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Aktenzeichen
2 K 95.17
Datum
29. März 2019
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. März 2019

2 K 95.17

Das behördliche Ermessen bei der Gebührenerhebung für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Verwaltung hat die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen und gleichzeitig im Einzelfall eine nach den gesetzlichen Bemessungskriterien angemessene Gebühr zu bestimmen. Gebühren sind nicht notwendig kostendeckend zu bemessen. Eine abschreckende Gebührenerhebung lässt sich nur ausschließen, wenn dieser Gesichtspunkt bereits bei der ersten Orientierung innerhalb des Gebührenrahmens einfließt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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