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Aktenzeichen
8 A 175/03
Datum
23. Juni 2003
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Juni 2003

8 A 175/03

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der das vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte rechtliche Interesse an der Kenntnis personenbezogener Daten ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller ausschließlich in Erfahrung bringen will, wer ihn bei der Behörde "angeschwärzt" hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 175/03                                           Seite 1 von 2 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 175/03 Datum:                   23.06.2003 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            8 A 175/03 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1201/02 Tenor:                   Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. November 2002 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe:                                                                                     1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.                                    2 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Berufung zugelassen werden, wenn                      3 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., 4 § 124a Rn. 85. Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde               5 zu legen ist, offen bleiben, weil die in der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Akteneinsichtsanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 29 VwVfG NRW verneint. Die Vorschrift begründet nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens ein 6 Recht auf Einsicht in die das jeweilige Verfahren betreffenden Akten. Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW ist nicht eingeleitet worden. Dafür bedarf es einer entsprechenden Willensentscheidung der Behörde. Vgl. P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 95,            7 105. Dem Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2002 ist erkennbar der Wille der 8 Behörde zu entnehmen, aufgrund der Beschwerde von Anwohnern und Benutzern der O.---------straße (noch) kein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/8_A_175_03beschluss20030623.... 11.01.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 175/03                                          Seite 2 von 2 Beklagte bezweckt mit dem allgemeinen Hinweis auf die aus § 32 StVO folgenden Pflichten gerade, ein förmliches Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Die Häufigkeit der Beschwerden ist unerheblich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe ein rechtliches Interesse             9 an der Kenntnis der begehrten Information gemäß § 9 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27. November 2001 (GV NRW S. 806) nicht geltend gemacht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die mit den Datenerhebungs- und Übermittlungsvorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen korrespondierende Vorschrift des § 9 IFG NRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung,              10 die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird. Vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der SPD und der Fraktion                11 Bündnis 90/Die Grünen, Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1311. Personenbezogene Informationen sind grundsätzlich schutzwürdig (§ 9 Abs. 1, 1. Halbsatz IFG NRW) und dürfen nur ausnahmsweise zugänglich gemacht werden. Die Offenbarung solcher Daten gemäß § 9 Abs. 1 lit. e IFG NRW verlangt daher              12 nicht nur ein "berechtigtes Interesse", sondern ein weitergehendes "rechtliches Interesse" des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Es liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des             13 Auskunftsbegehrenden besteht. Vgl. zum rechtlichen Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 16 Abs. 1 Satz 14 1 lit. c DSG NRW: Stähler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Erl. § 16 Nr. 3c. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von                15 Ansprüchen erforderlich sein. Vgl. zum rechtlichen Interesse an der Einsicht in Personenstandsbücher: OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 1999, - 20 W 445/97 -, NJW-RR 2000, 960-             16 962 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat weder geltend gemacht, einem Straf- oder              17 Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verfahren ausgesetzt zu sein, in dessen Rahmen es ggf. auf die Namen der Beschwerdeführer ankommt, noch hat er seinerseits ein Verfahren eingeleitet, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen. Für die Erstattung einer Strafanzeige ist die Kenntnis der Namen der Anwohner und Benutzer, die sich beschwert haben, nicht erforderlich. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2003 (2 C 10.02) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Das dortige Verfahren betraf den aus der 18 Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten Auskunftsanspruch eines Beamten und ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung             19 beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).            20 21 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/8_A_175_03beschluss20030623.... 11.01.2007
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