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Aktenzeichen
7 K 1821/01
Datum
1. Oktober 2003
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 1. Oktober 2003

7 K 1821/01

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung, wenn die Frage, ob dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes zu gewähren ist, durch besondere Rechtsvorschriften, dem Gesundheitsdatenschutzgesetz, geregelt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                         Seite 1 von 8 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01 Datum:                   01.10.2003 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            7. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            7 K 1821/01 Schlagworte:             Akteneinsicht Gesundheitsakte Sozialpsychiatrischer Dienst Rechte Dritter Geheimhaltungsinteresse Abwägung Normen:                  GDSG NRW § 9 Abs 1 GDSG NRW § 9 Abs 4 DSG NRW § 18 Abs 2 DSG NRW § 18 Abs 3 VwVfG NRW § 29 Tenor:                   Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                1 Im Jahre 1990 ordnete das Amtsgericht P, nachdem der Sozialpsychiatrische                  2 Dienst des Gesundheitsamtes des Beklagten den Kläger begutachtet hatte, dessen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an; nach sechs Tagen wurde der Kläger wieder entlassen. Im August 1998 forderte der Beklagte den Kläger auf, in der sozialpsychiatrischen Sprechstunde des Gesundheitsamtes zu erscheinen oder sich in psychiatrische Behandlung zu begeben; der Kläger suchte daraufhin mehrmals einen Facharzt auf. Sowohl im Jahr 1990 als auch im Jahr 1998 war das Gesundheitsamt jeweils durch dritte Personen auf den Kläger aufmerksam gemacht worden. Im April 1999 beantragte der Kläger bei dem Gesundheitsamt des Beklagten                   3 erstmals, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Im Juni 1999 nahm er in den Räumen des Gesundheitsamtes Einsicht in die ihn betreffenden Akten des Sozialpsychiatrischen Dienstes; diesen waren jedoch zuvor vom Beklagten als vertraulich eingestufte Seiten entnommen worden. In der Folgezeit wandte sich der Kläger wiederholt schriftlich und mündlich an             4 das Gesundheitsamt sowie andere Dienststellen des Beklagten und verlangte, die vollständigen Akten zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Zusammenhang heißt es in einem behördlichen Telefonvermerk vom http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                        Seite 2 von 8 19. Oktober 1999, der Kläger fordere "schroff und ultimativ Auskunft ‘über eine fremde Person, die sich im Vorjahr an das GA gewandt’ habe", bzw. "die Herausgabe der Aktenblätter"; er benötige die Kenntnis "zu seiner Verteidigung". Aus einem weiteren Telefonvermerk vom selben Tag geht hervor, der Kläger habe mitgeteilt, dass er die komplette Akteneinsicht für einen Privatprozess benötige; nur die umfassende Akteneinsicht könne ihn entlasten. Der Beklagte wies den Kläger jeweils darauf hin, dass eine unbeschränkte Akteneinsicht wegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter nicht möglich sei. Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 10. Mai 2000: Berechtigte                   5 Interessen Dritter könnten seinem Recht auf Akteneinsicht nicht entgegenstehen. Soweit es um die Unterbringung im Jahr 1990 gehe, komme sein Vater als Informant in Betracht. Dieser könne jedoch ein berechtigtes Interesse nicht mehr geltend machen, da er verstorben sei. Wegen der Verdächtigungen im Jahr 1998 sei zu vermuten, dass ein Herr L oder dessen Frau L Angaben gemacht hätten. Beide Personen, vor allem Herr L, hätten aber kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Angaben geheim blieben. Herr L dieser hatte im Jahr 1998 bei dem Amtsgericht P (Az. 00 C 000/98) eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger erwirkt habe ihn noch im Jahr 2000, in Kenntnis eines im Jahr 1999 eingeholten Gesundheitsgutachtens, das ihm Freiheit von paranoiden Gedanken, somit Gesundheit, bestätigt habe, als geisteskrank bezeichnet. Herr L habe somit wissentlich die Unwahrheit gesagt. Dieses Vorgehen entspreche dem Vorgehen des Herrn L in den letzten Jahren; zwischen ihnen seien schon Strafanträge ausgetauscht worden. Angesichts dieser Lage überwiege sein Interesse daran, Einsicht in die vollständigen Akten zu erhalten, das nicht schützenswerte Interesse des Herrn L an der Geheimhaltung. Denn nur nach Akteneinsicht sei er in der Lage, nachzuweisen, dass er gesund sei. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 15. Juni 2000 an seiner Auffassung fest,             6 eine unbeschränkte Akteneinsicht sei rechtlich nicht möglich. Ferner führte er aus, die sozialpsychiatrischen Daten eigneten sich nicht als juristisches "Kanonenfutter" im Rahmen wechselseitiger Strafanträge; insbesondere erscheine die Dokumentation des Gesundheitsamtes nicht geeignet, einen gerichtsverwertbaren Nachweis der seelischen Gesundheit zu erbringen. Unter dem 1. August 2000 übersandte der Kläger ein in seinem Auftrag erstelltes           7 Gutachten des Neurologen und Psychiaters S vom Institut für Medizinische Begutachtung E vom 16. April 1999 an den Beklagten. Hierzu führte er aus: Der Gutachter habe ihn als bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben; es hätten sich keine Anhaltspunkte für paranoides Erleben ergeben. Damit sei der Nachweis geführt, dass er geistig gesund sei. Er versuche seit einiger Zeit, sich eine berufliche Existenz im Bereich des Musikmanagements aufzubauen. Es sei ihm gelungen, einige sehr viel versprechende Kontakte aufzubauen und erste Erfolge zu erzielen. Es sei für ihn unverzichtbar, alle Möglichkeiten auszuschließen, die seinem Erfolg entgegenstehen könnten. Er bitte daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin schriftlich mit, beim Fachbereich Sozialpsychiatrie des Gesundheitsamtes sei kein gegen ihn gerichtetes Verfahren mehr anhängig. Am 27. September 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten telefonisch                 8 erneut, ihm unbeschränkte Einsicht in die ihn betreffenden Gesundheitsakten zu gewähren. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                        Seite 3 von 8 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2000, der keine             9 Rechtsmittelbelehrung enthielt, ab. Zur Begründung führte er aus: Grundsätzlich bestehe ein Recht des Klägers auf Akteneinsicht. Dieses Recht sei aber ausgeschlossen, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Klägers aufgezeichnet worden seien, überwögen. Unter Beachtung dieser Einschränkung sei dem Kläger in der Vergangenheit Akteneinsicht gewährt worden. Auch in Zukunft sei in diesem Umfang eine Einsichtnahme möglich. Eine weiter gehende Akteneinsicht komme nicht in Betracht. Der Kläger legte hiergegen am 9. November 2000 Widerspruch ein. Zur                      10 Begründung trug er im Wesentlichen vor: Die Begründung des Bescheides sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, inwieweit Interessen Dritter durch die Preisgabe des Akteninhalts beeinträchtigt würden. Im Übrigen seien nur die Daten anderer Patienten geschützt; Interessen des Gesundheitsamtes oder dessen Mitarbeiter hätten außer Betracht zu bleiben. Am 30. März 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage              11 erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 hat die Bezirksregierung E1 den               12 Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.               13 Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Bei der Einweisung im Jahr 1990 habe er sich, anders als in dem Widerspruchsbescheid behauptet, nicht als gefährlich für Dritte erwiesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, liege der Vorfall inzwischen ein Jahrzehnt zurück. Ausweislich des Gutachtens des S aus April 1999 sei er psychisch gesund. Ein Versagungsgrund liege daher nicht vor. Gerade im Bereich hoheitlicher Verwaltung sei Akteneinsicht umfassend zu gewähren, weil dort nicht, wie bei zivilrechtlicher Gewährung von Einsicht in Patientenakten, private Persönlichkeitsrechte des Verfassers mit denen des Patienten abzuwägen seien. Der Kläger beantragt,                                                                    14 den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2000 in der Gestalt des                        15 Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 2. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unbeschränkt Einsicht in die ihn betreffenden Akten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes zu gewähren. Der Beklagte beantragt,                                                                  16 die Klage abzuweisen.                                                                    17 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid und dem               18 Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den                 19 Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens des Amtsgerichtes P, Az. 00 C 000/98, sowie den der beigezogenen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                         Seite 4 von 8 Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E1 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                      20 Die Klage ist zulässig; insbesondere konnte sie, da die Voraussetzungen des               21 § 75 VwGO (sog. Untätigkeitsklage) vorliegen, bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten                22 vom 5. Oktober 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf unbeschränkte Einsicht in die ihn betreffenden Akten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes des Beklagten. Da der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz                23 personenbezogener Daten im Gesundheitswesen Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NRW) von Maßnahmen des Gesundheitsamtes betroffen war, kommt als Anspruchsgrundlage § 9 Abs. 1 GDSG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist dem Patienten auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, von denen seine Patientendaten stammen und an die sie übermittelt wurden; auf Wunsch ist ihm Einsicht in die über seine Person geführten Akten zu gewähren. Gemäß § 9 Abs. 4 GDSG NRW steht das Akteneinsichtsrecht dem Patienten indessen nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Patienten aufgezeichnet wurden, überwiegen. So liegt der Fall hier. Die berechtigten Schutzinteressen der dritten Personen, die sich an das Gesundheitsamt des Beklagten gewandt haben, überwiegen das Interesse des Klägers daran, sich im Wege einer unbeschränkten Einsicht in die Gesundheitsakten Gewissheit über die Identität dieser Dritten und die von ihnen gemachten Angaben zu verschaffen. Die Frage, ob das Recht auf Akteneinsicht, wie der Beklagte offenbar meint,               24 grundsätzlich hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurückstehen muss, soweit es um vertraulich gemachte Angaben Dritter geht, bedarf keiner Entscheidung. Hier ist der Schutz der Dritten jedenfalls deshalb höher zu gewichten, weil konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Belästigungen, Anfeindungen oder anderen nicht zu billigenden Maßnahmen seitens des Klägers ausgesetzt wären, wenn die Anonymität ihm gegenüber nicht gewahrt bliebe. Darin, dass die betreffenden Personen sich an das Gesundheitsamt gewandt haben, sieht der Kläger nach seinen Angaben letztlich den Grund dafür, dass sein bisheriges Leben nicht so verlaufen ist, wie er es sich vorgestellt hat. Er vermutet Denunziationen und unlautere Machenschaften, die das Ziel gehabt haben sollen, ihn "aus der Bahn zu werfen" und in finanzieller sowie persönlicher Hinsicht zu ruinieren. Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass es ihm (jedenfalls auch) darum geht, sich im Wege der Akteneinsicht endgültig Klarheit über die Identität der Dritten und den Inhalt der von ihnen gemachten Angaben zu verschaffen, um sodann mit ihnen in Kontakt zu treten und sie persönlich zur Rechenschaft zu ziehen. Die Annahme, dass dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit nicht hinzunehmenden Belästigungen, wenn nicht gar weiter gehenden Eingriffen in die Rechtsgüter der Dritten verbunden wäre, ist gerechtfertigt auf Grund des von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, wie es in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                         Seite 5 von 8 und der Verfahrensakte des Amtsgerichts P dokumentiert ist. In dem amtsgerichtlichen Verfahren erging auf Antrag des Herrn L unter dem 29. Juli 1998 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, es zu unterlassen, Herrn L zu bedrohen oder zu belästigen. Auf das Rechtsmittel des Klägers entschied das Amtsgericht mit Urteil vom 17. September 1998, die einstweilige Verfügung bleibe aufrechterhalten. Zur Begründung führte es aus, es sei glaubhaft gemacht, dass der Kläger Herrn L telefonisch bedroht und körperlich angegriffen habe; eine Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der kurzen zeitlichen Abfolge der Vorfälle, mithin aus der Intensität der klägerischen Aktivitäten. Hintergrund jenes Verfahrens war offenbar, dass die Freundin des Klägers (und spätere Ehefrau des Herrn L), Frau L, den Kläger verlassen hatte und seit ca. April 1998 mit Herrn L liiert war. Auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger dazu neigt, in inadäquater Weise Druck auf Dritte auszuüben, um vermeintliche eigene Rechte durchzusetzen. Dies folgt nicht schon daraus, dass er sich seit April 1999 trotz wiederholter Hinweise auf die Rechtslage immer wieder in kurzen zeitlichen Abständen telefonisch, persönlich und schriftlich an Bedienstete des Gesundheitsamtes wandte und unbeschränkte Akteneinsicht verlangte. Maßgeblich ist vielmehr die Art und Weise, in der er dabei zum Teil auftrat. So heißt es etwa in einem Telefonvermerk vom 26. April 1999, der Kläger habe während des Gesprächs zunehmend aufbrausend, teilweise auch beleidigend reagiert. In einem Vermerk vom 18. Juni 1999 ist festgehalten: "Herr S1 ist sehr erregt. Er wird auch persönlich bezüglich meiner Person. Er beendet das Gespräch abrupt, nachdem er mir ein schönes Wochenende gewünscht hat." Unter dem 12. April 2000 leitete ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Kläger mit den Sätzen ein: "Am 11.04.00 erneuter wütender Anruf des Herrn S1. In lautem barschen Ton fordert er unter Verweis auf sein Fax eine sofortige Terminvergabe." In einem Aktenvermerk vom 7. September 2000 heißt es ferner: "Am 06.08.2000 versucht Herr S1. mehrfach vergeblich, den Uz. telefonisch zu erreichen und erscheint schließlich ohne Terminabsprache nachmittags gegen 15.20 Uhr in den Räumen des SpD. Aufgeregt fordert er von dem Uz. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Beendigung ‘des Verfahrens’ ... Herr S1. wird auf den hiesigen Brief verwiesen. Daraufhin explodiert Herr S1. Der Uz. werde um ein Gerichtsverfahren nicht herumkommen. In der Tür brüllt Herr S1., der Uz. sei ein ‘inkompetentes Arschloch’. Danach schlägt er lautstark die Tür zu. Diese Formalbeleidigung kann von ... bezeugt werden". Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese (nur beispielhaft aufgeführten) Aktenvermerke das Verhalten und die Äußerungen des Klägers im Umgang mit Mitarbeitern des Gesundheitsamtes im Wesentlichen zutreffend wiedergeben. Nicht nur ist der Kläger, dem die beigezogenen Verwaltungsvorgänge über seinen Prozessbevollmächtigten bekannt sind, dem Inhalt der Aktenvermerke nicht entgegengetreten. Hinzu kommt vielmehr, dass sein forderndes, schroffes, zum Teil auch beleidigendes Auftreten, wie es in den Verwaltungsvorgängen durchgehend dokumentiert ist, zu dem Verhalten passt, das er ausweislich der einstweiligen Verfügung gegenüber Herrn L an den Tag gelegt hat. Es stellt sich als Fortsetzung dieses Verhaltens dar und zeigt, dass der Kläger dazu neigt, sich in hartnäckiger Fixierung auf vermeintliche eigene Rechte über berechtigte Interessen Dritter hinwegzusetzen. Hieraus wiederum ist die Befürchtung abzuleiten, dass auch die Personen, die sich seinerzeit an das Gesundheitsamt gewandt haben, denen also der Kläger letztlich die Schuld an den Problemen gibt, mit denen er in der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                        Seite 6 von 8 Vergangenheit konfrontiert war, das Ziel von nicht zu billigenden Maßnahmen würden, wenn Akteneinsicht unbeschränkt gewährt würde. Es kann offen bleiben, ob überhaupt ausnahmsweise Fälle denkbar sind, in                 25 denen solcherart begründete qualifizierte Schutzinteressen Dritter hinter dem Recht auf Akteneinsicht zurückstehen müssen. Hier fehlt bereits eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Dritten sich durch ihr Verhalten selbst außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, etwa weil ihre Angaben bewusst falsch waren und mit der Absicht erfolgten, den Kläger zu schädigen. Für falsche Behauptungen oder Denunziationen sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kläger äußert diesbezüglich nur Vermutungen. Gegen deren Richtigkeit spricht, soweit es um die Unterbringung im Jahr 1990 geht, dass die Angaben Dritter nur der Anstoß für das Tätigwerden des Gesundheitsamtes waren. Die Unterbringung erfolgte erst auf Grund einer gesonderten Prüfung durch die zuständigen Stellen, das heißt nach fachärztlicher Begutachtung und gerichtlicher Anordnung. War nach den im Unterbringungsverfahren getroffenen ärztlichen und gerichtlichen Feststellungen eine Unterbringung erforderlich, lässt dies die Annahme, die Dritten, medizinische Laien, hätten bewusst unwahre Behauptungen über den Kläger aufgestellt, als wenig wahrscheinlich erscheinen. Nichts anderes würde gelten, wenn sich die ärztliche Diagnose nachträglich als unzutreffend herausgestellt hätte, da von den Dritten naturgemäß nicht verlangt werden kann, dass sie über bessere medizinische Erkenntnismöglichkeiten verfügen als ein Facharzt. Die später, im Jahr 1998, an den Kläger gerichtete Aufforderung, in der sozialpsychiatrischen Sprechstunde des Gesundheitsamtes zu erscheinen oder sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, beruhte ebenfalls nicht auf Informationen Dritter, die gänzlich "aus der Luft geholt" waren und jeder tatsächlichen Grundlage entbehrten. Insoweit ist zu sehen, dass der von dem Kläger auf Grund der Aufforderung des Beklagten mehrfach aufgesuchte Facharzt I aus P die (in dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters S vom Institut für Medizinische Begutachtung E aus April 1999 wiedergegebene) Meinung äußerte, der Kläger habe die Trennung von seiner Freundin paranoid verarbeitet. Angesichts dieser fachlichen Einschätzung erscheint es nahe liegend, dass auch anderen Personen zu jener Zeit Verhaltensweisen des Klägers auffielen, die sie schließlich veranlassten, sich an das Gesundheitsamt zu wenden. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, Herr L habe in Kenntnis des erwähnten Gutachtens des S, das ihm Gesundheit bescheinige, behauptet, er sei geisteskrank, verkennt er, dass jedenfalls die Personen, die sich in den Jahren 1990 und 1998 an das Gesundheitsamt wandten, nicht in Kenntnis des Gutachtens falsche Angaben gemacht haben können, weil das Gutachten erst später, im April 1999, erstellt wurde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger zur Verteidigung oder Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen auf die unbeschränkte Akteneinsicht zwingend angewiesen wäre. Während er im Verwaltungsverfahren, im Jahr 1999, noch geltend machte, er benötige die Kenntnis "zu seiner Verteidigung", nur die umfassende Akteneinsicht könne ihn entlasten, ist er im Klageverfahren hierauf nicht mehr zurückgekommen; offenbar sind etwaige Strafverfolgungsmaßnahmen oder sonstige gegen ihn gerichtete Verfahren inzwischen beendet. Soweit der Kläger beabsichtigt, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, ist ihm dies auch ohne umfassende Einsicht in die Gesundheitsakten möglich. Da er, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Namen der Informanten des Gesundheitsamtes ohnehin kennt, bleibt es ihm unbenommen, gegen diese http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                           Seite 7 von 8 zivilrechtlich vorzugehen. Sollte es zu einem Prozess kommen, mag das Zivilgericht in eigener Kompetenz entscheiden, ob es die (vollständigen) Gesundheitsakten beizieht. Die von dem Kläger darüber hinaus vorgebrachte Befürchtung, seine geschäftliche Karriere als Musikverleger könne Schaden nehmen, wenn es ihm nicht möglich sei, umfassend Einsicht in die Gesundheitsakten zu nehmen und sich auf diese Weise gegenüber der Öffentlichkeit zu rehabilitieren, ist zu diffus, um das oben dargelegte qualifizierte Schutzinteresse Dritter zurücktreten zu lassen. Es ist bereits nicht erkennbar, wie die Öffentlichkeit davon erfahren sollte, dass der Kläger in der Vergangenheit von Maßnahmen des Gesundheitsamtes betroffen war. Erst recht spricht wenig für die Annahme, dass insoweit überhaupt ein Interesse der Öffentlichkeit bestehen könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich der von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen nicht unter seinem eigenen Namen, sondern unter seiner Firma "E2" in der Öffentlichkeit agiert. Schließlich ist zu sehen, dass beide Maßnahmen des Gesundheitsamtes bereits viele Jahre zurückliegen und der Kläger zuletzt auch nicht etwa untergebracht, sondern lediglich aufgefordert worden war, in der Sprechstunde zu erscheinen oder sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Als wirklich ins Gewicht fallend bleibt nach alledem nur das persönliche Interesse des Klägers daran, sich selbst als rehabilitiert ansehen zu können. Insoweit beruft er sich vor allem darauf, die umfassende Akteneinsicht sei nötig, damit er mit der Vergangenheit abschließen und die damaligen Vorfälle verarbeiten könne. Dieses Interesse hält das Gericht zwar für nachvollziehbar. Es überwiegt für sich gesehen aber nicht das qualifizierte Schutzinteresse Dritter. Letztere können verlangen, dass der Beklagte effektive Vorkehrungen trifft, damit sie nicht von dem Kläger an den Pranger gestellt oder in sonstiger Weise angegangen werden. Dies zu akzeptieren ist dem Kläger umso eher zuzumuten, als jedenfalls für die Gegenwart, soweit ersichtlich, seine seelische Gesundheit von niemandem in Frage gestellt wird. Ausweislich des Gutachtens des S aus April 1999 ergaben sich im Explorationszeitpunkt keine Anhaltspunkte für paranoides oder psychotisches Erleben. Dementsprechend teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitte, das Verfahren gegen ihn einzustellen, bereits mit Schreiben vom 9. August 2000 mit, dass kein gegen ihn gerichtetes Verfahren beim Gesundheitsamt anhängig sei. Vor diesem Hintergrund kann von dem Kläger erwartet werden, dass er auch ohne umfassende Akteneinsicht einen Schlussstrich unter die bereits lange Zeit zurückliegenden Vorfälle zieht, wobei es ihm frei steht, sich hierbei, soweit erforderlich, professioneller Hilfe zu bedienen. Ob neben § 9 Abs. 1 GDSG NRW auch § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum                       26 Schutz personenbezogener Daten Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) als Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsbegehren in Betracht zu ziehen ist, so offenbar OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1996 13 A 7652/95 , n.v.,                          27 kann dahinstehen. Denn gemäß § 18 Abs. 3 Buchst. c) DSG NRW entfällt die                    28 Verpflichtung zur Gewährung von Einsichtnahme, wenn die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen. Die somit auch nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung des Rechts auf Einsichtnahme des Klägers mit den Geheimhaltungsinteressen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 1821/01                                        Seite 8 von 8 Dritter kann zu keinem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des § 9 Abs. 4 GDSG NRW; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Akteneinsichtsanspruch auf der Grundlage der allgemeinen Vorschrift des              29 § 29 Abs. 1 VwVfG NRW scheidet hier schon deshalb aus, weil ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW, an dem der Kläger beteiligt ist, beim Gesundheitsamt des Beklagten zurzeit nicht geführt wird. Vgl. zur Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens als Voraussetzung für das              30 Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 29 Rz. 4 mwN. Abgesehen davon wären auch nach dieser Vorschrift berechtigte                            31 Geheimhaltungsinteressen Dritter zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 2 VwVfG NRW), die hier aus den genannten Gründen gegenüber dem Akteneinsichtsrecht des Klägers vorrangig sind. Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land                   32 Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) kommt hier gemäß seinem § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung, weil die Frage, ob dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes zu gewähren ist, durch besondere Rechtsvorschriften, dem Gesundheitsdatenschutzgesetz, geregelt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über                33 die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche             34 Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/7_K_1821_01urteil200310... 15.12.2009
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