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Aktenzeichen
26 L 1560/06
Datum
14. September 2006
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. September 2006

26 L 1560/06

Die Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden wurde zu Recht abgelehnt, weil diese zum einen den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde betreffen und zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben. Ansonsten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2006, AZ: 26 L 1474/06, verwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1560/06                                       Seite 1 von 1 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1560/06 Datum:                   14.09.2006 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            26. Kammer Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            26 L 1560/06 Tenor:                   Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe:                                                                                   1 Der Antrag hat keinen Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von                2 Wiederholungen Bezug auf den im Verfahren selben Rubrums 26 L 1474/06 ergangenen Beschluss vom 28. Juli 2006, dessen Gründe unverändert auch weiterhin zutreffen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Einsicht in                  3 Dienstaufsichtsbeschwerden betreffende Vorgänge zu Recht verweigert, weil diese zum einen den Prozess der Willensbildung innerhalb des Ministeriums betreffen und sie zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben (§§ 7 Abs. 2 Buchstabe a.), 9 IFG NRW). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Vorgänge anspricht, die offenkundig nicht den Antragsgegner betreffen (Entzug der Maklerlizenz, Fahrzeugstillegung ...), ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt über Vorgänge verfügt. Soweit der Antragsgegner seinen Vorgang vorgelegt und der Antragsteller                   4 Einsicht genommen hat, ist der Antrag schon unzulässig. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die                                  5 Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 6 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/26_L_1560_06beschluss20... 30.11.2009
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