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Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Trier am 29. November 2012

1 L 1339/12

Im Rahmen einer Eilentscheidung untersagt das Verwaltungsgericht einer Stadt, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens im Internet zu veröffentlichen, bis die Behörde in der Sache neu entschieden hat. An der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung auf der Grundlage der Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs bestehen Zweifel. Der Verdacht, dass ein Bußgeld zu erwarten wäre, ist nicht hinreichend plausibel, da die allgemeinen Verstöße hygienerechtlicher Art keinen Bezug zu konkreten Lebensmittel aufweisen. Eine Veröffentlichung dürfte auch angesichts der zu erwartenden Folgen für den Betrieb und der zwischenzeitlich abgestellten Mängel unverhältnismäßig sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

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