Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes in  Petitionsverfahren und Informationszugang

2 K 98.09

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren Stellungnahmen, die das Bundesjustizministerium in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Bundestag abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt hat. Im Petitionsverfahren vor dem Bundestag handelt ein Ministerium nicht für die Bundesregierung als Verfassungsorgan, sondern erfüllt seine Pflichten als Behörde des Bundes - eine typische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Es unterfällt somit dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Vom Informationszugang ausgenommen sind nur die jeweilige Zusammenstellung aller eingeholten Informationen und die darauf beruhende umfassende Bewertung der Petition, nicht einzelne Aktenbestandteile in anderen Ausfertigungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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