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Aktenzeichen
10 K 1140/07
Datum
4. Dezember 2007
Gericht
Verwaltungsgericht des Saarlandes
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 4. Dezember 2007

10 K 1140/07

Zur Begründung der Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe verweist das Verwaltungsgericht auf seine örtliche Unzuständigkeit. Der Anspruch auf Informationserteilung ist gegenüber derjenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der gewünschten Informationen ist. Deren Sitz (vorliegend in einem anderen Bundesland) ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

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10 K 1140/07 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Wehrbereichsverwaltung West -Außenstelle Wiesbaden-, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden, - - - Beklagte - wegen        Offenlegung behördlicher Informationen (Luftverkehrsrecht) hier: Prozesskostenhilfe hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sauer, den Richter am Verwaltungsgericht Rech und den Richter am Verwaltungsgericht Engel am 4. Dezember 2007
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-2- beschlossen: Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt. GRÜNDE: Dem Kläger ist die begehrte Prozesskostenhilfe für die von ihm im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO beabsichtigte Klage „auf Verurteilung zur Offenlage der vom Kläger gewünschten Informationen“ bezogen auf seine Anträge vom 15. März 2007 und 29. März 2007 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG - zu versagen, weil der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu- kommen. Die von dem Kläger beim erkennenden Gericht beabsichtigte Klage stellt sich als unzulässig dar, da das Verwaltungsgericht des Saarlandes für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich unzuständig wäre. Vor diesem Hin- tergrund ist Prozesskostenhilfe zu versagen, nachdem eine Verweisung des Prozesskostenhilfeantrages auf der Grundlage von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 b GVG an die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte ausscheidet. Vgl. dazu VGH Mannheim, NVwZ – RR 2005, 860, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 41 Rdnr. 2 d; § 83 Rdnr. 4; Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwGO, 2006, § 83 Rdnr. 5; a.A.: etwa Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 83 Rdnr. 4, m.w.N.
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-3- Nach § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist für Verpflichtungsklagen, die gegen unter anderem eine Bundesbehörde gerichtet sind, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Vorlie- gend begehrt der Kläger die Verpflichtung zur Herausgabe von behördlichen Informationen hinsichtlich der von ihm mit Anträgen vom 15.03.2007 gegen- über dem Bundesministerium der Verteidigung in Berlin und vom 29.03.2007 gegenüber dem Luftwaffenamt in Köln beantragten Informationsansprüche auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG –. Damit handelt es sich vorliegend nicht um die Erhebung einer Leistungsklage, wie sie etwa Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens 10 K 709/07 zwischen den Beteilig- ten gewesen ist, sondern um ein bei Verweigerung im Wege der Verpflich- tungsklage zu verfolgendes Begehren auf Informationserteilung. Die Ertei- lung der Information ist nach dem IFG – wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen – ersicht- lich als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet. Der Anspruch auf In- formationserteilung richtet sich nach § 3 Abs. 1 IFG und ist gegenüber der- jenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der ge- wünschten Informationen ist. Vgl.   Berger/Roth/Scheel,    Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnrn. 22 ff., § 9 Rdn. 5; Rossi, Informations- freiheitsgesetz, 1. Auflage 2006, § 1 Rdnr. 35, § 7 Rdn. 22 Dies hat der Kläger jeweils mit den von ihm bei dem Bundesministerium der Verteidigung in Berlin bzw. dem Luftwaffenamt in Köln gestellten Anträgen getan. Ist – hiervon ausgehend – auf der Grundlage von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO der Sitz der jeweiligen Behörde maßgebend für die örtliche Zustän- digkeit des Gerichts, so fehlt es hier offensichtlich an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Saarlandes. Im Unterschied zu Leistungsklagen,
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-4- bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers richtet, sind hier mithin die Verwaltungsgerichte Köln bzw. Berlin örtlich zu- ständig. Da eine Verweisung an andere, örtlich zuständige Verwaltungsgerichte – wie dargelegt – ausscheidet, bleibt der vom Kläger gestellte Antrag ohne Erfolg. Eine Berichtigung des Rubrums der generell gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage ist daher entbehrlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entschei- dung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlan- des, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser- Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt- gabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. gez.: Sauer                             Rech                          Engel Ausgefertigt: Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsätze: 1. Die Verweisung eines bei einem Verwaltungsgericht gestellten isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht scheidet aus.
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-5- 2. Die Erteilung der Information ist nach dem IFG -wie auch die Ablehnung oder die beschränkte Erteilung der Information Verwaltungsakte darstellen- ersichtlich als (begünstigender) Verwaltungsakt ausgestaltet. Der Anspruch auf Informationserteilung richtet sich nach § 3 Abs. 1 IFG und ist gegenüber derjenigen Behörde anzubringen, die zuständigkeitshalber im Besitz der ge- wünschten Informationen ist.
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