Information
- Aktenzeichen
- 14 K 2520/20
- Datum
- 30. September 2021
- Gericht
- Verwaltungsgericht Karlsruhe
- Gesetz
- Umweltverwaltungsgesetz (Baden-Württemberg)
Urteil: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30. September 2021
14 K 2520/20
Der Antrag richtete sich auf Lage und Größe aller städtischen Grundstücke einer Gemeinde. Nach Umweltinformationsrecht wurde der Zugang zu Informationen über städtischen Eigentumsverhältnisse abgelehnt, da kein Bezug zu Umweltinformationen besteht. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LFIG) kommt als Rechtsgrundlage für den Anspruch ebenfalls nicht in Betracht, da die Regelung in § 12 Grundbuchordnung als Spezialregelung dem LIFG vorgeht. Das Bekanntwerden der hier begehrten Informationen könnte auch nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinde im Wirtschaftsverkehr haben, womit der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG entgegenstehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)
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