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Aktenzeichen
14 K 4920/16
Datum
27. Oktober 2016
Gericht
Verwaltungsgericht Stuttgart
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)
Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 27. Oktober 2016

14 K 4920/16

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21. Polizeiliche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder hierzu sind keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes. Die Bekanntgabe der polizeilichen Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 hätte nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umweltverwaltungsgesetz und auf Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zum Begriff der Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

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