Information
- Aktenzeichen
- 8 F 144/19
- Datum
- 9. Januar 2020
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
- Gesetz
- § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, Informationsfreiheitsgesetz (Saarland), Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, Informationsfreiheitsgesetz (Saarland), Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
8 F 144/19, Oberverwaltungsgericht Saarland (9.1.2020)
8 F 144/19
Das Gericht stellt fest, dass zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören und hierzu alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zählen, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung das betreffende Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. (Quelle: LDA Brandenburg)
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