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Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2016

10 A 10878/15

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar begründen sowohl das frühere Landesinformationsfreiheitsgesetz als auch das inzwischen in Kraft getretene Landestransparenzgesetz eine Anspruchsverpflichtung, wenn sich die Behörde zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedient. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei der Energieversorgung. Einer Herausgabe von Informationen eines Energieversorgungsunternehmens, an dem die Stadt beteiligt ist, dürfte jedoch entgegenstehen, dass diese Informationen nicht bei der alleine auskunftsverpflichteten Stadtverwaltung selbst vorhanden sind. Ihr kommt weder eine Beschaffungspflicht zu, noch hat sie gegenüber dem Unternehmen einen Herausgabeanspruch. In jedem Fall stehen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten einem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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