Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2016

7 C 18.14

Das Bundeskanzleramt kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund zum Schutz öffentlicher Belange (gegenüber den Nachrichtendiensten) berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hält somit zwar das informationsbezogene Verständnis der in Rede stehenden Bereichsausnahme durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für überdehnt, bestätigt im Ergebnis aber dessen Entscheidung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 23.15

Zwar führt die Notwendigkeit einer Teilschwärzung nicht dazu, dass die Informationen - wozu das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet - erst generiert oder beschafft werden müssten. Dennoch besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde. Ihm kann der Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Dazu gehören die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ebenso wie die Individualrechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Ehre. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass eine konkrete Möglichkeit von Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter vorliegt. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 20.15

Ein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde besteht nicht. Ihm stehen sowohl der Schutz der öffentlichen Sicherheit als auch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zu der vom Informationsfreiheitsgesetz geschützten "öffentlichen Sicherheit" gehört auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung ist bereits dann zu bejahen, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Es erscheint plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

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