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Aktenzeichen
26 K 6685/02
Datum
18. Juni 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18. Juni 2004

26 K 6685/02

Bei der Rücknahme eines Einsichtsantrags nach Beginn, aber vor Beendigung der Amtshandlung kann eine ermäßigte Gebühr erhoben werden. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung jedoch nicht vor, da die beantragte Amtshandlung (die Beantwortung der Anfrage) bereits abgeschlossen war. Die Beantwortung einzelner, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehender Teilanträge bildet gebührenrechtlich ein Verfahren, zieht also nur eine Gebührenentscheidung nach sich. Das Verwaltungsgericht hebt deshalb die Gebührenbescheide auf; die beklagte Behörde muss eine neue Gebührenfestsetzung treffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02                                        Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02 Datum:                   18.06.2004 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            26 Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            26 K 6685/02 Tenor:                   Die an die Klägerin und an ihren verstorbenen Ehemann gerichteten Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                   1 Zum 1. Januar 2000 wurde das Gebührensystem der Stadt O die Abwasserbeseitigungsgebühr betreffend von der modifizierten Einheitsgebühr auf die Trenngebühr umgestellt, d.h. ab diesem Zeitpunkt wurde die Abwasserbeseitigungsgebühr differenziert nach Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits abgerechnet. Nachdem sich für das Jahr 2002 bezogen auf das Vorjahr für die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr eine 2 Erhöhung um 25,44 % und für die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr eine solche in Höhe von 18,82 % ergeben hatte, wandten sich die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Eheleute L) erstmals mit Schreiben vom 31. Mai 2002 unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW an den Beklagten und baten um Erteilung bestimmter Auskünfte, die ihnen sodann auch gebührenfrei erteilt wurden. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002, 10. Juni 2002 sowie 13. Juni 2002 erbaten die                 3 Eheleute L sodann die Beantwortung im Einzelnen aufgelisteter Fragen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung und der Berechnung der Abwasserbeseitigungsgebühren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Unter dem 25. Juni 2002 bestätigte der Beklagte, dass „nunmehr ... auch Ihr Schreiben vom 13. Juni 2002 hier eingegangen" ist; desweiteren führte er aus: „Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind ähnlicher Art wie bereits in Ihren vorangegangenen Schreiben vom 23. Mai und 10. Juni 2002. Um eine vollständige und richtige Beantwortung meinerseits zu gewährleisten, sind auch hier wieder umfangreiche Ermittlungen, auch bei anderen Dienststellen, notwendig". Das Schreiben der Eheleute L vom 23. Mai 2002 beantwortete der Beklagte 4 sodann mit Schreiben seines Steueramtes vom 9. Juli 2002. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 - bei dem Beklagten eingegangen am selben                     5 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/26_K_6685_02urteil20040... 28.09.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02                                       Seite 2 von 5 Tage - teilten die Eheleute L dem Beklagten mit, dass sie nicht bereit seien, für derartig nichts sagende und in wesentlichen Teilen falsche Auskünfte wie die ihnen bereits erteilten Geld zu bezahlen. Auf Grund der bereits eingereichten Klage werde der Beklagte alle Fragen zum Thema Entwässerung umfassend beantworten und die Unterlagen vor dem Verwaltungsgericht offen legen müssen. Es bleibe dem Beklagten an Heim gestellt, vorab die von ihnen erbetenen Kopien gegen Berechnung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Mit weiteren Schreiben vom 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 beantwortete der 6 Beklagte sodann die Schreiben der Kläger vom 10. Juni 2002 bzw. 13. Juni 2002. Für die Antwort vom 9. Juli 2002 erhob der Beklagte mit Gebührenbescheid vom                 7 29. Juli 2002 eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand in Höhe von 250,00 Euro. Für seine Antwort vom 30. Juli 2002 erhob er mit Gebührenbescheid vom 30. Juli 2002 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro und für seine Antwort vom 31. Juli 2002 mit Gebührenbescheid vom selben Tage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro. Gegen diese Gebührenbescheide legten die Eheleute L unter dem 14. August 2002 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2002 als unbegründet zurückwies. Am 13. September 2002 haben die Eheleute L die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend gemacht haben: Der Beklagte werde in der Mehrzahl der von ihm erteilten Antworten der ihm obliegenden Amtspflicht, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß, umfassend und nicht irreführend zu beantworten, nicht gerecht. Der von ihm angegebene Zeitaufwand von 67 Stunden für die Ermittlung der Daten zur Beantwortung der gestellten Fragen werde bestritten. Im Übrigen handele es sich, soweit konkrete Aussagen gemacht worden seien, in allen Punkten um die bloße Abschrift von Zahlen, die 8 ohne jeden zusätzlichen Ermittlungsaufwand jederzeit vorliegen müssten. Wenn der Beklagte einen erheblichen Zeitaufwand investiert haben sollte, um diese Zahlen zu ermitteln, so sei dies auf eine fehlerhafte Organisation zurückzuführen. Desweiteren hätten sie mit ihrem Brief vom 29. Juli 2002, dessen Eingang noch am selben Tage vom Beklagten bestätigt worden sei, eindeutig erklärt, auf die weitere Beantwortung der Fragen zu verzichten. Schließlich handele es sich bei den mit Schreiben vom 23. Mai, 10. Juni und 13. Juni 2002 gestellten Fragen um einen einheitlichen Vorgang. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann am            9 12. Oktober 2002 verstorben sei und sie das Verfahren fortsetzen werde. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,                                       10 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31.                11 Juli 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2002 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,                                                 12 die Klage abzuweisen.                                                                       13 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Für die Erstellung der den angefochtenen Gebührenbescheiden vorausgegangenen Antwortschreiben auf die entsprechenden Anfragen der Eheleute L sei in drei Verwaltungsbereichen (Kämmerer, Stadtentwässerung und Steueramt) ein Zeitaufwand von insgesamt 67 Stunden geleistet worden. Der Vorwurf, unvollständige, irreführende und falsche Auskünfte erteilt zu haben, sei auf das Schärfste zurückzuweisen. Darauf, ob die Klägerin mit den Antworten in allen Fällen etwas habe anfangen können, komme es im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht an. Als das Fax der Eheleute L vom 29. Juli 2002 beim Beklagten eingegangen sei, seien im Übrigen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/26_K_6685_02urteil20040... 28.09.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02                                       Seite 3 von 5 die Antworschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 bereits fertiggestellt und im Postlauf zur Unterschrift beim zuständigen Dezernenten gewesen. Damit sei der nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW abzugeltende Verwaltungsaufwand mithin bereits entstanden gewesen. Außerdem sei der Vorbereitungsaufwand nach Nr. 1.2 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW Teil der                     14 gebührenpflichtigen Amtshandlung. Schließlich sei er auch berechtigt gewesen, die Anfragen der Eheleute L getrennt zu beantworten und dementsprechend auch für jede Antwort eine eigenständige Verwaltungsgebühr zu erheben. Dies gelte um so mehr, als sich die Anfragen nicht zu einem identischen Fragenkomplex verhalten hätten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2004 haben die                              15 Verfahrensbeteiligten zunächst auf Vorschlag des Gerichtes zur Verfahrensbeendigung einen Vergleich geschlossen, der unter dem Vorbehalt des Widerrufes bis zum 11. Juni 2004 stand. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben von der vorbehaltenen Möglichkeit des Widerrufes rechtzeitig Gebrauch gemacht. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagen (Beiakte Heft 1 des vorliegenden Verfahrens                16 sowie Beiakte Heft 2 des Verfahrens VG Düsseldorf 5 K 4179/02) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                        17 Die Klage ist zulässig und begründet.                                                       18 Die an die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann gerichteten                              19 Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin (zugleich in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes) in ihren Rechten. Sie waren daher ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2002 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zwar war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, für die Beantwortung der Anfragen der Eheleute L vom 23. Mai 2002, 10. Juni 2002 und 13. Juni 2002 Verwaltungsgebühren zu erheben. Denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Der maßgebliche Gebührentarif ist der Anlage der auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 S. 1 IFG NRW ergangenen Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 19. Februar 2002 (SGV.NRW.2011) zu entnehmen. Die genannten Bestimmungen sind vorliegend anwendbar, da die Eheleute L in ihren an den Beklagten gerichteten Schreiben präzise formulierte und untergliederte Fragen an den Beklagten gerichtet und - wie sie in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2002 an dessen             20 Ende selbst angeführt haben - präzise Antworten (Informationen) erwartet haben. Die Klägerin kann daher nicht mit dem Argument gehört werden, der Beklagte sei ohnehin im Rahmen des anhängigen gegen den die Entwässerungsgebühren festsetzenden Bescheid gerichteten Klageverfahrens verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Denn weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren besteht ein Anspruch des Widerspruchsführers/Klägers darauf, dass der Beklagte die Argumente im Einzelnen abhandelnde Stellungnahmen abgibt. Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, die Antworten des Beklagten seien in der Mehrzahl weder wahrheitsgemäß noch umfassend und zudem irreführend. Abgesehen davon, dass der Akteninhalt für diese Behauptung keine greifbaren Anhaltspunkte liefert, ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 IFG NRW die inhaltliche Richtigkeit http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/26_K_6685_02urteil20040... 28.09.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02                                       Seite 4 von 5 der Information nicht zu überprüfen. Wie die Klägerin selbst aber zu zahlreichen Antworten eingeräumt hat, hat der Beklagte in seinen Antwortschreiben Daten aus vorhandenen Unterlagen lediglich herausgesucht und mitgeteilt. Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide vom 30. und 31. Juli 2002 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Anschluss an das Schreiben der Eheleute L vom 29. Juli 2002 nicht mehr berechtigt gewesen wäre, seine Antwortschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 an die Eheleute L zu senden. Denn gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW, dessen Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 IFG NRW im Übrigen unberührt bleiben, ermäßigt sich im Falle der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach dem Beginn mit der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor der Beendigung der Amtshandlung, die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Vorliegend liegen bereits die Voraussetzungen für die Ermäßigung um ein Viertel nicht vor, weil der Beklagte am 29. Juli 2002 die Antwortschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 inhaltlich bereits fertig gestellt und damit die erbetene Amtshandlung abgeschlossen hatte. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31.                21 Juli 2002 sind jedoch rechtswidrig (und verletzen die Klägerin deshalb auch in ihren Rechten), weil der Beklagte nicht berechtigt war, für seine an die Eheleute L gerichteten Antwortschreiben vom 9. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 getrennte Gebührenbescheide zu erlassen. Denn die Anfragen der Eheleute L betrafen sämtlich das Thema „Zustandekommen der im Gebiet der Stadt O erhobenen Schmutzwasserbeseitigungsgebühren", wenn auch in den einzelnen Anfragen der Eheleute L verschiedene Teilbereiche dieses Fragenkomplexes angesprochen wurden. Hiervon ist im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen, wie sich aus seiner im Tatbestand angeführten Eingangsbestätigung vom 25. Juni 2002 zwanglos ergibt. Darüberhinaus stehen die Anfragen der Eheleute L nicht nur in einem unmittelbaren thematischen, sondern darüberhinaus auch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, da sie in einem Zeitraum von lediglich drei Wochen bei dem Beklagten eingegangen sind. Damit handelt es sich aber in der Sache um lediglich eine - wenn auch im Sinne des Gebührentarifs einen erheblichen Vorbereitungsaufwand auslösende - Anfrage, die der Beklagte, für den stets sein Steueramt gehandelt hat, zumindest in gebührenrechtlicher Hinsicht als eine Sache hätte behandeln müssen. Dann hätte sich der Gebührenrahmen gemäß Ziffer 1.2 des Gebührentarifes zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW aber in dem Bereich von 10,00 Euro bis 500,00 Euro bewegt. Da der Beklagte ausgehend von der gebotenen rechtlichen Betrachtung die Gesamtheit seiner Antworten in diesen Gebührenrahmen einzuordnen hatte, waren alle vorliegend angefochtenen Gebührenbescheide aufzuheben, da diesen die jeweiligen Antwortschreiben als jeweils eigenständig in den Gebührenrahmen einzuordnende Amtshandlungen zu Grunde liegen. Es ist nicht Sache des Gerichts, etwa die von dem Beklagten erteilten Auskünfte einer eigenen Bewertung in dem Sinne zuzuführen, dass von den drei angefochtenen Bescheiden einer oder gar zwei in einem Umfang aufgehoben werden, dass eine aus Sicht des Gerichts zutreffende Gebührenschuld verbleibt. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, insoweit eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen. Der Beklagte kann der vorstehenden Betrachtung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese einem Missbrauch durch Informationssuchende gewissermaßen Tür und Tor öffne. Denn sobald ein Auskunftsersuchen abschließend bearbeitet ist, handelt es sich bei einem erneuten Auskunftsersuchen - auch wenn dieses das selbe Thema betrifft - selbstverständlich um ein auch im Rechtssinne neues Ersuchen, dessen Bearbeitung ggf. erneut eine Verwaltungsgebühr auslöst. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/26_K_6685_02urteil20040... 28.09.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6685/02                                       Seite 5 von 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.                                         22 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,             23 711 ZPO. 24 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/26_K_6685_02urteil20040... 28.09.2007
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