Information
- Aktenzeichen
- 10 S 1856/20
- Datum
- 6. August 2020
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. August 2020
10 S 1856/20
Es besteht kein Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) auf Erteilung einer anonymisierten Auskunft zu Gesundheitsangaben und Todesursachen, die sich aus den bei einem Landratsamt eingegangenen Todesbescheinigungen ergeben, die Verstorbene betreffen, bei denen ein Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion angenommen wird. § 22 Abs. 4 und 5 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt. (Quelle: LDA Brandenburg)