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Aktenzeichen
16 K 93.4444
Datum
26. September 1995
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 26. September 1995

16 K 93.4444

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist von der informationspflichtigen Stelle zumindest soweit darzulegen, dass die Gründe für die Informationszugangsverweigerung noch als triftig erkannt werden, ohne dass geheimhaltungsbedürftige Daten preisgegeben werden. Das Urteil enthält Ausführungen zu Fragen einer offensichtlich missbräuchliche Antragstellung, zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum behördlichen Ermessen bezüglich der Art der Informationserteilung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Neubescheidung des Informationszugangsbegehrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Prozessuales Ablehnungsbegründung

Rn 38. MAR. 2auBE 14:49 YG MUENCHEN Ss.2r27

M 16 K 93.4944

n

31, Marz 2005 eing !

tuna an"

. Bayer. 'Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes Urteil

In|der Verwaltungsstreitsache

Bevollmächtigte: echtsanwälte

  • Kläger - suisse gegen

den Freista)! at Bayern, = Beklägter vertreten durch die Landesanwaltschaft München, Bayerstr, 36, 80335 München,

beigeladen: 1}

a 2)

3) = 38.MAR.ZUBE 14:49 VG MUENCHEN

M 16 K 93.4444

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a)

NR-711 s.3727

wegen Vollzug des Imweltinformationsgesetzes (UIG)

i hat das Bayer. Verwaltlingsgericht München, 16. -Kaminer, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Beise,!i des Richters am Verwaltungsgericht Ertl, des Richters Gralla sowie der ehrenamtlichen Richter Fi schhaber und Halb-ritter aufgrund der mündliche h Verhandlung vom 26.09.1995

ah 26. September 1995

Für Recht erkannt: I. Der Beklagte wird verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf Zugang zu Infogmationen über die Umwelt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-

richts | rneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II, Von den' Kosten des Verfahrens hat der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IIl. Das Vrteil ist im Kostenpunkt vorläufig wallstreckbar.

" 30.MAR.2OGE 14:58 VG MUENCHEN

M_16 K_93,4444

NR.711 S.4/27

Der Kläger ist Mitafbeiter der Traktionsgeschäftsstelle der im Bayer. Landtag vertretenen Partei "DIE GRÜNEN".

n Mit Schreiben vom 09.03.1993 an das Landratsamt Rosenheim bean-

tragte der Kläger in eigenem Namen die Einsicht in Akten und Unterlagen betreffend die Firma feige (Emissionen über

die Abluft; Genehmi gsbescheide, Anordnungen, Emissionsmes- sungen, Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung; Lärmemisa- sionen: Genehmigungsbescheide, Anordnungen, Emissions- und In-

missionsmessungen, Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung; vorhandene und vermütete Altlasten: Untersuchungsergebnisse, mögliche Beeinträchtigungen der Umwelt) und betreffend die Fir- ma ER up Emissionen über die Abluft: Genehmigungsbescheide, Anordnunge n, Emissionsmessungen, Ergebnisse der Eigen- und Fremdüber yachung; Emissionen über das Abwasser: Genehmigungsbescheide, Anordnungen, Emissionsmessungen, Ergebnisse der Figen- und Fr mdüberwachung; Sicherheitsanalysen und Si- ' cherheitsbetrachtung n5 Unterlagen über Störfälle, Betriebsstorungen, Brand- und Ätastrophe schutzpläne). Zur Antragstellung wrwandte der Kläger einen Briefkopf von Frau Fraktion "DIE GRÜNEN",

Abgeordnete im Bayer. Landtag für die

Mit Bescheid vom 26.04.1993 lehnte das Landratsamt Rosenheim den Antrag ab. . Die Richtlinie 90/313 EWG -Richtlinie- gewähre keinen uneinge- schränrkten Zugang zu Informationen uber die Umwelt, vielmehr

seien in Art. 3 Abs. der Rice tlinie verschiedene Sachbereiche

benannt, aufgrund derer die Mitgliedsstaaten den Zugang zu Um-

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M_ 16 K 93.4448 } -4-

NR.711 5.5727

weltinformationen ausschließen könnten. Einer dieser Ausschluß-

tatbestände sei dann 2X egeben, wenn die Information Geschafts- und Betriebsgeheimnisge einschließlich des geistigen Eigentums berühre, Da im Falle Her Mh GmbH der von dem Kläger beantragte Informationszuyang einen Ausnahmetatbestand des Art. 3 " Abs, 2 der Richtlinielberühre, sei die unmittelbare Anwendung der Richtlinie ausgesfhlossen. ° Das Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umwelt- fragen habe in seiner!schriftlichen Antwort auf eine Anfrage der Frau Abgeordneten umfassende Auskünfte über die

Art der Anlagen, die von ausgehenden Emissionen und andere immissionsschutzrechtiich relevante Daten bezüglich der ge GmbH gegeben (Landtaggfrucksache 12/9563}. Darüber hinausgehende Auskünfte bzw, Akt 'heinsicht seien ohne Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheinnissen nicht möglich. Soweit der Antrag die [Firma @B betre£ffe, sei eine Bearbeitung nicht möglich, da der Antrag zu allgemein formuliert sei. In Raubling befänden sich mehrere, größtenteils nicht immissions- schutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der Firma _ die verschiedenen > (R ee CmoH, GEREBEDt- u oc:, ) zuzuordnen seien.

Gegen diesen Bescheid Wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 04,05.1993, | Die Ablehnung der beantiragten Akteneinsicht bezüglich der Firma Diamalt sei nicht stic haltig. Das Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen habe in seinem Schreiben an die Landkreise vom 20.01.1993 in Punkt 2.1.6 eindeutig festge- legt, daß Emissiöns- und Immissionsdaten nur dann schutzwürdig seien, wenn aus ihnen Rückschlüsse auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gezogen we Eden könnten, Das Landratsamt habe in

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Ss.8/27 '38.MAR.2U06 14:50 VG MUENCHEN

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seiner Begründung nicht deutlich machen können, inwieweit die zur Einsicht angefr gten Emissionsdaten Rückschlüsse -auf Be- trn iebsgeheimisse z ließen. Der pauschale Verweis auf die an- geblich umfassende twort des Umweltministeriums auf eine schriftliche Landta sanfrage sei hier in keinster Weise recht- lich relevant und w rke auch deshalb deplaziert, weil das Land- ratsamt Rosenheim u ker Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsge- . dieser schriftlichen Anfrage keinerlei Auskunft über die d. kt gestellten Fragen habe gewähren wollen. Ä, Eine Begründung des etreibers' für Geheimhaltungswünsche im Rahmen der Emission rklärung nach $ 27 Bundesimmissionsschutz- gesetz -BImSch6- sei weder vorgelegt noch erwähnt worden. so- 1 lange eine solche B ründung nicht vorliege, müsse davon ausgegangen werden, daß t. 3 Abs. 2 der Richtlinie in bezug auf die Emissionsdaten 'cht tangiert sei. Für die beantragte Ein- sicht in Sicherheit S nalysen, Unterlagen über Betriebsstörungen und Katastrophenpläne geite im Prinzip das gleiche, Der Ausnah- metatbestand des Art 3 Abs. 2 der Richtlinie könne nur gegeben sein, wenn dadurch Rf ckschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse gezo- gen werden könnten. 5 er Begriff des Geheimnisses beinhalte, daß bestimmte Informatich en nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien. Kein Geh eimnis seien Informationen, die über den A

begrenzten Personenkf eis hinaus offenkundig seien, z.B. Infor- mationen, die in eine m Genehmigungsverfahren ausgelegen hätten, zum Patent angemeldet 'und aus der Patentschrift ersichtlich seien, gesetzlich von Geheimnisbegriff ausgenommen seien, wegen Mitteilungspflichten Über den Kreis der Geheimnisträger hinausgedrungen seien oder Murch Veröffentlichungen über den Kreis der Geheimnisträger # inaus oder gar in Fachkreisen allgemein bekannt seien. Darau An Ag sei zu schließen, daß auch bei der Einsicht in die beantra ten sicherheitsrelevanten Unterlagen in

R-711 . S.7727 38.MAR.2Uu6 14:51 YG MUENCHEN

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der Regel keine Betrik bs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt würden. Auch wenn aus den zur Einsicht beantragten Akten Rückschlüsse auf Betriebs und Geschäftsgeheimnisse gezogen werden könnten, sei das. Landt etsamt verpflichtet, zwischen dem Schutz dieser Geheimnisse un a dem Recht auf Informationszugang abzuwägen. Auch das besonde e Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung von Umweltd ken müsse abgewogen werden. Im Schreiben des Staat ministeriuns für Landesentwicklung und Unweltfragen vom 20,0 1993 heiße es in Punkt 1.2, daß bei zu allgemein formulierte Anträgen dem Antragsteller zunächst aufgegeben werden solle, den Antrag zu präzisieren. Dies sei nicht geschehen. Hätte das andratsamt diesen Hinweis des Umweltmini- steriuns beachtet, hä fe es vom Kläger erfahren können, daß na- türlich sämtliche Anl en der @&8# AG am Standort Raubling ge- meint seien, also Sch, u und

GmbH, WE Kunststofr . Daß es sich bei einem Teil der Anlagen um nicht genehnig gsbedürftige Anlagen handele, sei dabei ohne Belang. Wenn aus iesem Grund weniger Unterlagen beim Landratsamt vorhanden eien, dauere eben die Akteneinsicht nicht so lange. Der K ger gehe davon aus, daß die erwünschte Präzisierung hiermit folgt sei und einer Einsicht in die diesbezüglichen Akten lichts mehr im Wege stehe.

Mit Schreiben vom 22.0 .1993 teilte das Landratsamt Rosenheim dem Kläger mit, mit Bei icheid vom 01.02.1989 sei der Firma er con < le Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kläranlage auf FINer. 1630 der Gemarkung Raubling erteilt worden. Mit di ser Maßnahme werde eine erhebliche Min- derüng der Abwasser£fra ht erreicht. Der Firma seien bestimnte, namentlich und mengenmä Big aufgeführte Einleitwerte erlaubt

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VG MUENCHEN

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worden, die auch ein ehalten würden. Mit Bescheid vom 06.02. 1990 sei der Firma WHERE 35H Sie Senehmigung zur Errichtung und zum Bet Lieb einer thermischen Nachverbrennungsanlage zur Reinigung d br an den Rasterauftragswerken anfallenden lösemittelhaltigen & bgase erteilt worden. Mit dieser Maßnahme sei der inhalt an Lä kemitteln in den Abgasen der Anlage der Firma deutlich reduzj lert worden. Die Anlagenbetreiberin habe durch Messungen des TÜV Bayern nachgewiesen, daß die vom Land- ratsamt in zwei Aufld igen festgesetzten Massenkonzentrationswer- te nicht nur eingehal ten, sondern sogar um ein mehrfaches unterschritten würden.

Mit Niderspruchsbesch eid vom 27.08.1993 wies die Regierung von Oberbayern den Widers pruch des Klägers zurück. Die Richtlinie begrüp de keinen Rechtsanspruch für den Kläger, die Art und Weise den Erteilung der Information zu bestimmen. Das Landratsamt entsa heide nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Art und Weise' Informationen über die Umwelt erteilt würden., Die Widerspruchs behörde könne keine pflichtwidrige Ermessensentscheidung des. Landratsamts feststellen, da dem Kläger bereits mit der Antwo rt zur schriftlichen Landtagsanfrage ausführliche Information en: zur Firma EEE vorgelegen hätten und das Landratsamt auch' hinsichtlich der Firma gi Hereit gewesen sei, die vorhandenen, Ergebnisse von Emissionsmessungen dem Kläger mitzuteilen. Dem; Kläger sei es freigestellt, durch konkrete Fragen die erhaltenen! Informationen noch zu ergänzen, sofern nach seiner Auffassup die Informationen nicht ausreichend sein sollten. Die Fragen z Geheimnisbegriff seien nicht mehr zu

prüfen gewesen, da de grundsätzlichen Anliegen des Klägers, über Art und Weise de zu erhaltenden Informationen zu bestim- men, nicht stattgegeben worden sei,

38.MÄR.ZOBE 14:52 YG MUENCHEN .

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klagte verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren, bezogen auf die Firma 7 GmbH in ug; (ie Firma GmbH in en, die Firma in EEE, die Firma m Rom in und die Firma up (mbH ing in nachfolgend genannte Unterlagen über Abluftimmissionen, Lärmemissionen, Grundstücksaltlasten, Abwasseremissionen, soweit voxhanden: Genehmigungsbescheide, Anordnungen; bzw: Auflagenbescheide, Emissionsmessungen;| Immissionsmessungen, Ergebnisse von Eigene! und Fremdüberwachungen, Altlastenuntersuchlingsergebnisse, sonstige Umweltbeeinträchtigungen, Sicherheitsanalysen, Sicher- ' heitsbetrashtungen, Störfallunterlagen, Brandschutzpläne, Katastrophenschutzpläne. l

ak 2. Hil£sweise|wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in schriftlicher Form Auskühft 'zu erteilen über die in Ziff, I der Klageahträge aufgeführten Informationen über die Umwelt,

3, Zu ZIfE. 2: wird weiter hilfsweise beantragt, gemäßem den Beklagten ükhessen

zu und

verpflichten, unter Beachtung nach pflicht- der Rechtsauffassung des Gerichts dem Kläger auf andere gee{gnete Art und Weise Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren.

r 38.MaAR.2886 14:52 VG MUENCHEN

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IR.711 Ss.18/27

Anspruchsgrundlage au s klägerischen Begehrens seien unmittelbar die Art. 2, 3, 4 unal B der Richtlinie. Der Kläger habe als natürliche Person eineh Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Er könne n nicht darauf verwiesen werden, daß andere Personen in anderen z hsammenhängen von der Behörde Informationen erhalten hätten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Akteneinsicht, Die mit Sch reiben vom 22.06.1993 mitgeteilten Informationen seien nicht: geeignet, eine Akteneinsicht zu ersetzen. Dies zeige bereits di 2 Begründung des Widerspruchsbescheids, in der anheim gestellt w erde, ergänzende Fragen an die Auskunftsbehörde zu stellen. E in solches Verfahren sei weder nach Sinn und Zweck noch nach d on Vorgaben und dem Wortlaut der Richtlinie vorgesehen. Dem jtragsteller müsse es möglich sein, sich die begehrten Infornd ionen, soweit er einen Anspruch darauf habe, im Zusammenhang und ohne unzumutbare Verzögerung, insbesondere ohne Nachtrag n, zu verschaffen. Mit Schreiben des ! vom 22.06.1993 seien nicht alle bean-Landratsamts Rosenheitf tragten Infomationen zugänglich gemacht worden, was sich aus einem Vergleich wit den Klageanträgen ergebe, Dem Akteneinsichtsgesuch stünden uch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheinnisse beteiligter Firhen entgegen. Rierfür ergäben sich aus den behördlichen Mitteil kgen oder Bescheiden keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Im übr igen wäre der Beklagte gehalten, den Anträgen des Klägers in pweit nachzukommen, als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ni echt tangiert seien. Hierbei könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß die Aussonderung von ger heimhaltungsbedürftigeh Unterlagen einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand mit sich' bringe. Nach $ 10 Abs. 2 BImSchG müßten Antragsteller ihre Unt prlagen kennzeichnen und getrennt vorler gen, soweit diese Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Es sei deshalb den zuständigen Behörden ohne zusätzlichen

n 1

30.MAÄR.ZUB6 14:52 YG MUENCHEN k

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Arbeitsaufwand möglich, Akteneinsicht in die nicht geschützten Unterlagen zu gewähren, Der Zielsetzung der Richtlinie - Verbesserung des Umweltschutzes, Transparenz von Maßnahmen im Umweltschutz und Akzeptähz bei der Bevölkerung, Mobilisierung der öffentlichen Meinung und der Medien, Förderung der Bürgerbeteiligung, Kontrolle des hationalen Verwaltungshandelns zum Zwecke des Abbaus des Kontroll- und Vollzugsdefizits im Bereich der Umweltverwaltung - stehe eine Auslegung, die die Zugangsmög- ID. lichkeiten zu den begehrten Umweltinformationen einschränkend auslege, diametral es Sehörcin entiegen. ermögliche, Diese Ziele seien mit Belieben einer Prazis, die den nach eigenem -Auskünfte zu erteilen, nieht zu erreichen,

Mit Schriftsatz vom 17.02.1994 legte die Landesanwaltschaft München eine Stellungnahme des Bayer, Staatsministeriums für Landssentwicklung und Umweltfragen vom 02.02.1994 vor, Hierin wird ausgeführt, die Art und Weise, wie ein Informationsersuchen befriedidt werde, liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, Die Richtlinie 'gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller die Art und Weise bestimmen könnte. Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt könne u.a. abgelehnt werden, wenn er offensichtlich mißsbräuchlich sei, Dies treffe 2.B. zu, wenn der Anträgsteller schon im Besitz der Informationen sei. Was die Firma,

betreffe, habe der Kläger die begehrten Informationeii weitgehend über die Antwort auf die schriftliche Landtagsarifrage Gm schon erhalten. Im übrigen habe der Kläger Auskünfte durch das Landratsamt in sonstiger Weise erhalten. Inwieweit 'aus den vom Kläger zur Einsicht begehrten Unterlagen Rückschlüsse auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse möglich seien, könne nicht abschließend beurteilt werden. Es treffe zu, daß nach $ 10 Abs. 2 BImSchG die Antrags-

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NR.711

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unterlagen im Genehmiyungsverfahren zu kennzeichnen und ge- trennt vorzulegen seien, soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Die Kennzeichnung und Trennung der Antragsunterlagen durch den Antragsteller schließe aber keineswegs aus, daß die in der Klageschrift genannten Unterlagen (zum Teil) Rückschlüsse auf derartige Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse zulleßen. Von der aufwendigen Prüfung und Trennung wäre die Behörde also gegebenenfalls nicht entbunden. Allgemein sei auch die Kapazität der Umweltschutzbehörden zu Ä berücksichtigen. Es könne nicht Sinn der Richtlinie sein, den Umweltschutzbehörden . urch Informationsersuchen einen Aufwand zu verursachen, der sie unter Umständen an der Erfüllung ihrer ozriginären Umweltschytzaufgaben hindere,

Mit Beschluß vom 22.05.1995 wurden die Firmen EEE > GmbH, u com und Verfahren beigeladen.

AG & Co.KG RETTET Zu

In der mündlichen Verhandlung vom 26,09.1995 stellte der Kläger folgenden Antrag; l

Unter Aufheklung des Bescheids des Landratsamts Rosenheim En 26.04.1993 in der Form des Widerspruchsbesc. eids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.1 93 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren,

bezogen auf | die Firmen >

GmbH, GmbH und We GmbH, soweit die Unterlagen Informationen enthalten Über - Emissionen) über die Abluft: Genehmigungsbescheide, Anordnungen, Emissionsmessungen, Ergebnissg, der Eigen- und Fremdüberwachung, - Lärmemissipnen: Genehmigungsbescheide, Anordnungen, "Emissions- und Immissionsmessüun-

3a.MAR.2886 14:53 vG MUENCHEN

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gen, Ergeb; lisse der Eigen- und Fremdüberwachung, vorhandene und vermutete Altlasten: Untersuchungserd jebnisse, Möglichkeit von Beeinträchtigund en der Umwelt, hinsichtlich: 'der Genehmigungen bezogen auf die derzeit gültü gen Genehmigungen, hinsichtlich anderer Unte lagen bezüglich der aktuellen Fassungen, hi; nsichtlich der Emissionen/Immissionen bezog m auf die letzten gemessenen Werte, hinsi tlich aller anderen Unterlagen beginnend ab dem Jahre 1980,

bezogen auf ie Firma iR cmo5, soweit die Unterlagen TI! formationen enthalten über Abluftenis lonen und Abwasseremissionen: Genehmigungs jescheide, Anordnungen bzw. Auflagenbescheid e, Emissionsmessungen, Ergebnisse von Eigen- und/oder Fremdüberwachungen Sicherheita analysen, Sicherheitsbetrachtungen, störfallunt erlagen, Brandschutzpläne und Katastrophens) Chutzpläne, hinsichtlich der Genelmigungen bezogen auf die 'derzeit gültä, gen Genehmigungen, bezüglich anderer Unterlagen bezogen auf die derzeit gültigen Fassungen, hi nsichtlich der Emissionen/Immissionen bezogen a uf die letzten gemessenen Werte und hinsichtlich aller anderen Unterlagen beginnend ab dem Jahre 1980.

a | ntragssähriftsatzes vom 08.12.1993 hielt Die Ziff. 2 und 3 des A der Kläger aufrecht. I

Der Vertreter des Bekld gten beantragt die Klageabweisung.

n

Wegen der weiteren Ein S lheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsakts, der beigez enen Behördenakten sowie das Protokoll

der mündlichen Verhandliung vom 26.09.1995 Bezug genommen.

34.MER.2U06 14:54 VG MUENCHEN

MS K 93.4444

NR.711 s.14/27 - 13 - Ents ih eidungsgründe;

Die vom Kläger im eigenen Namen erhobene Klage (s. die Klar- stellung in der mündlichen Verhandlung vom 26.09,1995) ist zulässig, bleibt aber iin der Sache zum überwiegenden Teil ohne Erfolg,

Der vom Kläger gestellte Hauptantrag sowie die beiden Hilfsan- Ä träge erweisen sich Bls unbegründet, da der Kläger auf die Vornahme der mit dem Halptantrag und dem Hilfsantrag zu 2) begehrten Amtshandlungen Keinen Anspruch hat und der im Eilfsantrag zu 3) vorausgesetzte Zugangsanspruch zu allen vom' Kläger angefragten Umweltinformätionen, 'nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand und dem Ausgang des gerichtlichen Verfabrens noch nicht spruchreif ist. Die uf der unzureichenden Behandlung des klägerischen Informatio zugangsantrags beruhende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bei Icheids vom 26.04.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidg vom 27.08.1993 erfordert jedoch eine Neubescheidung des Klägers {vgl. $ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - WwGO -). | n r

Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens sind die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes - UIG -vom 08.07.1994 (BGBl. I 5. 1490). Die Richtlinie 90/313/ EWG - Richtlinie - ka inn nach dem Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetzes zum 16.07.1994 | insoweit keine Bedeutung mehr erlangen, da die Best immungen der Richtlinie ordnungsgemäß um, gesetzt worden sind n ind deswegen vom einzelnen Bürger aus der Richtlinie unmittelbär keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können {vgl, Art. 10 'der Richtlinie).

  1. MÄR. 2086 14:54 VG MUENCHEN

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NR.711 Ss.15727 - 14 -

Nach $ 4 Abs. 1 Setz \ |UIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über: die Umwelt, die bei einer Behörde oder. einer Person des Priva rechts im Sinne des S 2 Nr. 2 UIG vorhanden sind. Diese Ans bruchsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die Informationen, ZU. Kenen der Kläger Zugang begehrt, sind Umweltinformationen im $l Inne des $ 3 Abs. 2 UIG. Das Landratsamt Rosenheim ist eine Beh brde im Sinne des $S 3 Ans. 1 Satz 1 UIG, die Aufgaben des Umwe!! tschutzes wahrzunehmen hat und bei der

Umweltinformationen vo rhanden sind. Der Anspruch nach $ 4 'Abs. 1 Satz 1-UIG unterliegt jedoch den Ausschlüssen und Besch ränkungen nach $$ 7 und 8 UIG. Darüber hinaus stellt sa Abs, .1 Satz 2 UIG die Art und Weise der Informationserteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde.

1.1 Soweit der Kläger !den Zugang zu den die Beigeladene zu 3) betreffenden Umwelt Finformationen begehrt, steht dem Informationsanspruch all lerdings nicht schon $ 7 Abs. 3 Satz I UIG entgegen. Danak ih sind offensichtlich mißbräuchlich gestellte Anträge ab n ulehnen {so auch bereits Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Dj es ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über| die begehrten Daten bereits verfügt, S 7 Abs. 3 Satz 2 UIG. Zwar wird ein Infol mationsbegehren nicht nur in diesen beispielhaft aufgeführ tten Fall offensichtlich mißbräuchlich sein, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller die Daten (Umweltinform ationen, siehe $ 2 Abs. 2 UIG) unschwer und ohne unzumutbagn en Aufwand auf andere Weise beschaffen kann. Es ist der ui die Erteilung von Umweltinformationen angegangenen Behörg e deshalb grundsätzlich nicht verwehrt, einen Antragsteller ' der Mitarbeiter einer im Bayer. Land-

® 3a.MER.2UB6 14:54 YG MUENCHEN

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NR.711 s.16727 ' 15 -

tag vertretenen F kaktion ist, auf die bereits vor der Antragstellung er£ö Igte Beantwortung einer schriftlichen Anfrage einer Landt hgsabgeordneten zu verweisen, die Mitglied ebendieser Fraktit pn ist. Im vorliegenden Verfahren zeigt jedoch ein näherer Vergleich des Fragen katalogs der Abgeordneten Frau Gun, und der Antwort d bs Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Ui fweltfragen vom 18.12./30.12.1992 (Land- Ä tagsdrucksache 12) }9563) mit den vom Kläger angefragten Daten, daß insoweit |lediglich in Teilkomplexen Überschneidungen bestehen, hin yegen beispielsweise die vom Kläger begehrten Informati pnen über 'Sicherheitsbetrachtungen, Brandschutzpläne und R. htastrophenschutzpläne der Landtagsdrucksache nicht entno men werden können. Soweit sich thematische Überschneidu hgen ergeben, ist dem klägerischen Begehren jedenfalls ni Eht in dem beantragten Umfang Rechnung getragen. Die Antwo tt des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung un ei Umweltfragen enthält - durchaus im Einklang mit der Fra estellung der Landtagsabgeordneten - keine vollständigen] Angaben über die Inhalte von Genehmigungs- und Auflagenbescäiden oder über die Ergebnisse von Messungen und Eigen- bz . Fremdüberwachungen. Von dem Vorliegen von Sicherheitsan alysen für Teile der Anlagen der Beigeladenen zu 3) wird lediglich nachrichtlich berichtet, ohne daß etwa die nach! $ 7 der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissi Pnsschutzgesetzes - 12. BImSchV - im Rahr men der Anfertiguh ng der Sicherheitsanalysen erforderlichen Betreiberangaben' |baer die von $ 9 12, BImSchV vorgeschriebenen Fortschreih) ungen wiedergegeben wären.

  1. MAR. 2806 14:55 VG MUENCHEN

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NR.711 S.17727 * -16 -

1.2 Nach S 9 Abs. 258 kz n UIG besteht der Anspruch nicht, soweit durch das Be hnntwerden ger Informationen personenbezogene Daten offe art und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen b inträchtigt würden oder der Schutz gei-

stigen Eigentuns, nsbesondere Urheberrechte der Auskunftserteilung oder de Zurver£fügungstellung von Informationen entgegenstehen, B Eriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbefugt zu anglich gemacht werden, S$S 8 Abs, 1 Satz 2

UIS. Zu dieser Thenati aus, der vom er im Falle der Beigeladenen zu 3) beantragte Informatio zugang tangiere den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 2 er Richtlinie, der dann vorliege, wenn Geschäfts- und Bet riebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums br die in der Landtagsdrucksache gegebenen Informationen hin-

"ausgehenden Daten ei ohne Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisseh nicht möglich, Im Widerspruchsbescheid wird erklärt, die!

zu prüfen gewesen

Diese Ausführunge |'genügen weder dem formellen Begründungserfordernis des . 39 Abs. 1 Bayer, Verwaltungsverfahrensgesetz - Bayvu fG -, noch setzen sie den Kläger in den ' Stand, seine Rechte im Rechtsmittelverfahren wirksam zu wahren. Darüber hip aus schränken sie die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten lerheblich ein.

Den ablehnenden B Icheiden ist nicht zu entnehmen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen und rechtlichen Überle-

gungen insbesondey } die Ausgangsbehörde bei ihrem Hinweis

3a. MÄR. 2086 14:55 YG MUENCHEN

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NR.711 5.198727 - 171 -

auf den Ausschluß — atbestand zum Schutz privater Belange ausgegangen ist. | Es hätte insoweit näherer Darlegungen bedurft, aus welchem Grund bestimmte Informationen zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheinniäsen nicht zugänglich gemacht werden können, Der Hinweis Auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit be-

stimmter Daten wäfe nach Ansicht des Gerichts zumindest so einleuchtend zu untermauern und abzusichern 'gewesen, daß

die Beteiligten sqwie das Gericht die Gründe für die Informationszugangsvezfeigerung auch unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange wie dem der Gewährleistung effektiven Rechtsschutifes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - noch als triftig IAnerkennen können, ohne daß andererseits geheimhaltungsbed rftige Daten unmittelbar oder mittelbar preisgegeben werd n (vgl. BVerwGE 84, 375, 398/389 zu einem

Auskunftsersuchen über beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherte pers menbezogene Daten).

t nicht, daß diese Vorgaben im Einzel- ichen Verwaltungsaufwand bedingen können, zumal, wenn, wora £ die Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5) zu Recht hinweiser ' die Behörde aus eigener Sachkunde nicht

in der Lage ist, Aus den vorhandenen Informationen diejenigen auszusondern,'|die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, Soweit. allerdings Anlagen, über die um Informationen nachgesuch) wird, nach dem Bundesimnissionsschutzgesetz - BImschs - Kenehmigungspflichtig sind, ist das be hördliche Verfahren deshalb erleichtert, weil im Genehmigungsverfahren Unterlagen, die Geschafts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen sind, ($ iD Ab; \ 2 Satz 1 BImSch6), Ihr Inhalt muß, so-

30.MAR.ZUUE 14:56 VG MUENCHEN f 1 h M 16 K 93.4444 | - 18 N u

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R.711 S.192 .19727 \

weit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargest e—#£H- ellt sein, daß es Dritten möglich ist, n zu beurteilen, ob Und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage Hetroffen werden können ($ 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchg). 2 rüber hinaus hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage bei Abgabe der Emissionserklä- rung nach $ 27 Abs), 1 BImSchG der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu be dründen, welche Einzelangaben der Enissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsge- A heimnisse erlauben'||$ 27 Abs. 3 Satz' 2 BImSchG) ..Diese Kennzeichnungspfliähten greift S 9 Abs. 2 Satz 2 UIG auf. Danach hat die Behökde in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekenn- zeichnet hat. | Die genannten Kennztichnungspflichten schließen jedoch nicht durchgängig ai a s, daß auch nicht gekennzeichnete Informationsunterlagefi Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 'Zulassen. Dies kann etwa darauf beruhen,

daß bei den Behörden auch Daten vorhanden sein können, die ihnen im Rahmen von Verfahren, deren Vorhabensgegenstand nicht nach dem Bundtsimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist, oder |anläßlich von Beratungen und Besprechungen wegen betridbsinterner Planungen im Hinblick auf künftige Jedenfalls Betriebsentwicklungen in diesen Fällen wird

zugänglich es nicht

gemacht immer zu

wurden. vermei- den sein, vor der Eritscheidung über das Vorliegen eines \l n Ausschlußtatbestand, | gach $ 8 Abs, 1 UIG.die von einer Informationsweitergabei betroffenen Dritten anzuhören, um deren Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung miteinbeziehen und die Entschei ung sachgerecht begründen zu können ll

30.MAR. 2206 14:56 - VG MUENCHEN

\ lt 1

MAG K 93.4444 . |

Hl

NR.711 S.20727 - 19 -

(siehe auch S 8 Hbs. 2 Satz 3 VIG, wonach der Dritte im einzelnen darzulegen hat, 'daß ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliedt, soweit die Behörde dies verlangt), So- weit Informatipnen inmitten stehen, die der Behörde vor dem 01.01.1993 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, siehe Art. 9 Abs, 1 Satz 1 der Richtlinie) oder gar Vor dem 07.10.1990 (Verabschiedungsdatum der Richtlinie) Zugegangen sind und die nicht als Betriebs- und Geschäftsgehklimnisse gekennzeichnet sind, kann sich die Behörde bereits deshalb zu einer Beteiligung betroffener Dritter verpflichtet sehen, weil in diesen Fällen ohnehin aus der fehlenden: Kennzeichnung nicht ohne weiteres auf einen fehlenden Behug der Daten zu Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen geschlipssen werden kann {vgl. $S 8 Abs. 2 Satz 4 VIG). Auch allgembines Verfahrensrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 BAyVWVfG, kann gebieten, die von einem Informationsersucheh Betroffenen zum Verfahren als Beteiligte hinzuzuziehen, | N

Bei dieser en die Sache noch nicht im Sinne des $ 113 Abs. 51 atz 1 VwGO spruchreif, Zwar sind die Gerichte nach $ 86 4 s. 1 Vugo grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Klak ebegehrens und des dadurch bestimmten Streitgegenstands alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblik hen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geit end gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzüs tellen und die Streitsache in diesem Sinne in vollem Umfang spruchreif zu machen. Dieser Grundsatz ist jedoch im Interesse einer sinnvollen und funktionsgerechten Abgrenzupy der Aufgaben der Verwaltung als Exekuti- ve von der Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die grundsätz-

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M_16_ K 93.4444

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lich in der nachträglichen Kontrolle des Verwaltungshan- delns unter Ausschluß originärer Verwaltungstätigkeit be- steht, sachgerecht| einzuschränken. Die Verwaltungsgerichte haben nicht Aufgaben zu übernehmen, für deren Wahrnehmung (analog} $ 113 Abs, 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 VR6O die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse besser. ausgerüstet sind und die die Gerichte nicht nur unnötig belasten würden, sondern mit deren Wahrnehmung sie den für den Vollzug der Ge Hetze primar zuständigen Behörden in un- VD angemessener Welse vorgreifen würden {vql. hierzu Kopp, Komm. zur VwGO, 10 Aufl., S 113 RdNr. 93). Die Spruchreife kann somit nicht nur dann fehlen, wenn die Entscheidung von Fragen abhängt, befüglich derer der Verwaltung ein Ermes- sens- oder Beurteilungsspielraum zusteht, sondern auch bei Entscheidungen, bei denen die Beurteilung eines gerichtlich voll überprüfbaren |Rechtsbegriffs inmitten steht, Im vorliegenden Fall sind für eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen von dem Informationszugangsanspruch des Klägers entgegenstehenden Ausschluß- oder Beschränkungstatbeständen noch weitere erhebliche Ermittlungen und tatsächliche bzw. rechtlikhe Überlegungen - nach Lage der Dinge unter Inanspruchnahme der Fachkunde und der Sachnähe der Beigeladenen - er£grderlich, die die Behörden bisher noch nicht bzw. unter Verletzung der Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären [vgl. Art, 24 und 26 BayvWv£g), vorgenommen haben. würde nun - erstmals - das Gericht der Frage nach dem Vorliegen des Ausschlüßtatbestands nach $ 8 Abs. 1 UIG mit der erforderlichen Vertiefung Rachgehen, würde es seine Kontrollaufgaben hintahstellen und sich:nach Art einer nach- bessernden Oberbehöfde an die Stelle der Verwaltung setzen.

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M_16 K 93.4484 j - 21 -

NR. 711 s.22/27

Für ein solches V ergehen ist im gewaltenteiligen Staat kein Raum.

Unabhängig von di Esen Erwägungen fehlt der Sache die Sspruchreife auch Heshalb, weil die Behörden bislang von dem ihr in $ A Abs. | n Satz 2 UIG eröffneten Ermessen noch nicht in einer dem Zwed k der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben. Gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 2 UIG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder K Informationsträge ir in sonstiger Weise zur Verfügung stel- len.

Der Ausgangsbesch eid enthält zu diesem Ermessenstatbestand keine Ausführunge n, der Widerspruchsbescheid stellt ledig- lich fest, der An tragsteller habe keinen Rechtsanspruch, die Art und Weise, "der Informationserteilung zu bestimmen, vielmehr liege di e Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen behördlichen Erme $sen. Diese Ausführungen referieren die Rechtslage, ohne! bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall nachvollziehbar und unter Angabe von Gründen darzulegen, in welcher Art und Weise der klägerische Informations-Nu. anspruch, soweit er unter Berücksichtigung von Ss 8 Ars. 1 UIG besteht, befir Ledigt werden kann. Die entsprechender h Erwägungen werden im Rahmen der Neubescheidung des k a n gerischen Anliegens nachzuholen sein.

Das Gericht ist a llerdings - entgegen der im Hauptantrag des Klägers zum a usdruck kommenden Rechtsauffassung - nicht der Ansicht, dal Bede andere Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs als die der Gewährung gerade vö h Akteneinsicht ermessensfehlerhaft wäre.

I

. 38.MAR.zaB6 14:57 YG MUENCHEN i N

MI6K 93.4444 - 22 v

n n n All f i

NR.711 Ss.2327

Zwar wird n n Teilen . I der Literatur angenommen, die Gewährung r von Akteneinsicht h ilde den Regelfall, da der Zugang zu Umweltinformationen n ur dann die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen könne, wen h die begehrten Informationen unverfälscht und im Orig inal zur Kenntnis genommen werden könnten, Im Falle eines bloßen Auskunftsrechts könnte niemals

der Verdacht und di e Gefahr ausgeräumt werden, daß die Behörde Informationen | von der Weitergabe ausschließe, die sie nicht für wichtig e rachte, oder daß statt bloßer Fakten auch Bewertungen in n die Auskunft mit einfließen würden, ohne daß dies für den | Antragsteller erkennbar wäre. Es sei . auch zu erwarten, a bs die Akteneinsicht im Normalfall zur geringsten Belastun ug der 'zuganggewährenden Behörde führe, Die Anfertigung von | Inhaltsangaben und zusammenfassenden Auskünften dürfte n h der Regel größeren Aufwand erfordern als die bloße Vorla ye einer Akte (Turiaux, Das neue Umwel-

tinformationsgesetz NUW 1994, 2319, 2322; ähnlich auch Scherzberg, Das neu Umweltinformationsgesetz, DVBl. 1994,

733, 736/737). . 3@.MAR.2086 14:58 VG MUENCHEN

M_16 K 93.4448

NR.711 S.24/27 23

auch Datenschutz-lund Sich erheitsgründe sprechen, wenn es sich um lediglichlin Eov-g ystemen abgespeicherte. Informationen handelt und der Zug ang des Informationssuchenden zur behördeneigenen & DV-Anlage diesen Belangen entgegensteht. Auch der Umstand; daß die Behördenakten in aller Regel nicht nur Umwelti hformatia nen - seien sie geheimhaltungsbedürftig oder nicht -, sond ern auch andere Informationen enthalten werden, |die vom Zugangsanspruch nach $ 4 Abs. 1 Satz 1 VIG are nen si nd; kann in die Ermessenserwägungen mit einfließeh. Wenn 1 etztere einen relativ großen Umfang der sssantuifertegen einnehmen, kann es einen unverhältnismäßigen heitsaufwand darstellen, zusätzlich auch noch diese Inform&tionen auszusondern. Darüber hinaus ist

die Behörde gehalffen, gemä ß dem Grundsatz der VerhältnismäRBigkeit bezogen auf den be troffenen Dritten das relativ mildeste Informationsmitte L zu wählen. Dieser allgemeine Verwaltungagrundedtz ist auch Im Rahmen von Informationsersuchen nach dem Unweltinfo rmationsgesetz zu beachten, da die Informationsherausgabe einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu Lasten n des Date hurhebers darstellt.

Im Ergebnis kann gbmit fes tgestellt werden, daß sich wegen der Vielzahl der d n Konstellationen generalisierende Aussagen und Festätellunge h bezüglich des "Wie" der Daten- herausgabe verbiellen. Die Behörde ist in jedem Einzelfall gehalten, den von Besetzgther wohlüberlegt geschaffenen Ermessensspielraum Sachgerec ht auszufüllen.

1.5 Der Hauptantrag i 'ger auf die Verpflichtung des Baklagten zur Gewährung. von.; teneinsicht gerichteten Form ist nach alledem unbegrlndelt,

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M_ 16 K 93,4444

R.711 Ss.25727

Entsprechend verhält es si ch mit dem Hilfsantrag zu 2), da - neben den gegenwärtig nogh bestehenden Unklarheiten über das Bestehen von sschlußfatbeständen - auch eine' Aus- kunftserteilung i schriftlicher Form nicht das einzig rechtmäßige Ergebnis der behördlichen Ermessensentscheidung über die Art und ise der |Informationserteilung sein muß (so. auch OVG Nordr ein-West £falen, Urt. vom-19.01.1995, UPR 1995, 272, 273). Der Hilfsantrag zu 3) ist - wie anfangs bereits ausgeführt - ebenfalls nbegründet, da über 'das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen von den Behörden erst noch zu befinden ist, der insoweit vorau sgesetzte Anspruch des Klägers auf Zugang zu alle angefz ten Informationen mithin gegen- wärtig nicht zuges rochen rden kann.

  1. Soweit das Rechtssc utzbegshren des Klägers die die Beigela- denen zu 1) und 2) etreffenden Informationen anlangt, ist der Kläger seiner $ ch seinekzeit aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ergebend n undn ehr in $ 5 Abs. 1 UIG umge- setzten Pflicht zur

jedenfalls im Wider ist mittlerweile au h unter flen Beteiligten nicht mehr strittig.

Der Ausschlußtatbes and des 8 Abs. 1 UIG ist bislang von den Behörden nicht hematisiert worden, insbesondere nicht in den angefochtene Bescheiten. Das Gericht ist deshalb - selbst bei Auswer ung der yorgelegten Behördenakten nicht in der Lage, ich vom orliegen des Ausschlußtatbe- stands oder dessen

eichweit } nachzukommen. ein eigenes Bild Ebensowenig zu machen fin- bzw. seiner Kontrol tätigkei

1 " 38.MAR.2806 14:59 YG MUENCHEN M_ 16 K_93.4444 A -25 -

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NR.711 Ss.26727

den sich in den Bescheiden einzelfallbezogene Ausführungen zum Ermessenstatbdstand des S 4 Abs, 1 Satz 2 UIG. Deshalb sind auch die die Beigeladenen zu 1) und 2) betreffenden Informationszugangsäa Aträge neu zu bescheiden. Das Sachbescheidun gsinteresse des Klägers besteht trotz der mit Schreiben des Landratsamts Rosenheim vom 22,07.1993 mit geteilten Daten fo rt, da die erteilten Informationen die angefragten In£format ionen weder thematisch noch inhaltlich abdecken, insbesonde re keinen Aufschluß über den genauen Inhalt der erteilten] \ Genehmigungs- und Auflagenbescheide, über die Ergebnisse von Messungen und Überwachungen und über vorhandene oder vermutete Altlasten geben.

. Soweit das klägeri sche Informationsbegehren die Beigeladene zu 4) betrifft, gi It das eben Ausgeführte entsprechend, da eine bescheidsmäßit e Befassung mit dem Anliegen des Klägers 'auch insaweit noch nicht erfolgt ist. Das Sachbescheidungsinteresse besteht ier ohne weiteres, da die Behörden dem Kläger bezogen auf|die Beigeladene zu 4) bislang noch keinerlei Information n zur Verfügung gestellt haben.

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auch mit seinem An rag zu 3) überwiegend unterlegen ist und er die Kosten zu t jagen hat, soweit er die Klage in hezug auf die die Beigel Idene zu 5) betreffenden Informationen zur rückgenommen hat { 6 92 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 2 vwoo). Den Beigeladenen sind Kosten weder aufzuerlegen {siehe $ 154 Abs. 3 VwGO) noch zu erstatten, da sie Anträge nicht gestellt und damit d s Risiko eigener Kostenpflicht nicht - I

. 30.MAR.2806 14:59. VG MUENCHEN Jh M_ 16 K 93.4444

in

OR.711 Ss.2r7 727 - 26 -

übernompen haben (sliehe $ 162 Abs. 3 VwGO sowie Kopp, - 8.2.0., $ 162 RdNr,| 23), Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be- ruht auf $ 167 VwGOori.v.m. SS 708 ff. Zivilprozeßordnung "= ZPO -. i l

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