt, ergibt es sich für die vorliegend allein in Rede stehende Frage des Verhältnisses von Insolvenzordnung und Informationsfreiheitsgesetz schon unmittelbar aus dem Gesetz, dass die                    22 Regelungen der Insolvenzordnung einen Informationszugangsanspruch nach dem IFG auch dann nicht ausschließen, wenn dieser von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.                                       23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG.          24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3               25 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). 26 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/8_A_1548_07beschluss20080728... 30.10.2008
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