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Aktenzeichen
10 S 1082/19
Datum
4. Februar 2020
Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. Februar 2020

10 S 1082/19

Gegen eine Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist Rechtsschutz möglich. Die Beanstandung ist ein feststellender Verwaltungsakt. Die Ausführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg zählt zu den weisungsfreien Aufgaben (also gilt Rechtsaufsicht). Es besteht eine Pflicht der informationspflichtigen Stelle dem Antragsteller zu antworten, eine sog. „Bescheidungspflicht“ und „Substantiierungspflicht“ bezüglich der Ausschlussgründe, da das Verwaltungsverfahren nur so abgeschlossen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchstatbestands liegt bei der informationspflichtigen Stelle. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Missbräuchliche Antragstellung Prozessuales Ablehnungsbegründung Verwaltungsaufwand