Information

Aktenzeichen
20 F 1.20
Datum
12. Februar 2021
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

20 F 1.20, Bundesverwaltungsgericht (12.2.2021)

20 F 1.20

Im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ("in-camera"-Verfahren) ist nicht zu klären, ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste. Inhaltlich macht das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales

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