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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2010

20 F 5.10

In einem Verfahren um die Offenlegung eines Investitionsvorrangbescheids, der die Veräußerung von Grundstücken betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den von der Behörde geschwärzten Angaben teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die zu Recht nicht offen gelegt wurden. Im Hinblick auf die positive Beurteilung der Bonität des Vorhabenträgers trifft dies jedoch nicht zu, es sei denn, dabei wird auf konkrete wirtschaftliche Umstände oder Zahlen zur Finanzlage Bezug genommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen in-camera Verfahren

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