Information

Aktenzeichen
3 K 6873/02
Datum
30. März 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 30. März 2004

3 K 6873/02

Es besteht kein Anspruch auf eine uneingeschränkte Information hinsichtlich der Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Das Verwaltungsgericht begründet dies mit der Vertraulichkeit der Beratung von Behörden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

/ 2
PDF herunterladen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6873/02                                        Seite 1 von 2 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6873/02 Datum:                  30.03.2004 Gericht:                Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:           3. Kammer Entscheidungsart:       Urteil Aktenzeichen:           3 K 6873/02 Tenor:                  Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Am 31. Mai 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung von                      1 Auszügen aus den Niederschriften der Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 übersandte der Beklagte Auszüge aus den                         2 Niederschriften über die Sitzung der Grundwasserkommission vom 22. August und 6. November 2001. Gegen die Übersendung der Niederschriften lediglich in Auszügen legte der Kläger              3 unter dem 11. Juni 2002 Widerspruch ein. Mit der am 23. September 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe               4 einen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission. Die Beschränkung seines Informationsanspruchs aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratung sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 wies die Bezirksregierung Düsseldorf             5 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger beantragt,                                                                         6 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 zu verpflichten, dem Kläger die vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages vom 22. August und 6. November 2001 zu übersenden. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/3_K_6873_02urteil200403... 12.08.2011
1

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6873/02                                        Seite 2 von 2 Der Beklagte beantragt,                                                                       8 9 die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten            10 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                        11 Die Klage ist unbegründet.                                                                  12 Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2002 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1             13 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übersendung der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission des Kreistages. Es mag auf sich beruhen, ob der auf § 4 Abs. 1 UIG gestützte Informationsanspruch des 14 Klägers bereits daran scheitert, dass die Grundwasserkommission des Kreistages keine Behörde im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 4 VwVfG ist, da sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, sondern solche der gemeindlichen Selbstverwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 KrO) wahrnimmt. Jedenfalls besteht der Anspruch auf uneingeschränkte Information deshalb nicht, weil dieser Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UIG aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden ausgeschlossen ist. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 verwiesen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.                                         15 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708          16 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe           17 des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2004/3_K_6873_02urteil200403... 12.08.2011
2