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Aktenzeichen
12 E 115/08
Datum
26. März 2008
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. März 2008

12 E 115/08

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der Sozialdatenschutz des § 65 Achtes Buch Sozialgesetzbuch den Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sperrt. Der Beschluss befasst sich im Wesentlichen mit sozialrechtlichen Bestimmungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/12_E_115_08beschluss20080326.html Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 115/08 Datum:                   26.03.2008 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            12. Senat Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            12 E 115/08 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 213/06 Tenor:                   Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe:                                                                                                        1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende                2 Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Es spricht alles dafür, dass die Klage mit dem unter Nr. 1 der Klageschrift verfolgten Auskunftsbegehren       3 unzulässig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger - mehrfach - erteilten Auskünfte über die Gründe der Vermittlung seines Kindes in eine Inkognito-              4 Pflegefamilie falsch oder unvollständig sind, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte aus dem Umstand herleiten will, dass die           5 Pflegeeltern die Erziehungshilfe schon am 15. September 2002 und damit elf Tage vor der - nach der Darstellung des Beklagten - die Vermittlungsentscheidung tragenden Stellungnahme der Kinderklinik vom 26. September 2002 beantragt hätten, lässt sich hieraus für eine sachwidrige Vorwegnahme der Beurteilung, bei wem das Kind auf Dauer zur Pflege untergebracht werden sollte, nichts gewinnen. Aus dem dem Kläger bekannten Bericht an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 7. Januar 2003 geht            6 nämlich hervor, dass das Jugendamt frühzeitig Kontakt zum Pflegekinderdienst der E. E1. aufgenommen hat, um eine adäquate und dem Kind gerecht werdende Unterbringung anzustreben, die aufgrund des Krankheitsbildes höchsten Anforderungen genügen musste. Zugleich ergibt sich aus einem behördlichen Vermerk vom 5. September 2002, dass bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Kindesmutter, die der Vaterschaftsanerkennung des Klägers vom 24. Juli 2002 zu deren Wirksamkeit hätte zustimmen müssen, noch keine rechtskräftige Klärung der Vaterschaft erfolgt war, der Kläger nunmehr erst noch Klage auf Feststellung der Vaterschaft einzureichen gedachte und beabsichtigte, unmittelbar nach Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens einen Antrag auf elterliche Sorge für das Kind zu stellen. Laut Vermerk vom 23. September 2002 ist dem Kläger aber erklärt worden, dass in Anbetracht des bereits länger andauernden Klinikaufenthaltes eine Entscheidung über die vom Jugendamt angestrebte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ungeachtet des noch offenen Ausgangs des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens und der Behauptung des Klägers, über die - den hohen Anforderungen genügende - Kompetenz zur Pflege und Betreuung des Kindes zu genügen, dringend erforderlich sei, d.h. nicht mehr abgewartet werden konnte. Im September 2002 kam der Kläger daher - für ihn erkennbar - mangels feststehender Vaterschaft auch als vorläufige Pflegestelle nicht in Betracht. § 83 SGB X, der bei unrichtiger oder unvollständiger Auskunft einen Anspruch auf Berichtigung bzw.             7 1 von 4
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/12_E_115_08beschluss20080326.html Vervollständigung verschaffen kann, vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 67 Rn. 6,                                                   8 ist hier nicht einschlägig, weil sich das Auskunftsbegehren nicht i.S.v. § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auf zur    9 Person des Klägers gespeicherte Sozialdaten bezieht, sondern auf solche zur Person seines Sohnes. Die Klage mit dem unter Nr. 2. der Klageschrift geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch ist aller         10 Voraussicht nach unbegründet. Auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Rechtsprechung des Senats zu §§ 25 SGB X, 65 SGB VIII entsprechen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 12 E 453/02 -, Juris,                                      11 wird Bezug genommen.                                                                                       12 Soweit der Kläger geltend macht, ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, über die damaligen              13 Vorgänge (Entziehung des Kindes kurz nach der Geburt) Auskunft durch Einsichtnahme in die Jugendamtsakte zu erlangen, werden die besondere rechtssystematische Funktion sowie der Sinn und Zweck des § 65 SGB VIII verkannt. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen der Akteneinsicht und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§§ 35 SGB I, 25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber, indem es Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, nur" in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII gestattet, sie im übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon versagt, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird (z.B. ergänzend aus § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII anerkennen (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). In dieser - partiellen - Verbotswirkung erschöpft sich allerdings auch die genannte Regelung; Handlungspflichten der Jugendämter werden hierdurch grundsätzlich nicht begründet. Vgl. etwa zur mangelnden Regelungsnotwendigkeit bei Verweigerung der Einwilligung durch                    14 Personensorgeberechtigte: Münder u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 14 a.E. Entfällt die Sperre des § 65 SGB VIII, folgt allein hieraus noch nicht die Verpflichtung des Jugendamtes   15 zur Auskunftserteilung und/oder zur Gewährung von Akteneinsicht; diese richtet sich vielmehr - wie in den von § 65 SGB VIII nicht erfassten Bereichen - nach den o.g. allgemeinen Regelungen. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 65 Rn. 1.                                                  16 Tragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe durch das in § 25 Abs. 3         17 SGB X i.V.m. § 65 SGB VIII - in Abweichung von dem allgemeinen sozialrechtlichen Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X - verankerte, besondere Weitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen und - wie hier - nicht sorgeberechtigten Vaters, dem ohnehin durch die Beteiligung im jugendhilferechtlichen Verfahren und seine Rechtsstellung in den häufig parallel laufenden familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, in denen die Jugendämter nach § 50 SGB VIII mitwirken und unterrichten, Rechnung getragen ist. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die  18 besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem Jugendamtsmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungsverhältnis das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft 2 von 4
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/12_E_115_08beschluss20080326.html erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII knüpft die Beseitigung des besonderen Weitergabeverbots an die              19 Einwilligung desjenigen, der die Sozialdaten dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut hat. Dies kann, muss aber nicht immer zugleich auch der Betroffene sein. § 65 SGB VIII regelt insoweit den Konflikt, der sowohl in § 203 StGB als auch in den §§ 67 ff. SGB X angelegt ist, wenn Betroffene und anvertrauende Personen nicht identisch sind, konsequent zugunsten des Anvertrauenden. Vgl. Münder u.a., a.a.O., § 65 Rn. 11.                                                                        20 Damit stellt die genannte Regelung (sofern nicht die weiteren Ausnahmevorschriften der Nummern 2 bis 5        21 des Absatzes 1 eingreifen, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann) im Interesse der Aufrechterhaltung des Vertrauens sicher, dass ausschließlich derjenige, der dem Mitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten anvertraut hat, auch weiterhin darüber entscheidet, ob und ggf. an wen diese Informationen weitergegeben werden dürfen. Auf diese Weise vermeidet sie zudem - auf der Ebene des Weitergabeverbots - in verwaltungspraktikabler Weise und im Interesse der                 22 Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die im Falle der Maßgeblichkeit der Einwilligung von Betroffenen" vielfach unklaren Grenzziehungen und Erschwerungen infolge gegenläufiger Interessen unterschiedlicher Betroffener", wie etwa bei der Einwilligung zur Weitergabe von Sozialdaten im Fall einer der Hilfeleistung vorangegangenen Kindesmisshandlung. Vgl. Münder, SGB VIII, 5. Aufl. 2006, a.a.O.                                                                  23 Eine gleichermaßen zur effektiven Hilfeleistung geeignete, verwaltungspraktische Gewährleistung der           24 erforderlichen Vertrauensbasis, die in Abwägung der gegenläufigen Interessen in dem hier in Rede stehenden sensiblen Bereich der persönlichen und erzieherischen Jugendhilfe die Rechtsposition eines leiblichen, nicht sorgeberechtigten Vaters aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK weniger einschränkt, wird in der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht im vorliegenden Fall dem geltend gemachten         25 Akteneinsichtsanspruch entgegen. Dass durch die begehrte Akteneinsicht - die nach ihrem verlautbarten Zweck in der Sache auf die Einsichtnahme in sämtliche Aktenbestandteile gerichtet ist, die mittelbar oder unmittelbar Erkenntnisse über die Gründe vermitteln, die zur Übergabe des Kindes an eine Pflegefamilie geführt haben und damit gerade auf die Einsichtnahme in Aktenbestandteile abzielt, die aufgrund fehlender Einwilligung gesperrte anvertraute Sozialdaten beinhalten - i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anvertraute Sozialdaten zur Kenntnis des Klägers gelangen werden, wird in der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass entgegen der Behauptung des Beklagten die für eine Weitergabe der in den Akten vorhandenen anvertrauten Sozialdaten an den Kläger nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlichen Einwilligungen vorliegen, was eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung des Akteneinsichtsbegehrens jedoch angesichts des Verbotscharakters des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraussetzt. Die im Beschwerdeverfahren vorgeschlagene Änderung des Klageantrags zu 2., nunmehr den Beklagten              26 zu verpflichten, seine Einwilligung zur Einsichtnahme in die den Sohn des Klägers betreffenden Jugendamtsakten zu erteilen, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass auf Grund der bislang fehlenden Einwilligung des Beklagten über die Sachdienlichkeit der intendierten Klageänderung (§ 91 VwGO) das Verwaltungsgericht noch befinden muss und insoweit eine der Beschwerde zugängliche erstinstanzliche Entscheidung über ein diesbezügliches PKH-Gesuch nicht vorliegt, dürfte der Beklagte nicht mehr passiv legitimiert sein. Mit Beschluss des Landgerichts B. vom 8. Juni 2007 - T - ist der Beklagte aus der Vormundschaft entlassen und der T. L. G. e.V., Ortsverein M. , zum neuen Vormund des Kindes bestellt worden. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts L1. vom 18. September 2007 - Wx - zurückgewiesen worden. Für eine Inanspruchnahme des Beklagten als anvertrauendem Dritten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nichts ersichtlich. Dementsprechend scheidet auch ein Akteneinsichtsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aller            27 Voraussicht nach aus. Soweit der 21. Senat des OVG NRW mit Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, Juris, entschieden hat, dass § 25 SGB X keine besondere, ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschließende Rechtsvorschrift sei, lässt der beschließende Senat mit Blick auf das im sozialrechtlichen Verfahren regelmäßig besonders schützenswerte Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) offen, ob diese Auffassung zutrifft. Jedenfalls geht, wie oben dargelegt, das verwaltungsverfahrensunabhängige bundesrechtliche Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII als besondere 3 von 4
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/12_E_115_08beschluss20080326.html Rechtsvorschrift über den Zugang zu anvertrauten Sozialdaten dem durch § 4 Abs. 1 IFG NRW vermittelten Zugang zu amtlichen Informationen vor und sperrt auch insoweit das Akteneinsichtsbegehren. Soweit der Kläger behauptet, seine regelmäßige Beteiligung an den Hilfeplangesprächen nach § 36 SGB      28 VIII und das ihm eingeräumte, wenn auch zeitlich beschränkte Umgangsrecht mit seinem Sohn würden seit geraumer Zeit nicht mehr praktiziert, betrifft dieses Monitum nicht den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht zur Aufklärung des in der Vergangenheit liegenden Vermittlungsvorgangs, sondern ist auf die zukünftige Wiedereinräumung der bisherigen Rechtsstellung gerichtet. Insoweit ist der Kläger auf den diesbezüglich gegebenen verwaltungsgerichtlichen oder - in Bezug auf das Umgangsrecht - familiengerichtlichen Rechtsschutz zu verweisen, innerhalb dessen der Rechtsstellung des nicht sorgeberechtigten Vaters von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern, Vgl. hierzu etwa EGMR, Urteile vom 8. Juli 2003 (Große Kammer) - Beschwerden Nr. 31871/96, Nr.           29 30943/96 -, FamRZ 2004, 337 ff., und vom 26. Februar 2004 - Beschwerde Nr. 74969/01 -, FamRZ 2004, 1456 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 - 1 BvR 776/05 -, FamRZ 2006, 1005 f., Rechnung getragen wird.                                                                                  30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4         31 ZPO. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist die Anwendung des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerechtfertigt, weil das Auskunftsbegehren und der geltend gemachte Anspruch des leiblichen, nicht sorgeberechtigten Vaters in die - über sein Kind und seinem Kind gewährte Vollzeitpflege im Jugendamt geführte - Verwaltungsakte objektiv als Nebenverfahren der Jugendhilfe" anzusehen und dieser zuzuordnen ist, vgl. zum Gesichtspunkt der objektiven Zuordnung: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1976 - VI C 36.72 -,     32 BVerwGE 51, 211 ff. unabhängig von der jeweiligen Anspruchgrundlage, auf die die Ansprüche gestützt werden.                  33 Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.                                                34 35 4 von 4
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