Information

Aktenzeichen
12 B 11.16
Datum
14. September 2017
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)
Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. September 2017

12 B 11.16

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Höchstgrenze des aus dem Gebührenverzeichnis hervorgehenden Gebührenrahmens nicht lediglich als Kappungsgrenze angewendet werden darf. Das Verbot prohibitiver Gebühren muss durchgehend vor einer möglichen individuellen Berücksichtigung in die Bemessung der Gebühr einfließen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Behörde den tatsächlichen Verwaltungsaufwand auf 2.100 Euro beziffert und den erhobenen Betrag auf die Höchstgrenze von 500 Euro reduziert. Gleichzeitig stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Garantie der Pressefreiheit - der Kläger war Journalist - weder eine Freistellung von den Gebühren noch deren Reduzierung gebietet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Dieses Dokument wird noch verarbeitet...