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Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Januar 2022

6 K 784/21

Der Quellcode einer Software ist vom Begriff der amtlichen Information nicht umfasst. Er stellt zwar eine Aufzeichnung dar, vermittelt Wissen über den Programmablauf und ist damit eine Information. Ein Quellcode wird aber nicht zu amtlichen Zwecken abgefasst; seine Kenntnis ist zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Zudem stehen Ausnahmetatbestände des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (hier: IT-Sicherheit) sowie zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands einer Herausgabe von Quellcodes regelmäßig entgegen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden weist im Ergebnis eine Klage ab, die sich auf die Herausgabe des Quellcodes bestimmter Anwendungen im Hessischen Schulportal richtete. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

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