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Aktenzeichen
4 LB 26/04
Datum
30. März 2005
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 30. März 2005

4 LB 26/04

Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT

 

/ Az.: 4LB 26/04
9 A 440/03
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BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
Kläger und Berufungskläger
gegen
. das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holstein,
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Bekladter und
j Berufungsbeklagter,

Beigeladen: |

Land Rheinland-Pfalz, NENNEN If

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‚30: März: 2005 BEBHIGSSEN:
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2004
(Az.: 9 A 440/03) wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betra-
ges abzuwenden, wenn nicht der Beklagie vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe:

Der Kläger ist Strafgefangener in der VA Land Baden-Württemberg. Er be-
gehrt die Einsichtnahme in die sog. REFA-Studie.

Die vom beigeladenen Land erstellte Studie beinhaltet eine Liste mit den in einem Hait-
raum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und misst jedem einzelnen
Gegenstand einen ermittelten zeitlichen Kontrollaufwand zu. Sie wurde dem bekiagien
Ministerium zur Vorbereitung einer Beratung anlässlich der 95. Tagung des Strafvoll-
zugsausschusses der Länder im April 2002 in Bad Kreuznach übersandt. Die Länderver-
treter einigten sich auf eine Vertraulichkeit der Beratungen und der diesen zugrunde |lie-
genden Informationen.

Unter dem 08.07. 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Einsichtnahme in das
REFA-Gutachten. Der. Beklagte wandte sich zunächst an den Beigeladenen, um dessen

Stellungnahme einzuholen. Auf Nachfrage des Klägers vom 01.11. 2003 erneuerte der
Beklagte sein Ersuchen.
2

r Beigeladene erhob telefonisch Bedenken gegen eine vollständige und teilweise Ein-
ichtnahme, da hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Der
Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 15.12.2003 den Antrag des Klägers gemäß
/ 811 Abs. 1 IFG SH ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Den Widerspruch des Klägers wies
der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2004, zugestellt am 01.03.2004, zurück. Zur Be-
gründung führte er aus, dass das streitbefangene Gutachten beim Beklagten nicht vor-
handen sei, da es ihm an der Verfügungsbefugnis infolge der fehlenden Zustimmung des

/ Beigeladenen zur Veröffentlichung ermangele. Ferner seien die Ausschlussgründe nach
/ 88 9 Nr. 1 sowie 11 Abs. 1 IFG SH erfüllt.

Der Kläger hat am 03.12.2003 zunächst Untätigkeitsklage vor dem Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Diese hat er mit Schriftsatz vom 17.12.2003
in eine Verpflichtungsklage geändert und mit Schriftsatz vom 01.03.2004 den Wider-
spruchsbescheid des Beklagten vom 25.02.2004 in das Verfahren einbezogen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass seinem Anspruch auf Einsichtnahme in das REFA-
Gutachten die fehlende Zustimmung des Beigeladenen nicht entgegenstehe. Dieser habe
nicht umgehend nach Antragstellung einer Offenlegung widersprochen, sein Einverständ-
nis könne daher unterstellt werden. Der Kläger hat weiter gerügt, dass die Zustimmungs-
versagung durch den Beigeladenen lediglich in einem handschriftlichen Vermerk des Be-
klagten aktenkundig gemacht worden sei. Das Gutachten sei beim Beklagten auch im

Sinne des $ 4 IFG SH vorhanden, da es sich in dessen Akten befinde. Der Kläger hat

weiter geltend gemacht, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach 8 Wu IFG SH

nicht vorliege, da der r Beigeladene das Gutachten mehreren Strafgefangenen it in Rhein-
land-Pfalz zugänglich gem gemacht habe. Auch der Wortlaut von 8 11 IFG SH spreche dage-
gen, dass die Norm sich auf die Justizverwaltung erstrecke. Der Beklagte hätte zudem
eigenständig prüfen müssen, ob ein Geschäftsgeheimnis des Beigeladenen vorlegen ha-
be. Bejahendenfalls hätte er jedoch zumindest die nach $ 11 IFG SH erforderliche Inte-
ressenabwägung vornehmen müssen. Jedenfalls müsse ihm Einsicht in die nicht geheim-
haltungsbedürftigen Teile des Gutachtens gewährt werden.

Der Kläger h ha IODSEIIAR, beantragt,

 

 

i E den Bektägten: unter Alffiebing der Bescheide vom 15.12. 2003
„und vom 25. 02. ne zu ‘verpflichten, ‚Ihm Zugang zu dem REFA-
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Gutachten zu gewähren, hilfsweise seinen Antrag unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. -

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die streitbefangene Studie bei ihm nicht vorhan-

den sei. Ihm obliege nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis über das Gutachten, da der
Beigeladene einer auch nur leiweisen Bekanntgabe nicht Zustimme, Überdies sei der
Anspruch des Klägers sowohl nach $ 9 | als auch gemäß 8 11 Abs. 1 IFG SH ausge- \
schlossen. Da der Beigeladene seine Zustimmung zur Bekanntgabe des Gutachtens an

‚ drohe zum einen eine Schädigung der Beziehun- N
gen des Beklagten zum Beigeladenen. Zum anderen überwiege zudem im Rahmen der
Abwägung nach $ 11 IFG SH das Geheimhaltungsinteresse, zumal der Kläger in Baden-
Württemberg inhaftiert sei, wo das REFA-Gutachten keine Anwendung finde. Es treffe

auch nicht zu, dass Strafgefangenen das Gutachten zugänglich gemacht worden sei, Es

seien lediglich Informationen, die gerade nicht die als geheim einzustufenden Erwägun-

gen betroffen hätten, mitgeteilt worden. Eine Einsichtnahme in Teile des streitgegen-
ständlichen Gutachtens komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht beurteilen könne,

welche Passagen des Gutachtens ais geheim einzustufen seien. Sr sei auch nicht ver-
pflichtet, dies aufzuklären.

Das Verwaltungsgericht hat am 5. Mai 2004 sowie 7. Mai 2004 bei dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens erstmals beigeladenen Land Rheinland-Pfalz ermittelt, dass dieses 9
der Weitergabe der REFA-Studie nicht zustimme und in einer Freigabe eine Belastung

‘der Beziehungen zum Beklagten sehen würde. Das Gutachten sei in einer vertraulichen
‚ Atmosphäre diskutiert worden, um Gelegenheit zum Gedankenaustausch zu erhalten.

Eine Weitergabe des Inhalts dieser internen Arbeitsbesprechungen erschwere die Zu-
sammenarbeit der Bundesländer, da die Wahrung der Vertraulichkeit nicht sichergestellt
werden könne. Der Beigeladene müsse dann prüfen, ob die Unterlagen als Verschlusssa-
‚che gekennzeichnet werden müssten.

" Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die, Klage mit Urteil vom 28. Juli
2004, zugestellt am 03.08.2004, abgewiesen. Es hat seirie Entscheidung zur Abweisung

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Ss Hauptantrages im wesentlichen damit begründet, dass sich aus $ 4 IFG SH kein An-
J} pruch des Klägers auf Einsichtnahme in die REFA-Studie ergäbe, da das REFA-
/ {Gutachten bei dem Beklagten nicht „vorhanden“ im Sinne der Norm sei. Dies sei der Fall,
Zr | da dem Beklagten die rechtliche Verfügungsbefugnis über sie fehle. Verfügungsbefugt sei
allein das Justizministerium des Beigeladenen, welches einer Offenlegung nicht zustim-
me. Das Ministerium des Beigeladenen habe die Studie erarbeitet und anderen Landes-
justizministerien vorgestellt, um darüber innerhalb des Arbeitskreises vertraulich zu disku-
tieren. Zwar sei die REFA-Studie nicht als Verschlusssache gekennzeichnet worden,

gleichwohl könne sich der Beklagte nicht über die vereinbarte Vertraulichkeit hinwegset-

zen.

Selbst wenn das Gutachten als vorhandene Information gemäß 8 4 IFG SH gewertet wer-
den könne, stünde einem Informationsanspruch des Klägers 8 9 Nr. 1 IFG SH entgegen,

da eine Weitergabe der Informationen entgegen der Vertraulichkeitsvereinbarung die Be-

ziehungen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz belasten wür-
de. Im sicherheitsrelevanten Bereich des Strafvollzuges müsse ein vertraulicher Informa-
tionsaustausch gewährleistet sein. Die Offenlegung interner Informationen aus Arbeitsbe-
sprechungen und den dort diskutierten Modellen und Studien würde den Informationsfluss
von Bundesländern ohne Informationsfreiheitsgesetz in Bundesländer mit einem ebensol-
chen Gesetz behindern, da mit einer Weitergabe der Information gerechnet werden müs-

se, Das Land Schleswig-Holstein werde dann von Informationen anderer Bundesländer
abgeschnitten.

Soweit die Studie bereits Strafgefangenen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften in
Rechtsstreitigkeiten, in denen es sich um die Ausstattung der Hafträume gehandelt habe,
zum. Teil zugänglich gemacht worden sein sollte, hat das Verwaltungsgericht hierin keinen
Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit erkennen können, da eine vollständige Offenle-
gung der Studie an Unbeteiligte bislang nicht erfolgt sei: Das Gericht hat schließlich auch

i den. hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag mit der Begrühdung abgewiesen, dass 89
IFG SH:dem Beklagten keinen Ermessenspielraum einräume.

  

Nitra i des Klägers vom 20. 08. zun9, hat ae Senat eb:  BAINIING durch Beschluss

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mationsanspruch des Klägers nach 88 9, 11 IFG SH bestünden, grundsätzliche

tung zukomme.

Ergänzend zu seinem Vorbringen in der ersten Instanz macht der Kläger geltend, dass d ı
begehrte Studie i.S.d. 8 4 IFG SH bei dem Beklagten vorhanden sei, da sie sich dauerha k
in den Verwaltungsakten und damit im Besitz des Beklagten befänden. Auf eine Verfü-
gungsbefugnis komme es hingegen nicht an. Dies folge zum einen aus dem Wortlaut und
dem Gesetzeszweck (88 1, 2 Nr. 1 IFG SH). Zum anderen schaffe $ 11 gerade einen Ab-
wägungstatbestand für geheimhaltungsbedürftige Informationen. Dieses Tatbestandes
hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber geheime Informationen bereits als nicht
vorhanden gemäß $ 4 IFG SH habe einstufen wollen. Eine Beschränkung des Beklagten
hinsichtlich der Offenbarung der REFA-Richtlinien vermöge nichts am grundsätzlichen

Vorhandensein i.S.d. $ 4 IFG SH zu ändern. Dies sei lediglich prinzipiell geeignet, einen
Ausschlussgrund begründen.

 

Ein Ausschlussgrund nach 8 9 Nr. 1 IFG SH sei im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht
gegeben. Eine eher fernliegende Belastung der Beziehungen zum Beigeladenen habe der
Beklagte nicht dargetan und nachgewiesen. Hierfür sei zumindest eine nachvollziehbare
konkrete Gefahr darzulegen. Aus der Verweigerung der Freigabe durch den Beigeladenen
könne der Schluss auf einen Schadenseintritt nicht gezogen werden. Der Ausschlussiat-
bestand: der Schädigung der Beziehungen zu einem anderen Bundesiana müsse auch

restriktiv ausgelegt werden, um den freien Zugang zu Informationen zu gewährleisten, der
mit dem Gesetz bezweckt werde.

Soweit Fragen des Strafvollzuges sicherheitsrelevante Bereiche beträfen, stünde allein
der Ausschlussgrund des 89 Nr. 1 letzte Alternative IFG SH (innere Sicherheit) zur Ver-
fügung, auf den sich der Beklagte jedoch nicht berufen habe.

| Schließlich verhalte sich der Beigeladene rechtsmissbräuchlich, wenn er Teile des Gut-
“achtens in Verfahren vor den. ‚Strafvollstreckungskammern einführe und den dortigen
_‚Strafgefangenen zugänglich mache. Dies sei u.a. im Verfahren vor dem OLG Zweibrü-
a Beschluss vom 19. 12. 2000, Az.: 1 ‚Ws 605/00 (Vollz), ZfStrVO 2001, 308 erfolgt.
- ‚Unter dem Gesichtspunkt von Art. ® 6G müsse die Studie; zumindest isdack ihre bereits
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Afröffentlichten Teile, auch dem Kläger zugänglich gemacht werden. Die öffentlich in Ge-
‚ichtsverfahren eingeführten und damit für nicht sicherheitsrelevant erachteten Teile der

„JStudie könnten im übrigen nicht die Beziehungen zwischen den Bundesländern.nach 891

J} IFG SH schädigen und auch kein Geschäftsgeheimnis nach $ 11 IFG SH darstellen.

 

Es sei auch zu berücksichtigen, dass auf europäischer Ebene durch die VO (EG) Nr.
1049/2001 ein viel weiter gehender Zugang zu Informationen bestehe.

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FA-Gutachten nicht i
heit, sondern vielmehr lediglich in einzelnen Passagen als geheimhaltungsbedürftig ein-
gestuft werden könne. Dann gebiete es jedoch $ 14 IFG SH, dem Kläger die nicht ge-

heimhaltungsbedürftigen Teile des Gutachtens zugänglich zu machen.

Höchst hilfsweise trägt der Kläger weiter vor, dass selbst wenn die REFA-Studie bei wei-
ter Auslegung ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach 8 11 Abs. 1 IFG SH darstelle,
ein Zugangsanspruch in Betracht komme, wenn das Offenbarungsinteresse der Allge-
meinheit überwiege. Allein die ablehnende Haltung des Beigeladenen enthebe den Be-

klagten nicht von einer Abwägungsentscheidung, die dieser versäumt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
28.07.2004 (Az.: 9 A 440/03) aufzuheben und den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide vom 15.12.2003 und vom 25.02.2004
zu verpflichten,

ihm Zugang zu dem REFA-Gutachten zu gewähren,
hilfsweise,

ihm.in Teilen hierzu Zugang zu gewähren,

weiter hilfsweise,

‚seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
„fichts neu zu bescheiden.
7

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

   

Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt der Beklagte vor, dass das x
streitgegenständliche Gutachten nicht als vorhanden im Sinne des 8 4 IFG SH angesehen
werden könne. Auf die physische Existenz allein könne nicht abgestellt werden. Dies folge
aus $ 5 Abs. 2 IFG SH, nach dem auch vorübergehend beigezogene Informationen, die
zwar körperlich vorlägen, nicht „vorhanden“ im Sinne des IFG SH seien. Erforderlich sei
vielmehr darüber hinaus die rechtliche Verfügungsbefugnis, die bei dem Beigeladenen
liege. Die Übersendung des Gutachtens an den Beklagten sei ausschließlich zur Vorbe- ,
reitung einer vertraulichen Beratung der 95. Tagung des Strafvollzugsausschusses der yı
Länder im April 2002 in Bad Kreuznach erfolgt. Die Vertraulichkeit basiere auf einer Eini-

gung der Ländervertreter und folge aus der Natur des Beratungsgegenstandes.

Jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers nach $S 9 Nr. 1 IFG SH ausgeschlossen, da eine
Freigabe die Beziehungen des Beklagten zum Beigeladenen schädigen würde. Das Er-
fordernis eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Schadens
(LT-Drs. 14/2374, S. 16), folge daraus, dass der Beigeladene auf die schriftlichen Anfra-
gen vom 24.03.2003 und 24.11.2003 sowie im Telefonat vom 08.12.2003 ausdrücklich die
Zustimmung versagt habe, das Gutachten dem Kläger zugänglich zu machen. Zudem sei
der länderübergreifende Informationsaustausch gefährdet, wenn Bundesländer ohne !n-
formationsfreiheitsgesetz befürchten müssten, dass ihre Informationen der Öffentlichkeit
bekannt werden würden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er macht geltend, dass in dem vom Kläger angeführten Verfahren des OLG Zweibrücken
das. REFA-Gutachten nicht vorgelegt, sondern vielmehr die generelle Verfahrensweise bei

“ ‚der.Durehihrung ‚einer Haftraumkontrolle nach REFA sowie die Ermittlung des Zeitauf-
8

Der Senat hält einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhand-
lung nicht für erforderlich. Er entscheidet daher durch Beschluss (8 130 a Abs. 1 VwGO).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da die Klage zwar zulässig, Jedoch unbe-
gründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2003 in der Fassung des Wider-

spruchsbescheids vom 25.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen

Rechten ($ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht Anspruch auf Einsichtnahme in
die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle nicht zu.

Gemäß $ 4 IFG SH hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den bei einer
Behörde vorhandenen Informationen. Der Anspruch besteht auch für Personen, die - wie
der Kläger - ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Schleswig-Holsteins haben, denn 8 4

IFG SH schränkt dem Wortlaut nach („jeder“) den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht
auf Bürger Schleswig-Holsteins ein.

Ein Anspruch besteht auf Zugang zu den beim Beklagten „vorhandenen‘ Informationen.
Die REFA-Richtlinien zur Haftraumkontrolle sind bei dem Beklagten vorhandene Informa-

 

 

tionen im Sinne des S 4 IFG SH. Die Norm verlangt insoweit Jediglich eine:auf Dauer an-
gelegte tatsächliche RVSUHGHNDEREINGNIE über die Information.

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Bereits die Verwendung des Begriffes „vorhanden“ lässt darauf schließen, dass die Norm
auf die tatsächliche, durch bestimmte Medien (Schrift, Bild Ton oder Daten) verkörperte

Existenz der Information bei der Behörde abstelit und dabei bereits den reinen Besitz, Im

—

Sinne eines Innehabens der Information genügen lässt. Hinweise auf ein darüber hinaus-

 

 

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werden, dass die Behörde mit der Freigabe der Informätion nur ihr Vorhandensein

tigt, nicht aber zugleich auch die inhaltliche Kleinigkeit (LT- "Dis, TUZITH, S. 13).

Dass der Informationsanspruch in 8 4 IFG SH auf vorhandene Informationen. beschräne.
ist, soll Zudem zeigen, dass die Behörde dem Sinn und Zweck ‚der Regelung.nach nich E:
verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. So besteht kein Anspruch, wenn i
die” Behörde nicht im Besitz der Information ist. Die BeHarls muss lediglich ermitteln, ob
die Information bei ihr vorliegt (Ermittlungspflicht), eine Datenbeschaffungs- oder Erhe-
bungspflicht besteht hingegen nicht. Es geht allein Sarum, „Ihren besiehenden Informa
onsschrank zu öffnen“ (Friedersen/Lindemann, IFG SH, S2 eil:t Partsch/Schurig, DÖV
2003, 482, 485; Stollmann, NWVBI. 2002, 216, 217 - zum IFG NW; Röger, UIG, $4 Rn.
11, Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band Ill, $4 UIG Rn. 9,8 1 UIG Rn. 8,8 1 UIG Rn.
5 - zur inhaltsgleichen Regelung des 8 4 UIG). Dies alles zeigt, dass 8 4 IFG SH ein tat-
sächliches Vorhandensein der Information ausreichen lässt.

 

Abs. 2 IFG SH besteht kein Ans Anspruch auf Einsichtnahme vorübergehend Halfezegener
Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht endgültiger Bestandteil der eigenen Verwal-
tungsunterlagen werden sollen. Dies zeigt, dass Akten und Informationen lediglich dann

als nicht vorhanden i.S.d. 84 IFG SH zu bewerten sind, wenn sie sich nur vorübergehend
im Besitz der Behörde befinden.

Soweit dennoch vereinzelt auf eine rechtliche Verfügungsgewalt über die bei der Behörde )
vorliegenden Informationen abgestellt wird, erfolgt dies lediglich zur Begründung, dass mit
. einem vorübergehenden Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch kurzzeitige
Abgabe der Information an eine andere Behörde nicht zugleich auch ein Verlust der recht-
lichen Verfügungsbefugnis einhergeht (vgl. Friedersen/Lindemann, IFG SH, 8 4 Erl. 4;
Stollmann, NWVBI. 2002, 216, 217; OVG NW, 15. August 2003, Az: 21 B 1375/03, NVwZ-
RR 2004, 169). Die tatsächliche Verfügungsgewalt liegt dann bei der die Information vo-
rübergehend annehmenden Behörde. Die rechtliche ‚ Verfügungsgewalt verbleibt gleich-

wohl ‚bei der ‚abgebenden Behörde, zu der.: die Information wieder zurückkehrt. Geht die :

. Information ‚jedoch dauerhaft und endgültig in den, Bestand der übernehmenden Behörde

  

 

 

über, roll hr gleichsam auch die Inhaberschaft der rechtlichen Verfügungsbefugnis

 

-11-
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