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Aktenzeichen
AN 16 K 06.00003
Datum
20. März 2008
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 20. März 2008

AN 16 K 06.00003

Der Kläger begehrte die Erteilung von Informationen mit Bezug zu seiner Person von einer bayerischen Stadverwaltung nach dem IfG des Bundes. Die Klage wurde abgewiesen. Sie sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis vorweisen könne. Vor Klageerhebung hätte er einen Auskunftsantrag bei der Behörde, von der er die Informationserteilung verlange, stellen müssen. Das Gericht stellt weiterhin klar, dass es sich bei Informationserteilung, beschränkter Erteilung und auch der Ablehnung eines Informationsersuchens um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG handele. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Prozessuales

AN 16 K 06.00003

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

I n der Verwaltungsstreitsache

Im Namen des Volkes

c/o Kanzlei RAe *** - Kläger - g e g e n Stadt * Rechtsamt, vertreten durch den Leiter des Rechtsamtes, - Beklagte - w e g e n Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 16. Kammer, durch den Einzelrichter

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. März 2008 am 20. März 2008

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folgendes Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen.

  1. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Nach Abtrennung und Verweisung der die in der Klageschrift vom 21. Dezember 2005 unter den Nummern 2. bis 47. benannten Beklagten betreffenden Streitsachen an andere Gerichte bzw. deren Abgabe an andere Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und der Abgabe der weiteren gegenüber der Stadt ** geltend gemachten Begehren an an- dere Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach sind Gegenstand dieses Rechtsstreits ausschließlich die im Schreiben des Klägers vom 8. April 2006 unter Ziffer I. Buchstaben a) bis m) und III. gestellten Anträge auf Auskunft über die Speicherung und Wei- tergabe ihn betreffender Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

I m Einzelnen hat der Kläger sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Informationsfreiheitsge- setzes Auskunft darüber zu erteilen, "a) welche Daten insgesamt personenbezogen über ihn erfasst wurden, b) aus welchen Rechtsgründen - jeder Vorgang separat belegt - Daten erhoben bzw. gespeichert wurden, c) zu erklären, ob Mittel der elektronischen Datenverarbeitung eingesetzt wurden bzw. werden, d) an den Kläger mitzuteilen, wo sich die Datenbestände jeweils befinden und wo sich die hierzu verwendeten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen befinden,

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e) welcher Abteilung die jeweils datenerhebenden Stellen zugeordnet, unterstellt oder angegliedert sind, f) wer verantwortlicher Abteilungsleiter/in ist und welche Funktion mit Amtsbezeichnung diesem/dieser zuerkannt ist, g) welcher Personenkreis zu den Datenbeständen Zugangsrechte besitzt, h) welche Firmen mit Wartungsarbeiten für die elektronischen Datenverarbeitungsanlagen betraut war und ist, i) welche Fabrikate und Gerätetypen zur Speicherung und Verarbeitung der auf den Kläger bezogenen Daten Verwendung fand und welche Geräte aktuell genutzt werden, k) an den Kläger in rechtsverbindlicher Schriftform, die den Anforderungen an ein gerichtsverwertbares Dokument genügen, mitzuteilen, zu welchen Zeitpunkten die hier nachgefragten Daten erstmals durch die beklagte Stadt ** in deren Besitz, Kenntnis u. a. gelangt ist, j) ob und gegebenenfalls an welche anderen Behörden, Gerichte, Firmen und in welchem Umfang Daten jedweder Art weitergegeben wurden einschließlich Datentransfer im automatisierten Verfahren und auf Anfrage juristischer oder natürlicher Drittpersonen, l) an den Kläger mitzuteilen, welche Sicherheitseinrichtungen von den die Daten empfangenden juristischen oder natürlichen Personen mit dem Ziel des Datenschutzes getroffen wurden und werden, m) an den Kläger mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang an welche Empfänger und zu welchem Zweck Daten durch die in Ziffer j) bis m) nachgefragten Drittpersonen ihrerseits Weiterleitung von Datenbeständen oder Teilen hiervon an weitere Empfänger bewirkt haben."

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beklagte in der Vergangenheit amtsbekannt gesperrte Daten auf noch unbekannter Rechtsgrundlage an den Adressbuchverlag *** wei- tergegeben habe. Von dort seien die Daten dann in amtlichen Stadt-Adressbüchern rechts- widrig veröffentlicht und dadurch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers verletzt worden, welches den unbeschränkten Einblick in alle personenbezogenen Vorgänge umfasse.

I m Erörterungstermin vom 30. August 2007 erklärte der Kläger zu diesem Antrag, dass er bei der Beklagten zwar mündlich um verschiedene Auskünfte gebeten, diesen Antrag in dieser Form aber noch nicht gestellt habe.

I n der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2008 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger erörtert. Er hat den schriftlich gestellten Antrag wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

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Die Klage ist unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger fehlt für seine Verpflichtungsklage auf Erteilung von Auskünften nach dem Ge- setz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) das Rechtsschutzbedürfnis. Die Erteilung einer Information nach dem IFG ist - wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen - als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Be- schluss vom 4.12.2007, Az. 10 K 1140/07). Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist es aber zwingend erforderlich, dass vor Klageerhebung ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wurde, von der die Informationen verlangt werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger bei der Stadt **, wie er im Erörterungstermin vom 30. August 2007 aus- drücklich selbst erklärt hat, aber nicht gestellt.

Die Klage hätte aber auch für den Fall ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben können, weil sich aus dem IFG gegen die Stadt * ein Anspruch auf Erteilung von Informationen schon deshalb nicht ergeben kann, weil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein Anspruch auf Zu- gang zu amtlichen Informationen nach Maßgabe des IFG nur gegenüber den Behörden des Bundes bestehen kann, zu denen die Stadt * aber zweifellos nicht gehört.

Die Klage war deshalb nach allem abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 161 Abs. 1 und 154 Abs. 1 VwGO.

Hinsichtlich der Kosten war das Urteil gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: schriftlich zu beantragen.

Postfach 616, 91511 Ansbach,

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Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für den Antrag auf Zulassung der Berufung und im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

gez.:

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

I st der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

gez.:

Gericht: VG Ansbach Aktenzeichen:

AN 16 K 06.00003 Sachgebiets-Nr:

1700

Rechtsquellen: § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG

Hauptpunkte: - die Erteilung einer Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt einen Verwaltungsakt dar - kein Rechtsschutzbedürfnis bei fehlendem Antrag gegenüber der Behörde

Leitsätze: v eröffentlicht in: Rechtskräftig: Urteil der 16. Kammer vom 20. März 2008