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Aktenzeichen
26 L 1474/06
Datum
28. Juli 2006
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Juli 2006

26 L 1474/06

Einem Antrag mangelt es an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit, wenn er auf Einsicht in "meine dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist und die anschließende Aufzählung von Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in Akten begehrt, die von diesen - zudem dem Anwendungsbereich des Gesetzes nicht unterfallenden - Stellen geführt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1474/06                                        Seite 1 von 2 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1474/06 Datum:                   28.07.2006 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            26. Kammer Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            26 L 1474/06 Tenor:                   Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe:                                                                                    1 Der am 14. Juli 2006 bei Gericht anhängig gemachte Antrag hat keinen Erfolg.               2 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung                 3 eines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen                       4 Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. So lässt sich der Antragsschrift vom 11. Juli 2006 bereits kein konkretes Einsichtsbegehren entnehmen, das zum Gegenstand einer dem Antragsteller günstigen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden könnte. Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW muss ein Antrag aber hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hieran fehlt es bei einem Antrag, der auf Einsicht in „meine(r)" dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist, zumal die anschließende Aufzählung verschiedenster Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob die Vorgänge überhaupt solche des Antragsgegners sind, oder ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in bei den angeführten Staatsanwaltschaften/Gerichten geführte Akten begehrt. Zu letzterem sei lediglich angemerkt, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW dieses Gesetz für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur gilt, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Akteneinsicht in eventuelle http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/26_L_1474_06beschluss20... 27.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1474/06                                       Seite 2 von 2 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten oder gerichtliche Verfahrensakten kann daher allenfalls auf der Grundlage des Strafprozessrechts gewährt werden. Insoweit wäre allerdings auch schon der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Auch ist ein Anordnungsgrund nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Mit der                   5 bloßen Angabe, weitere rechtliche Schritte seien geplant, ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller auf eine unverzügliche Erfüllung seines (inhaltlich allerdings nicht hinreichend bestimmten) Begehrens angewiesen ist, zumal bei einer stattgebenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und damit besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind. So ist auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens in dem gegen das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW gerichteten Verfahren 26 L 1402/06 und in seinem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2006 nicht ersichtlich, dass er etwa vom EuGH aufgefordert wäre, zur Begründung seines dort von ihm (angeblich) anhängig gemachten Rechtsschutzbegehrens bestimmte Unterlagen vorzulegen und ohne deren Vorlage in schützenswerten Rechtspositionen beeinträchtigt sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.                                       6 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Die         7 Kammer sieht im Interesse des Antragstellers von der Ansetzung des vollen Auffangwertes von 5.000,00 Euro ab, obwohl der Antragsteller eine Entscheidung begehrt, mit der die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine Begrenzung auf etwaige Kopierkosten kommt nicht in Betracht, da dies nicht Streitgegenstand ist. 8 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/26_L_1474_06beschluss20... 27.11.2009
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