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Aktenzeichen
19 K 3927/02
Datum
12. Januar 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Januar 2004

19 K 3927/02

Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht und stellt fest, dass der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Prozessuales

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3927/02 Datum:                  12.01.2004 Gericht:                Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Spruchkörper:           19. Kammer Entscheidungsart:       Beschluss Aktenzeichen:           19 K 3927/02 Schlagworte:            Akteneinsicht, freie Jugendhilfe Normen:                 GVG §§ 13, 17a; VwGO § 40; SGB I § 35; SGB VIII §§ 2, 4, 31, 61 IV, 76, 79; SGB X §§ 25, 67 ff.; DSG-EKD § 27; NWIfG §§ 2, 4; NWDSG §§ 2, 18 Leitsätze:              1. Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der zusammen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe im Rahmen eines zwischen diesen vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mitwirkt, ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. 2. Ein freier Träger der Jugendhilfe gestaltet sein Rechtsverhältnis zu den Eltern der von ihm zu betreuenden Kinder autonom. Er bedient sich dabei im Regelfall privatrechtlicher Vereinbarungen, auch wenn er von dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines sog. Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung beauftragt worden ist. 3. Der Privatrechtsweg ist in Fällen der tatsächlichen Erbringung der Jugendhilfeleistung nicht verschlossen, wenn der Träger der freien Jugendhilfe als karitative Einrichtung einer Kirche zuzuordnen ist. Tenor:                  Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht F. verwiesen. G r ü n d e:                                                                                                             1 I                                                                                                                        2 Der Beklagte wirkt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusammen mit der Stadt F. u.a. bei                      3 sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen eines zwischen dem Beklagten und der Stadt F. vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mit. Die Leistungserbringung erfolgt nach Wunsch und Wahl eines leistungsberechtigten Bürgers regelmäßig aufgrund eines zwischen diesem und dem Beklagten abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiter des Beklagten, der die Hilfeleistungen selbständig vorbereitet und durchführt, liegen bei diesem. Die Entscheidung darüber, ob und welche Leistung der Jugendhilfe erbracht wird, und die Regelung der Kostentragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung durch das Jugendamt der Stadt F. als öffentlichem Leistungsträger. Der Kläger ist der sorgeberechtigte Vater der in den Jahren 1988, 1990 und 1991 geborenen Kinder T. , T1. und            4 G. . Die Tochter lebt seit Herbst 2000 im Haushalt des Klägers, die Söhne leben bei ihrer - ebenfalls für alle Kinder sorgeberechtigten - Mutter. Die Mutter der Kinder suchte seit März 2000 beim Beklagten um Hilfe bei der Erziehung der Kinder nach. Unter             5 dem 08. September 2000 beantragte sie beim Beklagten sozialpädagogische Familienhilfe und die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch das Jugendamt der Stadt F. für alle Kinder. Am selben Tage fand unter Beteiligung der Mutter sowie der Frau C. und des Herrn I. als Mitarbeitern des Beklagten ein Hilfeplangespräch bezüglich der drei Kinder statt, nach dessen Ergebnis sozialpädagogische Familienhilfe notwendig und geeignet war und der Beklagte von der Mutter nach deren Wahl mit der Durchführung der Hilfe beauftragt wurde. Der Beklagte übersandte u.a. den Hilfeplan und die Entscheidungsbegründung vom 13. September 2000 dem Jugendamt der Stadt F. zur Entscheidung über die zu gewährende Hilfe. Der Beklagte teilte dem Kläger am selben Tage schriftlich mit, dass die Familienhilfe seit dem 11. September 2000 tätig sei. Mit Bescheid vom September 2000 gewährte das Jugendamt der Mutter sozialpädagogische Familienhilfe, ihrem Wunsch entsprechend durch Leistung des Beklagten. Auf der Grundlage der vom Beklagten erstellten Hilfepläne ist der Mutter in der Folgezeit für die Kinder T. und G. - T1. war in den Haushalt des Klägers gezogen - bis Ende 2001 sozialpädagogische Familienhilfe gewährt und vom Beklagten erbracht worden. Die Teilnahme an einem vom Beklagten mit dem Kläger geplanten Hilfeplangespräch Anfang Januar 2002 - und an folgenden 1 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html Gesprächen - lehnte der Kläger, der im Juni 2001 an einem solchen teilgenommen hatte, aufgrund der seiner Ansicht nach schwerwiegenden Fehler hinsichtlich der Durchführung der Hilfe als weder realisierbar noch denkbar" ab. Nachdem das Amtsgericht F. - Familiengericht - am 21. März 2002 im Verfahren 101 F 216/99 EAI beschlossen hatte, dass die Kindesmutter ermächtigt sei, ohne Mitwirkung des Kindesvaters einen Antrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII zu stellen, ist der Mutter aufgrund eines ohne Beteiligung des Klägers vom Beklagten erstellten Hilfeplans vom 25. März 2002 erneut sozialpädagogische Familienhilfe durch das Jugendamt der Stadt F. zunächst bis zum 28. Februar 2003 für die Kinder T. und G. bewilligt worden. Hilfe ist auch danach im Jahre 2003 gewährt worden; der Kläger hat Kopien der fortgeschriebenen Hilfepläne erhalten Nachdem der Beklagte ein Auskunftsersuchen des Klägers betr. die sozialpädagogische Familienhilfe für seine          6 Kinder T. und G. im März 2001 abgelehnt hatte, erhob dieser beim Oberbürgermeister der Stadt F. eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der verweigerten Auskunftserteilung. In der Begründung wies er darauf hin, dass der Beklagte ihm als sorgeberechtigten Elternteil jederzeit und umfassend zur Auskunft verpflichtet sei, um seinen Elternpflichten nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 09. April 2001 teilte das Jugendamt der Stadt F. dem Kläger mit, er sei als sorgeberechtigter Vater an der Hilfeplanung für die Kinder zu beteiligen, was in der Vergangenheit nicht in der geeigneten Weise erfolgt sei. Der Sozialdienstleiter des Beklagten - Herr M. - sei beauftragt, im Konsens mit allen Beteiligten eine Vereinbarung über die geeignete Beteiligung des Klägers herbeizuführen. Daraufhin fand am 18. April 2001 beim Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und anderen Beteiligten statt, aufgrund dessen der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2001 das Bemühen anerkannte, Defizite in der Vergangenheit unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Betroffenen und Beteiligten zu beheben; er bat um Beantwortung von Fragen in einem zusammenfassenden Bericht. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2001, auf das der Kläger unter dem 30. April 2001 mit weiteren Fragen reagierte. Nachdem der Kläger im August 2001 den Landesdatenschutzbeauftragten und im folgenden auch den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche eingeschaltet hatte, lud der Beklagte den Kläger zur Akteneinsicht am 06. Mai 2002 ein. In dem Einladungsschreiben vom 23. April 2002 wird darauf hingewiesen, dass sich die Akteneinsicht immer nur auf die von dem Beklagten geführte Verfahrensakte beziehen könne. Es könne nicht der gesamte Aktenvorgang zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger nahm diesen Termin wahr und fertigte verschiedene Kopien aus der ihm vorgelegten Akte an (Anlagen 19, 20). Nach Angaben des Beklagten ist Akteneinsicht in die Arbeitsplatzakte der sozialpädagogischen Fachkraft nur in den Teil gewährt worden, der nicht aufgrund der berechtigten Interessen der geschiedenen Ehefrau bezüglich ihrer personenbezogenen Daten geheim zu halten war. Das Jugendamt der Stadt F. hatte dem Kläger am 10. Dezember 2001 auf dessen Anträge vom 30. Juni und 11.             7 Juli 2001 Akteneinsicht in bei ihm geführte Akten gewährt, die das Verwaltungsverfahren bezüglich der sozialpädagogischen Familienhilfe betrafen, und die Anfertigung von Kopien gestattet. Der Kläger hat am 20. August 2002 Klage erhoben, die sich nach dessen Schriftsatz vom 10. September 2003             8 nunmehr (allein) gegen den Beklagten richtet. Er macht geltend: Er habe nichts an Informationen durch den Beklagten über die sozialpädagogische                    9 Familienhilfe an seinen Kindern T. , G. und T1. erhalten, obwohl diese Hilfe auf längere Dauer angelegt sei und die Mitarbeit der gesamten Familie erfordere. Eine solche Mitarbeit sei ihm möglich, da er seit 1998 arbeitslos sei und mit der Tochter T1. lediglich ca. 1000 m Luftlinie entfernt von den anderen Familienmitgliedern wohne. Ihm selbst sei vollständige Akteneinsicht durch den Beklagten seit dem Jahr 2000 verweigert worden. Man habe sich auf eine Schweigepflicht" berufen, bis am 06. Mai 2002 eine unvollständige und skandalöse Akteneinsicht" gestattet worden sei. Am 06. Mai 2002 seien ihm zwei Leitz- Aktenordner mit dem zynischen Hinweis übergeben worden, dass er vielleicht doch etwas darin finden könne, was für ihn interessant sei. In den ihm zur Einsicht vorgelegten Akten hätten sich nur Unterlagen befunden, die sich auch in den Akten des Jugendamtes befunden hätten und die ihn nur tertiär" interessierten. Es würden offenbar unterschiedlich bezeichnete Akten beim Beklagten geführt. Die Verweigerung der geforderten Akteneinsicht diene ausschließlich dem Zweck, die niederträchtigen und illegalen Vorgehensweisen zu vertuschen". Der Beklagte handele parteilich für die Mutter, die Hilfe sei unprofessionell. Es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten. Dieses ergebe sich aus seinem                       10 Rechtsverhältnis zu seinen Kindern. Aus dem ihm zustehenden Sorgerecht für seine Kinder ergebe sich seine Pflicht, Schaden von seinen Kindern abzuwenden, auch wenn dieser unter dem Deckmäntelchen von sozialpädagogischer Familienhilfe zugefügt" werde. Er versuche seine Kinder vor kindeswohlschädigender Familienhilfe zu schützen. Er sei in rechtswidriger Weise im Jahre 2000 nicht an der Bewilligung sozialpädagogischer Familienhilfe beteiligt worden. Sozialpädagogische Familienhilfe sei ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung erfolgt, so dass die anschließende Gewährung von Hilfe nichtig gewesen sei. Dieses rechtswidrige Verfahren sei dann zunächst zum Ruhen gebracht worden; es sei erst nach der Zuerkennung und der alleinigen Antragsberechtigung der Mutter durch das Familiengericht fortgesetzt worden. Der Beklagte habe das sogenannte nichtvorhandene öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zum Kläger" gezielt inszeniert, um hierauf seine Verweigerungshaltung hinsichtlich Akteneinsicht auf- und ausbauen zu können. Nach seiner Meinung bestehe demgegenüber zwischen ihm als erziehungs - und sorgeberechtigtem Vater ein öffentlich- rechtliches Rechtsverhältnis während der Zeit, als die sozialpädagogische Familienhilfe wegen seiner fehlenden Beteiligung rechtswidrig geleistet worden sei. 2 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html Der Kläger beantragt,                                                                                            11 1. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das Elternrecht des Kindesvaters und Klägers 12 auf Information und Mitwirkung hinsichtlich der durch das Diakoniewerk geleisteten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 KJHG i.V.m. sozialpädagogischer Familienhilfe gem. § 31 zu respektieren und zu gewährleisten, 2. Es wird festgestellt, dass das Diakoniewerk F. verpflichtet ist, das Elternrecht des Kindesvaters und Klägers 13 auf vollständige Akteneinsicht hinsichtlich der Vorgänge bezüglich von Hilfe zur Erziehung § 27 i.V.m. sozialpädagogischer Familienhilfe § 31 zu gewähren, in allen die Kinder T. , T1. und G. betreffenden Angelegenheiten hinsichtlich der Dienstleistungen durch Herrn I. und Frau C. und möglicherweise anderen beteiligten Personen des Diakoniewerkes. 3. Es wird festgestellt, dass die zu gewährende vollständige Akteneinsicht so schnell als möglich und deswegen   14 unverzüglich zu leisten ist, um mögliche weitere kindeswohlschädigende Handlungen und Vorgehensweisen im Rahmen von sozialpädagogischer Familienhilfe zu verhindern. Der Beklagte beantragt,                                                                                          15 die Klage abzuweisen.                                                                                            16 Er trägt vor: Ein Akteneinsichtsrecht des Klägers bestehe schon deshalb nicht (mehr), weil ihm vom Beklagten     17 Akteneinsicht gewährt worden sei. Eine weitergehende Akteneinsichtnahme sei weder aus datenschutzrechtlichen Aspekten vertretbar noch bestehe ein Anspruch auf Kenntnisnahme von Inhalten vertraulicher Klientengespräche. Die Aufzeichnungen in den Klientenakten aus den Betreuungs- und Therapiegesprächen im Zusammenhang mit der sozialpädagogischen Familienhilfe für die Kinder T. und G. unter Einbeziehung der Mutter enthalte Wertungen der durchzuführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Offenbarung grundsätzlich geeignet sei, die Ziele der sozialpädagogischen Familienhilfe zu unterlaufen, wie auch Störungen im Vater-Mutter-Kind-Verhältnis zu induzieren. Soweit darüber hinaus für objektivierbare Daten ein Akteneinsichtsrecht bestehe, sei dem entsprochen worden. Ein Akteneinsichtsrecht habe aber selbst für andere Daten nicht bestanden, weil es an einem entsprechenden       18 Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehle. Das Grundverhältnis zwischen dem Beklagten und den Hilfe(leistungs-)empfängern - den Kindern - gehe auf den Auftrag der Kindesmutter zurück, die aufgrund familiengerichtlicher Entscheidung im Hinblick auf die Antragstellung für sozialpädagogische Familienhilfen allein vertretungsberechtigt sei. Auskunft sei allein der Mutter geschuldet. Das zwischen dem Beklagten und den Hilfeempfängern bestehende vertragliche Verhältnis sei kein öffentlich-rechtliches, so dass Akteneinsicht ohnehin nicht auf dem verwaltungsgerichtlichen Wege gegenüber dem Beklagten eingefordert werden könne. Die Stadt F. (Jugendamt) trägt vor: Der Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Akten des Beklagten sei -       19 anders als Leistungsansprüche - nicht gegenüber der Stadt F. als Leistungsträger, sondern direkt gegenüber dem Beklagten als Leistungserbringer geltend zu machen. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsbeziehungen in einem Dreiecksverhältnis gestaltet. In dem Dreiecksverhältnis müssten die Verpflichtungen des leistungserbringenden freien Trägers mit dem Grundverhältnis zwischen öffentlichem Leistungsträger und hilfeberechtigtem Leistungsempfänger konform sein, d.h. sie müssten dem Zweck und dem Inhalt der vom Leistungsträger getroffenen Hilfeentscheidung entsprechen. Daraus folge die Verpflichtung des öffentlichen Leistungsträgers, den in Anspruch genommenen freien Leistungsträger im Rahmen des Vereinbarungsverhältnisses an die einzuhaltenden allgemeinen verbindlichen rechtlichen Standards, z.B. verfahrensrechtlicher und datenschutzrechtlicher Art, zu binden. Es sollte daher geregelt sein, dass verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften des SGB X, die grundsätzlich die freien Träger nicht unmittelbar binden würden, im Leistungsverhältnis entsprechend anzuwenden seien. Entsprechende Beschlüsse habe der Jugendhilfeausschuss in der Vergangenheit gefasst. Es werde davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung auch mit dem Beklagten getroffen worden sei; sie sei aber zur Zeit nicht auffindbar. Selbst wenn aber zwischen Jugendamt und Beklagten eine solche schriftliche Vereinbarung nicht existiere, bestehe für den freien Träger die Pflicht, seine Leistungen aufgrund allgemeiner schuldrechtlicher Pflichten, etwa Treu und Glauben, im Verhältnis zu den Hilfeempfängern zu erbringen, auch wenn er kein abgeleiteter Normadressat von Akteneinsichtsrechten sei. Das Jugendamt der Stadt F. sei demgegenüber nur Garant dafür, dass die einschlägigen, unmittelbar nur den öffentlichen Träger bindenden Vorschriften von den freien Trägern entsprechend eingehalten würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der         20 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt F. Bezug genommen. II                                                                                                               21 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. September 2003 erstmals hinreichend klargestellt, dass sich die von ihm   22 mit Schriftsatz vom 19. August 2002 erhobene Klage (ausschließlich) gegen das Diakoniewerk F. e.V. richten soll, nachdem aus den Gründen des Beschlusses vom 28. April 2003 zuvor unklar war, wer Beteiligter des Klageverfahrens sein soll. 3 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html Geht es um die Frage des zulässigen Rechtsweges, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage mit         23 den gestellten Anträgen aus anderen Gründen unzulässig sein könnte. Bei Unzulässigkeit des Rechtsweges für den von einem Kläger erhobenen Anspruch steht dem angerufenen Gericht - jedenfalls außerhalb der Frage, wer Beteiligter des Klageverfahrens sein soll - nicht die Befugnis zu, über die Zulässigkeit der Klage im übrigen zu entscheiden. BVerwG, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 6 B 8.01 -, NJW 2001, 1513.                                                24 Das Verfahren ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der                 25 Beteiligten an das Amtsgericht F. zu verweisen. Gemäß § 13 GVG gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von         26 Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, vor die ordentlichen Gerichte. Vorliegend ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegeben (1.), für die eine anderweitige Zuständigkeit nicht      27 begründet ist (2.) und für die das Amtsgericht F. zuständig ist (3.). 1. Maßgeblich dafür, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der             28 Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei an, sondern darauf, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach öffentlichem Recht oder - was hier maßgeblich ist - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III. ZR 9/92 -, NJW 1993, 1799; BVerwG, Beschluss vom 05. Dezember          29 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358. Für die Klageansprüche ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, auch wenn der            30 Beklagte aufgrund einer - allerdings nicht vorliegenden - Vereinbarung mit dem Jugendamt der Stadt F. und im Rahmen der öffentlich-rechtlich geregelten Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe durch das Jugendamt der Stadt F. - der sozialpädagogischen Jugendhilfe - tätig geworden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 31, 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Tätigkeit von Privatrechtssubjekten unterfällt       31 grundsätzlich dem Privatrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das gilt auch dann, wenn der Staat oder eine öffentliche Körperschaft durch das Privatrechtssubjekt Leistungen an den Bürger erbringt. Die Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts unterliegt auch dann nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn der Staat sich ihrer zur Erbringung von Leistungen an den Bürger bedient, es sei denn, sie wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1990 - 7 B 120.89 -, NVwZ 1990, 754; Eyermann/Rennert, VwGO, 11.                32 Auflage, § 40 Rn. 54 ff (56). Ein solcher Beleihungstatbestand liegt jedenfalls bei Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII im        33 Hinblick auf die Autonomie der Träger freier Jugendhilfe gerade nicht vor. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Auflage, vor § 11 Rn. 62 m.w.N.; vgl. zu Aufgaben nach § 2 Abs. 3, § 76 SGB VIII:        34 Papenheim in LPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 76 Rn. 16 und Wiesner, a.a.O., § 76 Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 2 B 308/02 -, NVwZ-RR 2003, 362. Als freier Träger der Jugendhilfe gestaltet der Beklagte sein Rechtsverhältnis zu den Eltern autonom und bedient    35 sich dabei im Regelfall privatrechtlicher Vereinbarungen, auch wenn er von dem - öffentlichen - Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines sog. Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung beauftragt worden ist. Vgl. zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem - öffentlichen - Leistungsträger, dem die Leistung erbringenden          36 Träger der freien Jugendhilfe als Privatrechtsubjekt und dem jeweiligen Leistungsempfänger: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., vor § 11, Rn. 66 ff; § 77 Rn. 1 ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 36 Rn. 2; Fieseler in GK-SGB VIII, § 2 Rn. 38 ff (41) und Heinrich in GK-SGB VIII, § 3 Rn. 19 ff, 21; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 12 A 4699/99 -, FEVS 54, 236. Werden Einrichtungen und Dienste eines Trägers der freien Jugendhilfe aufgrund des Wunsch - und Wahlrechts          37 von Leistungsempfängern im Sinn des § 77 SGB VIII in Anspruch genommen, so richten sich die Leistungsansprüche, d.h. die Ansprüche auf Gewährung - letztlich auf Bezahlung - der Hilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der im SGB VIII geregelten öffentlich-rechtlichen Anspruchsgewährung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Hingegen erfüllt der Träger der freien Jugendhilfe aufgrund seines autonomen Betätigungsrechts im Rahmen der Leistungen der Jugendhilfe die ihm übertragene Aufgabe im Verhältnis zum hilfesuchenden Leistungsempfänger eigenverantwortlich aufgrund des im Zuge des Wunsch- und Wahlrechts 4 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html mit dem Leistungsempfänger regelmäßig ausdrücklich oder konkludent zustandegekommenen privatrechtlichen Vertrages aus eigenem Recht und grundsätzlich frei von öffentlicher Bevormundung ohne - öffentlich-rechtliche - gesetzliche Vorgaben. Vgl. Mainberger in Hauck, SGB VIII, § 4 Rn. 5.                                                                      38 Die Achtung der Selbständigkeit des freien Trägers in der Durchführung der Aufgaben verbietet dem Träger der        39 öffentlichen Jugendhilfe alle Eingriffe in die fachliche und organisatorische Abwicklung. Der freie Träger ist - soweit es wie hier um Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB VIII geht - weder Erfüllungsgehilfe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe noch erst recht Beliehener. Vgl. auch Papenheim in LPK-SGB VIII, a.a.O., § 4 Rn. 25, 26.                                                        40 Hieraus ergibt sich, dass das Rechtsverhältnis des Klägers zu dem Beklagten, aus dem er seine Ansprüche             41 herleitet, nicht öffentlich-rechtlich gestaltet sein kann. Ist schon das Rechtsverhältnis zwischen der Leistungsempfängerin - der Mutter der Kinder - und dem von ihr aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts in Anspruch genommenen Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich ausgestaltet, so kann erst recht nichts anderes für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger, der nicht Adressat der Leistungsgewährung durch das Jugendamt er Stadt F. war, und dem Beklagten gelten. Dem Klagebegehren liegt auch nach seiner Begründung eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende                    42 Rechtsbeziehung zugrunde. Mit allen Klageanträgen geht es dem Kläger darum, sein Elternrecht" auf Information, Mitwirkung und Akteneinsicht im Hinblick auf die vom Beklagten nach Wahl und Wunsch der Mutter der Kinder tatsächlich erbrachte und vom Jugendamt der Stadt F. gewährte sozialpädagogische Familienhilfe zur Geltung zu bringen. Nach der Klagebegründung des Klägers leitet er das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis aus dem Rechtsverhältnis zu seinen Kindern ab, wenn er geltend macht, aus dem ihm zustehenden Sorgerecht für seine Kinder ergebe sich eine Pflicht, Schaden von diesen abzuwenden, die ihnen möglicherweise unter dem Deckmäntelchen sozialpädagogischer Familienhilfe" vom Beklagten durch parteiliche", unprofessionelle", also nach seiner Ansicht mangelbehaftete Hilfe zugefügt werde. Eine öffentlich- rechtliche Rechtsbeziehung zu dem Beklagten kann sich jedenfalls aus einer anfänglich möglicherweise rechtswidrig unterlassenen Beteiligung des Klägers durch den Beklagten mangels eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem nicht ergeben. Sollte der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt F. gehalten sein, bei der Leistungserbringung         43 verfahrensrechtliche Vorschriften öffentlich- rechtlicher Art zu beachten, ohne - wie es die Stadt F. vorträgt - abgeleiteter Normadressat dieser Vorschriften zu werden, so ergibt sich auch hieraus im Verhältnis zum Kläger nicht ausnahmsweise die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften für sein Begehren. Er wäre lediglich vertraglich bei der Ausgestaltung seiner Hilfeleistung an entsprechende Leistungsstandards gebunden, ohne dass hierdurch der privatrechtliche Charakter seiner Hilfeerbringung gegenüber dem Leistungsempfänger durch die Verpflichtung zur Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften überlagert würde. Soweit eine solche Vereinbarung - läge sie vor - den Leistungsempfänger als Dritten begünstigen sollte, könnte im Übrigen allenfalls die Mutter der Kinder hieraus Rechte ableiten. Soweit aus § 61 Abs. 4 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen hat, dass der       44 Datenschutz bei der Inanspruchnahme von Trägern der freien Jugendhilfe in entsprechender Weise gewährleistet ist, gefolgert wird, dass neben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch die Träger der freien Jugendhilfe faktisch" zu Normadressaten des Sozialgesetzbuchs werden, Moersberger in Wiesner, SGB VIII vor § 61 Rn. 28, allg. zur Garantenpflicht Kunkel in LPK-SGB, § 61 Rn. 271 ff      45 (273 f), und die Träger der freien Jugendhilfe selbst im Rahmen ihres autonomen Betätigungsrechts zum Schutz von             46 Sozialdaten entsprechend den in § 61 Abs. 1 SGB VIII genannten (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften verpflichtet seien, ergibt sich hieraus für das Klagebegehren des Klägers aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich" kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Selbst wenn der Beklagte unbeschadet der Frage nach der Anwendbarkeit kirchenrechtlicher Vorschriften (dazu         47 unter 2.) auch rechtlich" Normadressat der in § 61 Abs. 1 SGB VIII genannten Vorschriften sein sollte, könnte er seine Klageanträge hierauf nicht stützen. Die von ihm begehrte Information und Mitwirkung bezüglich der vom Beklagten erbrachten Hilfe zur Erziehung wird in den in § 61 Abs. 1 SGB VIII genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht geregelt; sie mag möglicherweise in § 36 SGB VIII erfasst sein. Auch das Akteneinsichtsrecht ist in den dort genannten Vorschriften nicht geregelt. Ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Akteneinsicht kann sich nur aus § 25 SGB X oder - außerhalb eines Verwaltungsverfahrens - bei einem berechtigten Interesse eines Dritten aufgrund einer Ermessensentscheidung der Behörde ergeben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 05. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, BVerwGE 69, 278 und vom 4. September 2003 -5 C         48 48/02 -; Hauck in Hauck/Noftz, SGB X § 25 Rn. a m.w.N. Unabhängig hiervon sind auch die Voraussetzungen dieser Ansprüche schon deshalb nicht erfüllt, weil es              49 5 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html vorliegend nicht um ein behördliches Handeln geht. Der Kläger kann sein Akteneinsichtsbegehren auch nicht auf andere öffentlich- rechtliche Vorschriften stützen. § 50 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IfG) NRW, der jeder natürlichen Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten (öffentlichen) Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen einräumt, ist für das Begehren des Klägers nicht einschlägig, weil der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine öffentliche Stelle im Sinn des § 2 des IfG NRW ist. Entsprechendes gilt - unbeschadet der Frage der verdrängenden Anwendbarkeit kirchenrechtlicher Vorschriften - für einen Anspruch auf Einsichtnahme nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG NRW), der ebenfalls nur für die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen gilt (§ 2 DSG NRW). 2. Der Privatrechtsweg ist auch nicht deshalb verschlossen, weil der Beklagte als karitative Einrichtung der     51 evangelischen Kirche einer Kirche zuzuordnen ist. Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1988 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366, 392 ff und     52 Beschluss vom 04. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. -, BVerfGE 70, 138, 162 ff; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270 und § 75 Rn. 19b; vgl. auch § 75 Abs. 3 SGB VIII. Kirchen sind nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 WRV. nicht staatlichem Recht unterworfen, soweit es um die   53 Regelung ihrer inneren Angelegenheiten geht. Auch innerkirchliches Handeln unterliegt aber dann der Überprüfung durch staatliche Gerichte, soweit es Außenwirkungen in den öffentlichen oder gesellschaftlichen Bereich hat. Eyermann/Rennert, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 91 ff, 93, 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02    54 -DVBl 2003, 1541. Das Klagebegehren des Klägers betrifft Handlungen des Beklagten, die solche Außenwirkungen haben, wenn           55 es um seine Beteiligung an der Leistungserbringung der sozialpädagogischen Familienhilfe geht und die Einsicht in hierbei entstandene Akten. Deshalb ist der Weg vor die staatlichen Gerichte selbst dann eröffnet, wenn im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht datenschutzrechtliche Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche (DSG-EKD)vom 12. November 1993 (ABl.EKD S. 505), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl.EKD S. 381) zu beachten sind und der Datenschutz zu den inneren Angelegenheiten einer Kirche gehören sollte. Vgl. hierzu Kunkel in LPK-SGB VIII, § 61 Rn. 270; Hoeren, Die Kirchen und das neue Bundesdatenschutzgesetz,      56 NVwZ 1993, 650. In dem Fall der Außenwirkung richtet sich der Rechtsweg nach den allgemeinen Regeln, also nach der               57 Rechtsnatur des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 472 m.w.N.                                              58 Da der Beklagte vorliegend als juristische Person des Privatrechts die Leistung der sozialpädagogischen          59 Familienhilfe auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und der Kläger sein Begehren auf sein Personensorgerecht stützt, steht auch insoweit die zivilrechtliche Rechtsnatur des Rechtsschutzbegehrens im Vordergrund, so dass nach § 13 GVG der Weg vor die Zivilgerichte eröffnet ist. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 27 Abs. 3 DSG-EKD, der gemäß § 1 Abs. 2 DSG EKD auch für den Beklagten Anwendung findet. Danach gelten ergänzend zu den Regelungen des DSG-EKD die staatlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten nur dann, wenn sie von Sozialleistungsträgern übermittelt worden sind. Vorliegend geht es um Daten in Akten des Beklagten, die von diesem selbst dort festgehalten worden sind, so dass jedenfalls öffentlich-rechtliche Vorschriften aus dem SGB nicht greifen. Im Übrigen ist auch in § 15 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD nur ein Auskunftsanspruch geregelt, um den es vorliegend nicht geht. 3. Besteht nach alledem eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, so ist nach § 23 GVG sachlich zuständig    60 das Amtsgericht, weil der Rechtsstreit nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen ist. Für die sachliche Zuständigkeit nach § 23 GVG kommt es nicht darauf an, ob die Streitigkeit vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist. Auch wenn - wie im vorliegenden Verfahren - eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist das Amtsgericht immer dann sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 5.000,00 EUR nicht übersteigt. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 23 Rn. 3.                                                  61 Der Wert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. In Anlehnung an § 12 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1         62 Satz 2 GKG ist hier vorliegend mangels genügender Anhaltspunkte von einem Wert jedenfalls nicht über 5.000,00 EUR auszugehen. Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers              63 /Hartmann, ZPO, § 3 Rn. 7 m.w.N. Gerichtsstand ist nach §§ 12 ff. ZPO F. , der Sitz des Beklagten.                                                64 6 von 7
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/19_K_3927_02beschluss20040112.html 65 7 von 7
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