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Aktenzeichen
2 A 18.99
Datum
22. Mai 2000
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Sonstige
Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Mai 2000

2 A 18.99

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und verneint einen Anspruch auf Akteneinsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses, da das Petitionsgesetz einen solchen nicht enthält. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

VG 2 A 18.99

In der Verwaltungsstreitsache des Herrn

Antragstellers, g e g e n

das Land Berlin, vertreten durch das Abgeordnetenhaus von Berlin, Niederkirchnerstraße 3, 10111 Berlin,

Antragsgegner,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch

die Richterin am Verwaltungsgericht Reisiger, als Einzelrichterin

am 22. Mai 2000 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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Gründe

Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, für die er die Anträge angekündigt hat, den Beklagten zu verurteilen,

seinen Antrag auf Einsicht in die aufgrund seiner Petition zum Gesch.Z. 4331/13 entstandene Akte des Petitionsausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen bzw. unter Beifügung erforderlicher Ablichtungen zu bescheiden,

hilfsweise, ihm sämtliche nicht seinen Briefkopf und/oder seine Unterschrift tragenden Bestandteile der Petitionsakte in beglaubigter Fotokopie zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, ihm oder seinen Bevollmächtigten in den Amtsräumen des Petitionsausschusses unmittelbare Einsicht in die gesamte Petitionsakte zu gewähren und die Ablichtung in dem dann gewünschten Bedarf zu gestatten,

hilfsweise, ihm in vollständiger Kopie die Stellungnahme(n) der Gegner-Behörde und ihrer Dienststellen (Pol.-Präs. in Bln; LPVA usf.) nebst mit eingereichter Anlagen, in denen die Polizei in Reaktion auf seine Petition ihre Version(en) über angeblich oder tatsächlich den Kläger betreffende Sachverhalte ausgebreitet hat, zu überlassen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Z unächst weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass sich der angekündig- te Hauptantrag wegen des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides des Petitions- ausschusses vom 20. Februar 1998 erledigt hat. Der angekündigte Hauptantrag sowie sämtliche angekündigten Hilfsanträge wären aber ohnehin deswegen erfolg- los, weil der Antragsteller keinen Anspruch hat, im Petitionsverfahren Akteneinsicht zu nehmen bzw. Kopien aus den Vorgängen des Petitionsausschusses zu erhalten. Art 17 GG i. V. m. Art. 46 der Verfassung von Berlin geben dem Petenten lediglich das Recht, dass der Petitionsausschuss die Eingabe entgegennimmt, sachlich prüft und in Anwendung von § 7 Petitionsgesetz ihm die Art der Erledigung mitteilt (Ver- waltungsgericht Berlin, Beschluss der 1. Kammer vom 10. Oktober 1988 - VG 1 A 425.87 -). Der Petent hat demgegenüber weder einen Anspruch, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird, noch kann er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Akteneinsicht und Aushändigung

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  • 3 - von Aktenkopien geltend machen. Derartige Ansprüche sind im Petitionsgesetz nicht geregelt. Hierauf hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss der 1. Kammer vom 16. De- zember 1991 - VG 1 A 435.91 -) zutreffend hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

D ie Zulassung der Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

F ür das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Reisiger

Re/Neu. Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle