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Aktenzeichen
23 A 1.04
Datum
24. August 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 24. August 2004

23 A 1.04

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Behörde, Einsicht in Bauakten zu gewähren, soweit diese keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf ein Allgemeininteresse an der Offenlegung der Informationen kommt es nicht an. Auch ist die Geheimhaltung der Pläne für die Wettbewerbsfähigkeit des Architekten nicht erforderlich. Das Urheberrecht steht der Herausgabe ebenfalls nicht entgegen, da es sich um einen alltäglichen Zweckbau handelt, dem es an der erforderlichen eigenschöpferischen Prägung mangelt. Unzulässig war die nicht weiter begründete Erhebung einer Widerspruchsgebühr durch die Behörde in Höhe von 500,00 DM. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht

2002

VG 23 A 1.04

Verkündet am 24. August 2004 Speichert

Justizobersekretärin als

Urkundsbeamter der Gpschäfissteie

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN...

URTEIL In | "rn

neu ar de Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

  • . " En Klägers,

gege n

das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, - Rechtsamt -, Eichborndamm 215-239, 13437 Berlin,

Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 23. Kammer, durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiekenberg, die Richterin am Verwaltungsgenicht Böhme, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch, die ehrenamtliche Richterin Schneller, . die ehrenamtliche. Richterin Schlierbach

auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004 . für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 13. Dezember 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2001 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die 'Bauakten des Bauvorhabens Wildganssteig 63 in Berlin-Reinickendorf zu gewähren, soweit sie keine personenbezogenen Daten enthalten;

Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekiagte.darf die

Volistreckung ges abwenden,

durch Sicherheitsleistung nicht t

wenn der Kläger z zuvor

in Höhe Sicherheit

des beizutreibenden in gleicher Höhe

Betr ii.

stet. - :

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers zur Einsichtnahme n n beim

Bezirksamt Reinickendorf von Wildganssteig Berlin vorhandene Bauakten. Kläger ist Architekt und hat für das Bauvorhaben 63 in

Berlin-Reinickendorf Der angel

terlagen für einen Baugenehmigungsantrag erstellt. Nachdem das Bezirksamt Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens geltend gemacht und der Bauherr gewechsett hatte, nahm der neue Bauherr den Bauantrag _

zurück. Der Beigeladene, der seinerseits Architekt ist, führte dann die weitere Pla F nung des Bauvorhabens durch; auf einen neuen, auf seine Unterlagen zurückgehenden Bauantrag wurde eine Baugenehmigung erteilt.

Mit Antrag vom 7. Dezember 2000 begehrte der Kläger beim Bezirksamt Einsicht'nahme in die Bauakten. Er machte geltend, dass er überprüfen wolle, ob das Bau} vorhaben, so wie eres vorgesehen hatte, nicht doch genehmigungsfähig gewesen sei; außerdem mutmaßie er, dass die von ihm gefertigten Entwürfe bei der späteren Errichtung des Bauwerks unter Verstoß gegen Urheberrechte verwendet wor- |. den seien. |

Durch Bescheid vom 13. Dezember 2000 lehnte das: Bezirksamt Reinickendorf von

Berlin den Akteneinsichtsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Informationsinteresse des Klägers, wie es für die Akteneinsicht gemäß S De Informationsfreiheitsgesetz - IFG - gefordert werde, nicht vorhanden sei, statt des+ sen verfolge der Kläger reine Privatinteressen, indem er mithilfe der Akteneinsicht| seine Erfolgsaussichten für einen Zivilrechtsstreit verbessern wolle.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bezirksamt Reinickendorf von: Berlin durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2001 mit gleicher Begründung wie . im Ausgangsbescheid zurück. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ' erlegte das Bezirksamt dem Kläger "in Anbetracht der Bedeutung der Entschei-

dung" eine Verwaltüngsgebühr von 500,00 DM auf. .

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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Im gerichtlichen Verfahren hat er erklärt; dass ihn personenbezogene Daten nicht interessierten und diese un- kenntlich gemacht werden könnten. °

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 13. Dezember 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2001 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Bauakten des Bauvorhabens Wildganssteig 63 in Berlin-Reinickendorf zu gewähren, soweit sie keine personenbezogenen Daten enthalten.

Der Beklagte beantragt,

Jn e Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass der Kläger die Akteneinsicht nicht als Sachwalter der All- . gemeinheit begehre, sondern ausschließlich Privatinteressen verfolge; damit habe .|. er jedoch kein Informationsinteresse iSs.v. 8 1 IFG, und die Akteneinsicht sei ausgeschlossen. . |

Der Beigeladene stellt Keinen Antrag. Er hat jedoch gegen die Akteneinsicht keine Einwendungen, solange es ein dahingehendes allgemeines Recht gebe und der Kläger nicht ohne gesetzlichen Anspruch bevorzugt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitak- | te und den Verwaltungsvorgang verwiesen, der vorgeiegen hat und " soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Gleiches gilt für 2 Bauakten des Bezirksamtes.

Entscheid ungsgründe

Über:die Klage konnte auch in Abwesenheit des Beigeladenen verhandelt und ent- schieden werden, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht

worden ist, 8 102 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung |. von Akteneinsicht durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ist rechtswidrig

und verletzt den Kläger in seinen Rechten ($ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger] hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Bauakten, soweit sie keine personen-,

bezogenen Däten enthalten,

Der Kläger kann entgegen der Ansicht des Beklagten das IFG für sich in Anspruch nehmen. Gemäß 8 3 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch nach Maßgabe des IFG gegenüber öffentlichen Stellen ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der

von der öffentlichen Stelle geführten Akte. Hiergegen kann der Beklagte nicht ein-:

wenden, dass das Interesse des Klägers an der Einsichtnahme in die Akten kein Informationsinteresse i,S.v. 81 IFG darstelle. Das IFG fordert von einem Antrag- . steller ohnehin weder den Nachweis eines berechtigten Interesses noch auch nur . die Angabe des Verwendungszwecks für die begehrten Informationen (OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2004 - OVG 1 5 2.04 -). Das Privatinteresse des Klä- |: 2 gers an den Informationen ist aber' jedenfalls Bestandteil des Informationsinteres-|' 'ses i.S.v.$ 1 IFG. In$ 1 IFG ist als Zweck des Gesetzes beschrieben, dass das in Akten festgehaltene Wissen und- Handeln öffentlicher Stellen unmittelbar der All'gemeinheit zugänglich zumachen ist, um über die bestehenden Informationsmög-| lichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und) eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Dieser Vorgang der Zu- |. gänglichmachung kann in einem ersten Schritt nur gegenüber dem Einzelnen statt fr . finden und nicht gegenüber der Allgemeinheit als Ganzes. Der Einzelne kann nach:

der Akteneinsicht die gewonnenen Informationen in eigenen Angelegenheiten ver-|: wenden, oder er macht sie der Allgemeinheit als' Ganzes zugänglich. Auch die be- | reits vor Inkrafttreten des IFG bestehenden Informationsmöglichkeiten, die. durch das FG gemäß dessen $ 1 erweitert werden sollten, sind tetztlich Informationsmöglichkeiten des Einzelnen, die auch der Erweiterung seines eigenen Kenntnis-

standes dienen können und nicht notwendig dessen der Gemeinschaft als solcher. Ferner ist die vom IFG gewolite demokratische Meinungs- und Willensbildung letzt lich Recht und Möglichkeit jedes Einzelnen, ebenso wie die Kontrolle des staatli-

chen Handelns außer durch die hierfür durch Rechtsvorschrift bestimmten Einrich- tungen auch durch den Einzelnen erfolgen kann.

Hinzu kormmt, dass das Interesse "der Allgemeinheit" kaum zu bestimmen ist. wenn es für die Anwendbarkeit des IFG und für. die in $$ 6, 7 IFG vorgesehene Abwä-

gung Zwischen dem Informationsinteresse und dem Interesse der von der Akten-

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einsicht Betroffenen auf das abstrakte interesse "der Allgemeinheit" ankäme, " müsste von einem homogenen Interesse. der Bevölkerung als Ganzes ausgegangen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es ein solches homogenes Interesse gibt und durch wen und auf welche Weise dieses interesse bestimmt werden soll. Die von dem Kläger geäußerten Überlegungen zu seinem Interesse an der Akteneinsicht zeigen zudem beispielhaft die Unmöglichkeit einer tragfähigen Abgrenzung zwischen seinen Privatinteressen und dem Interesse der Allgemeinheit. So trägt der Kläger vor, er wolle nicht nur. überprüfen, ob seine Entwürfe unter Verstoß gegen Urheberrechte verwendet worden seien, sondern er halte auch dafür, dass der ursprüngliche, von ihm eingereichte Bauantrag genehmigungsfähig gewesen sei, Damit macht er geltend, dass er jedenfalls auch das staatliche Handeln in Gestalt

der Äußerung von Bedenken gegen die Genenmigungsfähigkeit des Bauvorhabens " überprüfen möchte.

Dass das Privatinteresse nicht das Gegenteil des Informationsinteresses darstellt, geht auch aus dem Wortläut des $ 6 Abs. i IFG hervor. Gemäß $ 6 Abs. 1, 1. Alt. IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht persorienbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vörhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden. Wenn das Informationsinteresse .S.v. 8 1IFG nur das Allgemeininteresse wäre, bliebe bereits | im Ansatz unklar, warum $ 6 IFG überhaupt beim Vorhandensein von Privafinteressen die Akteneinsicht (unter weiteren Voraussetzungen) ermöglicht. Statt dessen müsste klar sein, dass Privatinteressen die Akteneinsicht gerade ausschließen. 56 Abs. 1, 1. Alt. IFG.ordnet aber sogar an; dass zusätzlich noch personenbezogene Daten vorhanden sein müssen, um die Akteneinsicht auszuschließen. Hierauf hat auch der von dem Kläger eingeschaltete Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. den Beklagten in seinem Schreiben vom 25. Januar 2002 ZU Recht hingewiesen. \

Der Begriff "Informationsinteresse" wird übrigens auch in .& 19 Abs. 1 Satz 3 BDSG gleichbedeutend mit dem Interesse des Einzelnen verwendet; 5 19 Abs. 1 Satz 3 BDSG Spricht bei der Regelung des Auskunftsrechts des von einer Datenspeiche- " rung Betroffenen vom "Informationsinteresse" 'dieses Betroffenen, obwohl der Betroffene in aller Regel nicht als Sachwalter der Allgemeinheit Auskunft über seine Daten begehrt, sondern private Gründe hierfür haben wird.

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Wenn demzufolge der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist, hat der Beklagte| die Akteneinsicht gemäß 8 12 IFG zu gewähren, soweit nicht konkrete Aktenteile | von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind, indem sie personenbezögene Daten enthalten. Diesbezüglich hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren bereits darauf | . hingewiesen, dass ihn personenbezogene Daten nicht interessieren und diese Da ten unkenntlich gemacht werden können. Sein gerichtlicher Antrag nimmt demnar! h personenbezogene Daten von dem Wunsch nach Akteneinsicht von vornherein u

Weitere Ausschlussgründe, die der Akteneinsicht entgegen stehen könnten, sind. nicht ersichtlich. Nach $ 7 Satz 1, 1. Alt, IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht) 'nicht, wenn dadurch ein Betriebs- oder. Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betrq f- 7 e fenen an der Geheimhaltung. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis- ist nach allgemei- ner Ansicht (siehe nur OVG Lüneburg NVwZ 2003, 629; BayObLG N.JW 1991, 438 [439]; Stelkens u:a. -Bonk/Kallerhoff, VwViG, 6. Aufl., 2001, &$ 30 Anm. 13; Baum bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2001, &$ 17 UWG Anm. 2 ff.; Röger, "UIG, 1995, $ 8 Anm. 37, Schomerus/Schrade/Wegener, UIG, 2. Aufl., 2002,88. |' ' Arnim. 29: Breuer: Thesen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Umweltrecht, in: Dokumentätion zur 9. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesell- 'schaft für Umweltrecht e.V. Berlin 1995, hrsg. '1996, S. 90 f., 101) jede im Zusam: menhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis. 'bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, g heim gehalten werden soll; das Geheimgehaltene muss mithin für die Wettbewer 'fähigkeit (des Unternehmens Bedeutung haben (Baumbach/ Hefermehl, a.a.0. Anm. 6; Schomerus/Schrade/ Wegener, 2.9. O): Das OVG Lüneburg (a.a.O.) beschreibt. _ als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis Unterlagen über Kreditwürdigkeit, Kalkula-| tionen, Erträge, Kundenbeziehungen, Bezugsquellen und Marktstrategien, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - dem Unternehmen durch deren Bekanntwerden erhebliche Nachteile drohen.

Es besteht kein solches ausreichendes wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen an Geheimhaltung; die Pläne sind nicht für die weitere Wettbewerbsfähigkeit des | Architekten:von Bedeutung. Die vom Architekten gepiante Außenansicht des Ge- * bäudes ist nicht einmal ein Geheimnis, da sie - nach erfolgter Ausführung des Baus - mittlerweile von jedermann wahirgenommen werden kann. Soweit dies auf Einzel E heiten der Gestaltung im Innern des Gebäudes nicht zutrifft, wird jedenfalls nicht

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erkennbar, welche Bedeutung es für den künftigen wirtschaftlichen Erfolg des Ar- chitekten und für seine Stellung im Wettbewerb mit anderen Architekten haben könnte, dass Dritte nicht nachvollziehen können, welche Anordnung der Architekt für Wohnräume, Treppenhäuser usw. im Innern des Gebäudes vorgenommen hat. Folgerichtig hat der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren geäußert, er habe keine Bedenken gegen die Akteneinsicht durch den Kläger.

'Die Frage nach dem Bestehen von Geschäftsgeheimnissen isti im Übrigen nicht danach zu beantworten, ob die Bauunterlagen einem urheberrechtlichen Schutz unterfallen. Diese Frage hat nämlich nichts mit der hier allein interessierenden Fra- | 'ge nach dem Bestehen von Geschäftsgeheimnissen zu tun (so auch OLG Celle BauR 2000, 1069 bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruches wegen der Ähnlichkeit einer Bauausführung mit den Planungsunterlagen eines früheren Architekten); beide folgen uniterschiedlichen Voraussetzungen. Es ist aber ohnehin nicht einmal erkennbar, dass der Entwurf des Beigeladene urheberrechtlich geschützt ist. |: "Planleistungen eines Architekten können zwar im Hinblick auf den in & 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG normierten Schutz von Werken der Baukunst, zum anderen als Darstel- | Jung technischer Art im Sinne von 82 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist aber bei Bauwerken | 'und den sie vorbereitenden Planungen eine eigenpersönliche, geistige, schöpferi- sche Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht, indem die durchschnittliche Gestattertätigkeit durch eine eigenschöpferische Prägung be- deutend überragt wird. Das Körnen eines Durchschnittsgestalters, das rein Hand'werksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung liegen hingegen außerhalb jeder geistig-ästhetischen Schutzfähigkeit. Ein Urheberrechtsschutz entfällt' deshalb für reine Zweckbauten, weil der Architekt bei deren Planung seine eigenschöpferische Gestältungskraft und seine künstlerische Individualität regelmäßig nicht entfalten kann. Vielmehr müssen besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Bauwerk sein Gepräge geben und die sich von den üblichen, funktional geprägten vergleichbaren Bauwerken unterscheiden (zu allem OLG Celle BauR-2000, 1069). Aus den in der Akte befindlichen Architekten n -Planleistungen ergibt sich jedoch, dass die Pläne einen alltäglichen Zweckbau " wiedergeben, der-sich weder hinsichtlich der äußeren und inneren Gestaltung noch

der Raumaufteilung oder Ausstattung vom bei gerarligen 'Gebäuden allgemein Übli-

chen abhebt.

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Soweit der Kläger sich zugleich gegen die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr von 500,00 DM für die demnach rechtswidrige Zurückweisung seines Widerspruchs wendet, erstreckt sich die aufnebende Entscheidung des Gerichts auch auf die. | Festsetzung der Gebühr, Ihrer Rechtmäßigkeit stünde allerdings ohnehin entgege n, dass der Beklagte im. Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar dargelegt hat, |

wieso gerade 500,00 DM festgesetzt wurden. Aus seinem Hinweis, dass die Gebühr "angesichts der Bedeutung dieser Entscheidung" angemessen sei, geht nicht her+ vor, um welche Bedeutung es sich handelt; ferner ist nicht erkennbar, dass der Be- klagte auch die anderen, in 8 5.VGebO genannten Kriterien für die Bemessung der

Gebühr in seine Entscheidung einbezogen hat, namentlich den bei der Behörde für die Bearbeitung des Widerspruchs entstandenen Aufwand. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend 'gemacht hat, er habe einen durchschnittlichen | m Verwaltungsaufwand zu Grunde gelegt, ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Aufwand angefallen ist, nachdem der Beklagte sich darauf beschränkte, seine Rechtsansicht aus dem Ausgängsbescheid zu wiederholen. -

Die Nebenentscheidungen folgen aus ss 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VWGO1,V. + 88 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch di außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Rechtsmittelbeich rung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb- eines Monats nach Zustellung des Urteil zu.beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzule- " gen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwal- |. tungsgericht Berlin einzureichen.

Für dis Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts Tee lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulranmengesetzes mi Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte ode

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Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren . Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung |. zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen! Spitzenverbandes. des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen,

Wiekenberg N "Böhme Maresch Ma/prz.

Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle