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Aktenzeichen
8 F 144/19
Datum
9. Januar 2020
Gericht
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Gesetz
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, Informationsfreiheitsgesetz (Saarland), Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, Informationsfreiheitsgesetz (Saarland), Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

8 F 144/19, Oberverwaltungsgericht Saarland (9.1.2020)

8 F 144/19

Das Gericht stellt fest, dass zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören und hierzu alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zählen, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung das betreffende Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales

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