Information

Aktenzeichen
1 K 1483/04
Datum
15. April 2005
Gericht
Verwaltungsgericht Münster
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Münster am 15. April 2005

1 K 1483/04

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Berichte des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Gebührenberechnung der Abfallwirtschaftsbetriebe einer Stadt. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Protokollen vertraulicher Beratungen ist analog auch auf protokollnahe Unterlagen vertraulichen Inhalts anzuwenden. Die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts sind derart protokollnahe Unterlagen, dass aus ihnen auf die Beratungen des Ausschusses geschlossen werden kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER

 

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IM NAMEN DES VOLKES

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1 K 1483/04

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In dem Verwaltungsrechtsstreit

- Kläger -
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Baumeister und ändere,
Piusalles 8, 48147 Münster, Az.: E28/04KG -

gegen
den Oberbürgermeister der Stadt Münster,

Klemensstraße 10, 48143 Münster, Az: 3022 P 178/04,

 

- Beklagtar -
wegen Zugangs zu Rechnungsprüfungsbarishten
hat die 1. Kammer Fu Y
auf Grund der mündlichen Verhandlung : -
vom 15. April 2005 . / U
durch

Präsidenten des Verwaltungs
Richter a

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URTEIL |
1

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Richter am Verwaltungsgericht Beckmann,
ehrenamtliche Richterin Albersmann,
ehrenamtliche Richterin Boge

th

ur Recht erkannt:

Das Ureil ist wegen der Kosten vorläufig volistreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sichsrheitsleis-
fung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstre-
ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Bürger der Stadt Münster. Er zahlt Abgaben an die Abfallwirt-

schaftsbetriebe der Stadt Münster. Mit der Klage erstrebt er Zugang zu Prüfbe-

Fichten des Amtes für Wirtschaftlichkeits rüfung und Revision des Beklagten

(Rechnungsprüfungsamt) über Gebührenberschnungen der Abfallwirtschaftsbe-

triebe.

Mit 88 7 Abs. 2 Buchstabe i, 29 der Geschäftsordnung des Rates der stadt
Münster vom 8. März 1954, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Dezem-
ber 2002, schloss der Rat die Öffsntlichkeit seiner Sitzungen und der Sitzungen
der Ausschüsse bei Angsiegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahma

des Schlussberichts ung allgemeiner Grundsätze aus.

Das Rechnungsprüfungsam! führte im Jahr 2002 zur Vorbereitung der Prüfung

der Jahresrechnung 2002 durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt
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62 Prüfungen durch. Eins Prüfung betraf die Gebührenberschnungs:

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Fo als mas bsähnliche Einrichtung ab. Unter dem 25. November
‚3 fertigte der Ausschuss einen Schlussbericht über dis Prüfung dar Jahres-
„rechnung 2002 - allgsmeiner Berichtsband -. Zu den Abfaliwirtschaftbeirieben
enthält der allgemeins Berichtsband eins Aufstsilung zu den Erträgen und den
Aufwendungen dss Jahres 2002 für cise Bereiche „straßenreinigung" und ‚„Ab-
fall- und Werstoffwirtschaft". in der Anlage des Schlussbarichts wies dar Aus-

schuss daraufhin, dass das Rechnungsprüfungsamt im Jahr 2002 u. a. die Or-
ganisationseinheit „Abfallwirtschafisbetreibe Münster‘ zum Prüfungsbereich
„Gebührenberschnungen 2001" geprüft habe. Sonstige Angaben zu den - hier
betroffenen - Prüfungen des Rechnungsprüfungsamts und dessen Ergebnissen
enthält der allgemeine Berichtsband nicht. Im Übrigen wird wegen des Berichts-
inhalts auf den Schlussbericht des Ausschusses über die Prüfung der. Jahres-
rechnung - allgemeiner Berichtsband - Bezug genommen. Einen „gesonderten
Berichtsband“ zu dem Schlussbericht fertigte der Ausschuss nicht. Er bewertete
die Erstellung eines gesonderten Berichtsbands als nicht erforderlich, weil ihm,
dem Ausschuss, Feststellungen mit vertraulichem Inhalt bzw. mit zu schützen-
den Daten in einzelnen, themen- bzw. organisationsbezogenen Berichten des
Rechnungsprüfungsamts dargelegt worden seien. Am 10. Dezember 2003 be-
schloss der Rat der Stadt Münster die Jahresrechnung 2002; die Ratsmitglieder

erteilten dem Oberbürgermeister die Entlastung.

Im Jahr 2003 führte das Rechnungsprüfungsamt 43 Prüfungen durch. Unter
anderem prüfte es die Gebührenberechnungen der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster für das Geschäftsjahr 2002. Unter dam &. Juni 2004 fertige der Aus- .
schuss - aus den gleichen Gründen wie im Jahr zuvor - ausschließlich einen
allgemeinen Bsrichtsband zum Schlussbericht über die Prüfung der Jahres-
rechnung 2003, auf dessen Inhalt ebanfalis Bezig genommen wird. Am 14. Juli
2004 beschloss der Rat der Stadt Münstar die Jah! resrechnung 2003: die Rats-

mitglieder ertsilten dem Obsrb ürgermeister Cie Entlastung.

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Unter dem 7. April 2004 beartrags der Kiäser bei dem Bekiasten nach den

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Bestimmungen ges Informationsfreihsitsassetzes NRW IF R\ ind d
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Landesabfallgessizes NRW dis Einsicht in die Berichte des ReehnungsprüN

fungsamts über die Prüfung der Gebührenberschnungsen 2901 und 2002 dar

 

Rechnungsprüfungsam:s nicht anwendbar. Des Rechnungsprüfungsamt übea
keine Verwaltungstätigkeit in Sinne das $ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW aus; es
kontrolliare Verwaltungstätickeit. 8101 Abs 3 Gemeindeordnung in der vor
dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung - a. F. - schließe als vorrangige Spezi-
alregelung den Informationsanspruch nach dem IFG NRW aus. Für eine Ein-
sicht in die Prüfberichte lägen die Voraussetzungen des 8 101 Abs. 3 Gemein-
deordnung a. F. nicht vor. Die Prüfberichte ssien nicht Teil des allgemeinen Be-
richtsbands zum Schlussbericht. Sie bedürten der vertraulichen Behandlung.
Das Einsichtsrecht nach dem Landesabfallgesetz erstrecke sich nicht auf die

Einsicht in Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts.

Der Kläger hat rechtzeitig Klags erhoben.

Mit dem 1. Januar 2005 trat das Gesetz über ein Neuss Kommunales Finanzma-
hagement für Gemeinden im Land NRW (NKFG NRW) in Kraft, mit dem u. a. die
Vorschriften der Gemeindeordnung über dis Haushaltswirtschaft einschließlich

der Vors chriften zur Rechnungsprüfung geändert wurden.

er habe nach 8 4 IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den Prüfberichten des

Rechnungsprüfungsamts.

Das Informationsracht sei nich: surch 82 Abs. 2 Satz 2 IFS NRW ausgsschlos-

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der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgsschlosse;

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deordnung a. F. Anwendun ngsvorrang. Auch siehe die Vorschrift einer Einsicht
In die Prüfberichte nicht entgegen, weil das nach 8 101 Abs. 3 der Gemeinden
ordnung a.F. gegebene Einsichtsrecht in den allgemeinen Berichtsband des
schlussberichts nicht die Einsicht in die Prüfberichte beschränke. Der Wortlaut
® des Satzes 2 der Vorschrift über das Einsichtrecht der Einwohner und Abgabe-
pflichtigen in den allgemeinen Berichtsband enthalte nicht das einschränkende
Wort „nur. 8 4 Abs. 2 IFG NRW schränke die Anwendbarkeit des Gesstzes
nicht ein, „wenn“ eine andere Rechtsvorschrift bestehe: die Einschränkung des
Anwendungsbereichs bastsha nur, „soweit“ andere Vorschriften entgegenste-
hen. Eine Entscheidung zur Vertraulichkeit von Berichtsteilen nach 8 101 Abs. 3
Sätze 3 und 4 Gemeindeordnung a.F. habe der Ausschuss nicht getroffen,
wenn er keinen gesonderten Berichtsband zum Schlussbericht gefertigt habe.
Der Zugang zu den Unterlagen sei weiterhin nicht durch 57 Abs. 38.2 1IFG
NRW ausgeschlossen. Die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts seien
® keine Protokolle. 5 7 IFG NRW differenziers in den Absätzen 1 und 3 zwischen
Protokollen und anderen Unter lagen. Die Unte aenaeung nach Vorbereitung

und Ergebnis der Entscheidung sei vom Gssatzasbe er ge wollt sie gewährleiste

sifektiv den Zweck der Informationsfreiheit. Ungeachtst dasssn haba der Rat
nach dem Inkrafttreten des Infor rmationsfreiheitsgesetzes NRW nicht ernaut U-

ber die Geschäftsoran: ng entschieden.
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keitsprüfung und Revision de Beklagten aus 2002

zum  Prüfungsbereich „Gebührenberechnungen

2051" der Organisationsainhei „Adfailwirtschaitsbe-
triebe Münster“
und

« in den Prüfbericht des Amtes für Wirschaftlich-
keitsprüfung und Revision des Beklagten aus 2003
zum  Prüfungsbereich '„Gebührenberechnungen
2002" der Organisationseinheit „Abfallwirtschaftsbe-
triebe Münster“

 

Einsicht zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. .

Er trägt vor,

aus8& 2 Abs. 2 IFG NRW könne nicht abgleitst werden, dass der Beklagte zur
Information über Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes verpflichtet sei. & 2
Abs. 28.2 IFG NRW sei auf das gemeindliche Res nungsprüfungsamt zumin-
dest entsprechend anzuwenden. Wenn die Formulierung des Gesetzestextes
nicht schon durch die Wirkungen cer 884 Akbs. 2 IFG NRW, 101 Abs. 3 Ge-
Mmeindeordnung a. F. mitbastimm sei, sei es ein Versehen, dass der Gesstzas-

ext ausschlisßlich dia Rechnungsprüfung dar Verwaltung des Landss NRW

Verwaltung für die betrofana Bärastschaft durchsichtiger und nachvolizia! ibarer

würden. Bei gsr R shnungsprüfung sel diesar Zwack nich: beiroffen, weil mit ihr
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kein nach außen gerichtetes Handeln der Behörde verhunden sei, weiches der

Transparenz und Akzeptanz der Öffentlichkeit bedüre. Bsi dar Rechnungsprü-

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58 4 Abs. 2 IFG NRW, 48 Abs. 28.2

Einem Informationsanspruch s!she gem.
Gemeindeordnung, 7 Abs. 2 Buchstabe i der Geschäftsordnung des Ratss der

Stadt Münster die Regelung entgegen, dass die Rats- und Ausschusssitzungen
nicht öffentlich seien. Wenn die Angelegenheiten dar Rechnungsprüfung in den
Gremien nicht öffentlich beraten würden, könne - erst recht - keine Einsicht in
die Unterlagen gewährt werden. Die Geschäftsordnungsregelung sei rechtmä-

Big. Der Rat verfolge das legitime Ziel, die Kontrolle des Finanzgebarens des

_ Beklagten nicht in das Licht der Öffentlichkeit zu stellen, um die rückhaltlosa

Identifizierung von Missständen sicherzustellen, indem Verantwortliche nicht
bloßgestellt werden. Ihm, dem Beklagten, stehe nicht zu, für den Einzelfajl
konkrete materielle Gründe zu benennen, die nach der Wertung des Rats die
vertrauliche Behandlung der Informationen der Rechnungsprüfung rechtfertig-

ten. Ersei an die vom Rat beschlossene Geheimhaltung gebunden.

Ein Informationsanspruch sei weiterhin durch 88 4 Abs. 2 IFG NRW, 101 Abs. 3
Gemeindeordnung a. F. ausgeschlossen. Danach sei „Nur” der allgemeine Be-
richtsteil des Schlussberichts öffentlich. Die Vorschrift bestimme, dass nur der
vom Ausschuss freigegebene Teil des Schlussberichts eingesehen werden
könne. Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln seien, habs sem. & 101
Abs. 35.4 Gemeindeordnung &. F. nicht der Beklagts oder das Rechnungsprü-
fungsamt, sondern der Ausschuss zu erischeiden. Der Ausschuss habe (auch)

mi dem jewsiligen Schlussbericht Enischieden, dass die in seine- Anlage 1

aufgeführten Prüfherichts integraler Bestandtei! der Schlussbarichta seien und
wegen ihres vertraulichen Inhalts nicht veröffentlich: werden. Die im Verlauf des

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Jahres erstellten vertraulichen Berichte seien in ihrer
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Kollegialorgan ein - gsrichtlich nur eingeschränkt Üüberprüfbarer - Beuneilungs-
spielraum zu, dessen Grenzen nicht überschritten ssien. Die Entscheidung über
die Vertraulichkeit der Berichtsteile sei von einer politischen Bewertung abhän-
gig. Die vertrauliche Behandlung sämtiicher, im Verlauf des Jahres erfolgenden
Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes beruhe (ebenso wie die Nichtöffent-
lichkeit der Sitzungen zur Rechnungsprüfung) auf der Erwägung, dass nur so
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Rat, Verwaltung und Rech-
nungsprüfung gewährleistet werden könne. Dia Erwägung sei sachgerecht. Die |
Rechnungsprüfung erstrecke sich auf von. subjektiven Einschätzungen beein-
flusste Bewertungen des Beklagten. Die Prüfung eines solchen Prozesses kön-
ne sowohl in Bezug auf die Prüfer als auch die Geprüften nicht fruchtbringend

ablaufen; wenn Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamts seien keine Informationen im
Sinne der 88 9 Abs. 6 Landesabfallgesatz, 36 d Kreis! aufwirtschafts- und Ab-
fallgesetz. Die Informationspflicht nach 8 9 Abs. 6 Landssabfallgesetz be-
schränke sich auf solche Informationen, die der Entsorgungsträger der zustän-
digen Behörde zur Verfügung gestellt habe. Mangels Anforderung der zuständi-
gen Behörde sei bisher aber keina Kostenübersicht nach $ 36 d Kreisiaufwirt-

schaft- und Abfallgesetz erstellt.

Wegen der weitere n Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den [n-
hali der Gerichtsakte und dar Verwaltungsvorgänge des Bekisgien ergänzend

Bezug genommen.
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a ° |. Die zulässige Klags hai keinen Erfolg.

Der Bescheid des Baklasıen vom 15. April 2004 und sein Widerspruchsbe-
scheid vom 5. Mai 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hai keinen Anspruch auf

Zugang zu den Prüfberichien des Amtes für \Vinschaflichkeitsprüfung und Re-

vision des Beklagten (Rechnungsprüfungsamt) zu den Gebührenberechnungen

2001 und 2002 der Abfallwirtschaftsbeiriebe dar Stadt.

1. Aus $ 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW - IFG NRW - vom 27. No-
vember 2001 (GV. NRW. S. 806 / SGV. NRW 2010) besteht kein dahingehen-

der Anspruch des Klägers, weil der Zugang zu den Prüfberichten des Rech-
nungsprüfungsamtes in entsprechender Anwendung des 8 7 Abs. 3 Satz 2 IFG

NRW ausgeschlossen ist.

a) Der Zugang zu den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamts ist nicht
schon infolge einer unmittelbaren Anwendung des 8 7 Abs. 3 S. 2 IFG NRW

ausgeschlossen.

Ein Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbei-
ten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolie
vertraulicher Beratungen ist abzulehnen (8 7 Abs. 1 IFG NRW). Informationen,
die danach vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Ver-
fahrens zugänglich zu machen (8 7 Abs. 3 S. 1 IFG NRW). Für Protokolle ver-
traulichen Inhalts gilt dies nach Satz 2 des 8 7 Abs. 3 IFG NRW jedoch nur für
die Ergebnisse. Zu dem sonstigen Inhalt dar Protokolle ist der Zugang damit

ausgeschlossen.

169)

Nach den Entscheidungen des Rats der Stadt Münster vom 10. Dezember 200

und 14. Juli 2004 zur Jahresrechnung und Entlastung des Oberbürgermeisters

wor

sind die Verfahren dar örtlichen Rechnungsarüfung - jedanfalis - abgeschios-
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ces Rechnungsprüfungsamts sind keins Protokolle. Eine weiter gehends A

legung der Vorschrift scheidet angesichts des Wortlauts der Absätza 1 und 3
cessS7/IFGNRW aus, dar die Auslegungsorenze bestimmt

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zuwenden ist und die Berich‘e des Reshnungsprüfungsamts derartige Urkun-

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den darstellen.
aa) Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogis gehört zu den an-
erkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichta.

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Vgl. zuletzt BVemwG, Ureil vom 17. Februar 2055 - 7C 14.04 -, JURIS,
Rn. 18

Sie darf zwar das Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung nicht überspie-
len. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf das Ga-
richt diese nicht auf Grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern.
und durch eine judikative Lösung ersetzen,

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1378 - 1 BvR 64:74 -, BVerfGE 49
S. 304, 318; Beschluss vom 14. Januar 1986 - 1 8vR 203,22173 -, BVerfGE
713. 354, 352; BVerwG, Urteile vom 14. März 1974 -2 0 33.72 -, BVerwGE&
45 5.85, 90, vom 14. März 1897 - 8C 22.96- Buchholz 448. 11 WPfIG Nr.
40.5. 5; und vom 27. Oktober 2004 - 5C 30.03 -, JURIS, Rn. 19,

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Diese Anforderungen bilden aber kein Verbot der Rechtsfortbildung, sondern
ihre inhaltliche Grenze.

Ein für das hier betroffene Informationstreiheäisresht abweichendes spezielles

Analogieverbot ist nicht ersis! üich. Auch wenn eine analoge Anwendung d
87Abs. 38.2 IFG NRW den Umtang des Anspruchs aus 854 Abs. 1 IFG NRW

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einschränkt, liegt kein Fall eins; Eingriffsverwalu; 9 vor, der zu einsm A: ISiogis-

verbot führen könnte,

 

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