Information
- Aktenzeichen
- 10 C 11.19
- Datum
- 30. Januar 2020
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht
- Gesetz
- Umweltinformationsgesetz (Niedersachsen), Verbraucherinformationsgesetz
Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2020
10 C 11.19
Ein Tierschutzverein begehrte von der Aufsichtsbehörde erfolglos Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Tiertransporten zur beigeladenen Schlachterei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete die Beklagte zur Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes, das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen jedoch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hingegen, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen weder nach dem Umweltinformations- noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz besteht, und weist die Klage ab. Das Merkmal der Umwelt erfasst u. a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Somit handelt es sich nicht um Umweltinformationen. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtigt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Lebende Tiere sind regelmäßig keine Lebensmittel. (Quelle: LDA Brandenburg)
Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Anwendungsbereich/Zuständigkeit
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