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Aktenzeichen
10 S 2102/20
Datum
2. März 2021
Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 2. März 2021

10 S 2102/20

Für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung hatte das Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500,00 Euro erhoben. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 S. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz, also gegen das Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung, handelt. Mit der Vorschrift ist es nicht zu vereinbaren, für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg von einem Gebührenrahmen bis 10.000 Euro auszugehen und eine Gebühr von 1.500 Euro festzusetzen. (Quelle: LDA Brandenburg)

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