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Aktenzeichen
1 L 215/14
Datum
11. Juli 2017
Gericht
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)
Informationsfreiheitsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 11. Juli 2017

1 L 215/14

Im Gegensatz zur Vorinstanz urteilte das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, dass eine juristische Person des Privatrechts auch dann anspruchsberechtigt ist, wenn sie gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand beherrscht wird. In Fällen, in denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der beantragten Akteneinsicht betroffen sind, muss die Behörde ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. Es ist fehlerhaft, von einer unzureichenden Darlegung des Ausschlussgrunds auf dessen Nichtvorliegen zu schließen, obwohl ein Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Antragsberechtigung

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